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   OLG Hamburg, 27.02.1998 - 1 U 131/97   

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OLG Hamburg, 27.02.1998 - 1 U 131/97 (https://dejure.org/1998,11163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.1998 - 1 U 131/97 (https://dejure.org/1998,11163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 1998 - 1 U 131/97 (https://dejure.org/1998,11163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zahnbehandlung - Weisheitszahnextraktion - Schmerzensgeld bei Nervverletzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Fehlende Einwilligung in Zahnextraktion durch Praxisvertreter L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 323 O 211/93
  • OLG Hamburg, 27.02.1998 - 1 U 131/97

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 906
  • VersR 1999, 316
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 23.06.1994 - 24 U 961/92

    Aufklärungspflicht des Zahlarztes - Durchtrennung des Nervus lingualis

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.1998 - 1 U 131/97
    Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 2 des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. ... (Bl. 56 d.A.) und stimmt mit den zu diesem Fragenkomplex veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 1308 sowie die Nachweise bei .

    In Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Dr. ... (vgl. S. 4 des Gutachtens Bi. 57 d.A. sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 11.9.96, BI. 75 f d.A.) geht der Senat davon aus, dass aus der Verletzung des Nervus lingualis als Folge der Extraktion eines Weisheitszahnes nicht auf ein fehlerhaftes ärztliches Verhalten geschlossen werden kann (in diesem Sinne auch OLG München NJW-RR 1994, 1308, 1309 entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.1.1985, AHRS 4800/4).

  • OLG Stuttgart, 14.09.1995 - 14 U 27/95

    Schadensersatz der Kosten eines Privatgutachters im Rahmen des Schadensersatzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.1998 - 1 U 131/97
    Die Klägerin ist gemäß §§ 823, 249 BGB berechtigt, von dem Beklagten Ersatz der Kosten für den Befundbericht des Prof. Dr. ... in Höhe von 75,- DM (vgl. Anl. K 5) zu verlangen, weil die Einholung dieses Befundberichts für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (vgl. dazu BGH NJW 1977, 35, NJW-RR 89, 956, OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255).
  • OLG Stuttgart, 12.05.1989 - 2 U 162/88

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.1998 - 1 U 131/97
    Die Klägerin ist gemäß §§ 823, 249 BGB berechtigt, von dem Beklagten Ersatz der Kosten für den Befundbericht des Prof. Dr. ... in Höhe von 75,- DM (vgl. Anl. K 5) zu verlangen, weil die Einholung dieses Befundberichts für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (vgl. dazu BGH NJW 1977, 35, NJW-RR 89, 956, OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255).
  • OLG Köln, 25.08.2008 - 5 U 28/08

    Arztrecht - Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Organisationsverschulden des

    Ist die Einwilligung eines Patienten dahin beschränkt, dass ein bestimmter Arzt den Eingriff vornimmt, darf ein anderer Arzt den Eingriff nur nach entsprechender Mitteilung an den Patienten und dessen Einwilligung vornehmen (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn 187; OLG Celle VersR 1982, 46; OLG Düsseldorf VersR 1985, 1049; OLG Köln VersR 1997, 115; OLG Hamburg MDR 1998, 906).
  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 3 U 169/09

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Zahnarztes über das Risiko einer

    Nach der Gegenauffassung muss ein Zahnarzt seinen Patienten auch über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur Schmerzausschaltung aufklären, weil dem Patienten mit Ausfällen im Bereich der Injektionsstelle und der betroffenen Zungenhälfte sowie persistierenden Beschwerden ein seine weitere Lebensführung schwer belastendes Risiko droht (so insbesondere OLG Koblenz, VersR 2005, 118; so wohl auch OLG Karlsruhe, AHRS III, 4800/302, das eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung des Zahnarztes bereits über eine vorübergehende Schädigung des Nervus alveolaris annimmt.) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Zahnarzt jedenfalls bei der Extraktion eines Weißheitzahnes über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis aufzuklären hat (Senat, 3 U 35/87, Urteil vom 19.10.1987; Senat, AHRS III, 4800/308; ebenso OLG Hamburg, MDR 1998, 906; OLG Düsseldorf, VersR 2009, 546).
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