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   BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00   

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https://dejure.org/2002,427
BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00 (https://dejure.org/2002,427)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2002 - X ZR 83/00 (https://dejure.org/2002,427)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 (https://dejure.org/2002,427)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    AÜG § 1; BGB §§ 133 B, 157 C; ZPO §§ 139, 287
    Bestimmung des Vertragstyps unabhängig von Bezeichung durch Vertragsparteien; keine Umgehung zwingender Schutzvorschriften

  • Prof. Dr. Lorenz

    Vertragsfreiheit und Vertragstypenwahl: Keine Definitionsfreiheit der Parteien; Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag; Bereicherungsausgleich bei Arbeitsleistungen unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG: ...

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rechtliche Einordnung - Vertrag - Rechtsfolge - Vertragsparteien - Wortlaut - Praktische Durchführung - Wirklicher Wille - Geschäftsinhalt - Vertragstyp - Auslegung - AGB - Zwingende Schutzvorschriften - Gerichtliche Hinweispflicht - Fehlender Sachvortrag - ...

  • Judicialis

    AÜG § 1; ; BGB § 133 B; ; BGB § 157 C; ; ZPO § 139; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 1; BGB §§ 133 157; ZPO §§ 139 287
    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung einer dem Grunde nach gerechtfertigten Klage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Hinweispflicht des Gerichts bzgl. fehlendem Sachvortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Keine vertragliche Umgehung! (IBR 2002, 647)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3317
  • MDR 2002, 1183 (Ls.)
  • NZA 2002, 1086
  • WM 2003, 541
  • BB 2002, 1884 (Ls.)
  • DB 2002, 2216
  • ZfBR 2002, 778
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Wer einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB) vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, wenn nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeiter entlohnt hat (BGHZ 75, 299, 302 ff.; Sen.Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98).

    Dies entspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 299, 301; vgl. auch Sen.Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98) und vom Bundesarbeitsgericht (BAG DB 1999, 386 m.w.N.) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen.

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt (vgl. BAGE 78, 252, 256 f. m.w.N.).

    bb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des "Werkrahmenvertrages" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993, 2337; BAG NZA 1995, 572, 573).

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Wer einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB) vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, wenn nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeiter entlohnt hat (BGHZ 75, 299, 302 ff.; Sen.Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98).

    Dies entspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 299, 301; vgl. auch Sen.Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98) und vom Bundesarbeitsgericht (BAG DB 1999, 386 m.w.N.) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen.

  • BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 338/92

    Arbeitnehmerüberlassung - Bewachungsvertrag

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    bb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des "Werkrahmenvertrages" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993, 2337; BAG NZA 1995, 572, 573).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG DB 1993, 2337).

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 421).
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    bb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des "Werkrahmenvertrages" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993, 2337; BAG NZA 1995, 572, 573).
  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 58/99

    Abweisung einer zur Höhe nicht ausreichend dargelegten Schadensersatzforderung

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Zudem ist es regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe ausreichend dargelegte Forderung abzuweisen, ohne zuvor auf die Unvollständigkeit des Vortrags zur Höhe hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben (BGH, Urt. v. 9.10.2000 - II ZR 58/99, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - Hinweispflicht 2).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags sich nicht bereits aus einem substantiierten Bestreiten der Gegenseite ergibt, sondern von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall abhängt, wie z.B. hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung eines bestimmten Anspruchs (BGHZ 140, 365, 371).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZR 116/97

    Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 421).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
    Gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG handelt ein Arbeitgeber, der die Arbeitsüberlassung auf gewisse Dauer anlegt oder mit ihr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 31, 135, 143 = NJW 1979, 2636, 2637).
  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

  • BAG, 08.07.1998 - 10 AZR 274/97

    Beitragspflicht des Entleihers illegal überlassener Arbeitnehmer zu den

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines Werkunternehmers zudem maßgeblich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit (BGH 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - zu I 2 b aa der Gründe) .
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersichtlich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht (BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 unter II 2 a; Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93, NJW-RR 1994, 1085 unter 3 b; Urteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3 m.w.Nachw.).

    Ein Hinweis ist weiter geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002, aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,498
BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01 (https://dejure.org/2002,498)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - III ZR 186/01 (https://dejure.org/2002,498)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 (https://dejure.org/2002,498)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für Krankenhauspatienten

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für Krankenhauspatienten

  • IWW (Kurzinformation)

    Alle Fachgebiete - Minderung von Rechnungen für externe Krankenhäuser?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für Krankenhauspatienten

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Honorarrückforderung, weil der Chefarzt nicht gemindert hat?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Minderung einer Konsiliarabrechnung beim Zusammenschluss von zwei Häusern?

  • aerzteblatt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenordnung für Ärzte: Ein erneuter Schlag ins Kontor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 102
  • NJW 2002, 2948
  • MDR 2002, 1183
  • VersR 2002, 1030
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1998 - III ZR 222/97

    Höhe des Arzthonorars bei stationärer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01
    b) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17. September 1998 (III ZR 222/97 - NJW 1999, 868, 869) entschieden hat, dient § 6 a GOÄ dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung.

    c) Der Senat hat sich in einem besonderen Fall externer Leistungserbringung mit der Anwendung der Gebührenregelung des § 6 a GOÄ beschäftigt: Niedergelassene Ärzte nahmen in ihrer Praxis in angemieteten Räumen auf dem Gelände eines Krankenhauses eine Dilatation der Arterien einer Patientin vor, die sich zur erforderlichen Vor- und Nachbehandlung in das Krankenhaus begeben hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 222/97 - NJW 1999, 868, 869; zu einem ähnlichen Fall vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791).

    Dabei kommt es, da § 6 a GOÄ einer Doppelbelastung mit einer pauschalierenden Regelung entgegenwirken will, nicht auf die Feststellung an, ob dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe entstanden sind oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1998 aaO).

    Wie der Senat jedoch bereits mit Urteil vom 17. September 1998 (aaO) entschieden hat, vernachlässigt eine allein hierauf abstellende Betrachtungsweise den Stellenwert der ärztlichen Leistung im Rahmen der Behandlung des Patienten und - wie hier zu ergänzen ist - den Zusammenhang mit der Honorierung der Krankenhausleistung.

  • BGH, 14.01.1998 - IV ZR 61/97

    Berechnung privatärztlicher stationärer Leistungen

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01
    Dem trägt die Regelung des § 6 a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791).

    c) Der Senat hat sich in einem besonderen Fall externer Leistungserbringung mit der Anwendung der Gebührenregelung des § 6 a GOÄ beschäftigt: Niedergelassene Ärzte nahmen in ihrer Praxis in angemieteten Räumen auf dem Gelände eines Krankenhauses eine Dilatation der Arterien einer Patientin vor, die sich zur erforderlichen Vor- und Nachbehandlung in das Krankenhaus begeben hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 222/97 - NJW 1999, 868, 869; zu einem ähnlichen Fall vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2001 - 8 U 161/00
    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht, dessen Urteil in MedR 2002, 91 f veröffentlicht ist, hat ihr - bis auf eine geringfügige Zinszuvielforderung - entsprochen.

    b) Dagegen wird von anderer Seite stärker der Zusammenhang mit der Abrechnungsfähigkeit von Pflegesätzen betont und der stationäre Charakter einer ärztlichen Leistung danach beurteilt, ob sie im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistung geschuldet und deshalb mit den auch von privatärztlich behandelten Patienten zu zahlenden allgemeinen Entgelten vergütet wird (vgl. Uleer/Miebach/Patt, § 6 a GOÄ Anm. 4.2; aus der Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts, MedR 2002, 91 f; ähnlich im Ergebnis BayVGH, MedR 2001, 423 f; OLG Hamm, MedR 2002, 90 f; vgl. auch OLG Karlsruhe, MedR 1990, 198, 199 f).

  • VGH Bayern, 02.03.2000 - 3 ZB 00.61
    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01
    b) Dagegen wird von anderer Seite stärker der Zusammenhang mit der Abrechnungsfähigkeit von Pflegesätzen betont und der stationäre Charakter einer ärztlichen Leistung danach beurteilt, ob sie im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistung geschuldet und deshalb mit den auch von privatärztlich behandelten Patienten zu zahlenden allgemeinen Entgelten vergütet wird (vgl. Uleer/Miebach/Patt, § 6 a GOÄ Anm. 4.2; aus der Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts, MedR 2002, 91 f; ähnlich im Ergebnis BayVGH, MedR 2001, 423 f; OLG Hamm, MedR 2002, 90 f; vgl. auch OLG Karlsruhe, MedR 1990, 198, 199 f).
  • OLG Hamm, 21.03.2001 - 3 U 149/00

    Laborleistung in Arztpraxis nach Klinikaufenthalt - Minderung des Honorars

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01
    b) Dagegen wird von anderer Seite stärker der Zusammenhang mit der Abrechnungsfähigkeit von Pflegesätzen betont und der stationäre Charakter einer ärztlichen Leistung danach beurteilt, ob sie im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistung geschuldet und deshalb mit den auch von privatärztlich behandelten Patienten zu zahlenden allgemeinen Entgelten vergütet wird (vgl. Uleer/Miebach/Patt, § 6 a GOÄ Anm. 4.2; aus der Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts, MedR 2002, 91 f; ähnlich im Ergebnis BayVGH, MedR 2001, 423 f; OLG Hamm, MedR 2002, 90 f; vgl. auch OLG Karlsruhe, MedR 1990, 198, 199 f).
  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    dd) Der Senat vermag aus diesen Gründen keinen Ermessensfehlgebrauch darin zu sehen, wenn persönlich-ärztliche Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden (ähnlich OLG Koblenz NJW 1988, 2309; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 151, 102, 115, das von einer solchen Praxis - ohne Stellung hierzu zu nehmen - ausgeht).
  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 110/09

    Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte als Grundlage für die Vereinbarungen

    Soweit es sich um sozialversicherte Patienten oder Privatpatienten handelt, die darauf verzichten, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind auch die Leistungen eines vom Krankenhaus hinzugezogenen externen Arztes als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen mit diesen Entgelten abgegolten (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 102, 106; 172, 190, 195 f Rn. 19).

    Sie nimmt sich dieser Gestaltung nur an, wenn eine Zahlung solcher externer Leistungen durch den Patienten geschuldet wird, etwa im Sinne der Gebührenminderungspflicht nach § 6a Abs. 1 GOÄ, die bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen auch den externen Arzt betrifft (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09

    Krankenhausbehandlung: Anspruch eines externen Arztes gegen einen

    Sie haben damit ihre Leistungen zwar mit den persönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht; ihre Leistungen sind jedoch, wie der Senat mit Urteilen vom 13. Juni 2002 (III ZR 186/01, BGHZ 151, 102, 106) und 10. Mai 2007 (III ZR 291/06, BGHZ 172, 190 Rn. 19) entschieden hat, im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen.

    Während für die Berechnung der wahlärztlichen Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Anwendung findet, bleiben die für die Berechnung der privatärztlichen stationären Behandlung und der stationären Behandlung sozialversicherter Patienten maßgebenden Entgelte (Fallpauschalen, Sonderentgelte oder Pflegesätze) dieselben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 107 zu § 22 Abs. 3 BPflV; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 6a GOÄ Rn. 4; Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., § 6a Rn. 3 unter 3.1 ).

    Für die Anwendung des § 6a Abs. 1 GOÄ hat der Senat aus diesen Zusammenhängen mit dem Pflegesatzrecht den Schluss gezogen, dass auch ein niedergelassener externer Arzt, der seine Leistungen auf Veranlassung eines Krankenhausarztes in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses für den Patienten, der wahlärztliche Leistungen vereinbart hat, erbringt, der Gebührenminderungspflicht unterliegt (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, BGHZ 151, 102), wie es auch hier geschehen ist.

    § 6a GOÄ dient, wie der Senat hervorgehoben hat (Urteile vom 17. September 1998 - III ZR 222/97, NJW 1999, 868, 869; vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 105, 111), dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung.

    Eine solche Mehrbelastung hat der Senat in dem Umstand gesehen, dass der Wahlleistungspatient mit dem Pflegesatz allgemein Leistungen des Krankenhauses mit finanziert, die von diesem nicht selbst, sondern durch den Einsatz eines externen Arztes erbracht werden und bei einem Sozialversicherten oder Regelleistungspatienten mit dem Entgelt abgegolten sind (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 113 f).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelassenen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern.

    Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Honoraranspruch eines niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann nach § 6 a GOÄ der Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat.

    Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungsstandes in dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem Urteil erster Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA).

    Wohl überwiegend wurde die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlägen nicht der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08

    Minderung des ärztlichen Honoraranspruch, wenn während einer stationären

    Ebenso kann nicht auf die konkrete Kostensituation der Klinik abgestellt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.06.2002 - III ZR 186/01- BGHZ 151, 102).

    Dem Wortlaut des § 6a GOÄ lässt sich nicht eindeutig entnehmen, nach welchen Kriterien der stationäre Charakter der Leistung beurteilt werden soll, so dass diese Frage durch Auslegung zu klären ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.06.2002 - III ZR 186/01 - BGHZ 151, 102 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 222/97 - NJW 1999, 868 - Urt. v. 13.06.2002 - III ZR 186/01 - BGHZ 151, 102 -) dient § 6a GOÄ dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung.

    Aus dieser Zwecksetzung, die im Interesse des stationär aufgenommenen Patienten in einer pauschalierenden Weise Doppelberechnungen von Leistungen vermeiden will, folgt, dass bei der Auslegung des § 6a GOÄ vor allem der systematische Zusammenhang mit der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz zu beachten ist (vgl. ausdrücklich BGH, Urt. v. 13.06.2002, a.a.O.).

    Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nach § 6a GOÄ nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2002 - III ZR 186/01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelassenen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern.

    Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Honoraranspruch eines niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann nach § 6 a GOÄ der Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat.

    Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungsstandes in dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem Urteil erster Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA).

    Wohl überwiegend wurde die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlägen nicht der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109).

  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 291/06

    Einzelabrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer

    Mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 10 BPflV 1995; § 7 KHEntgG) werden die für die sachgerechte Behandlung des Patienten erforderlichen Leistungen vergütet (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102, 106).

    Die Zuziehung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses folgt jedoch nach Inhalt und Voraussetzungen dem Muster des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV 1995 im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen, und ungeachtet der besonderen ärztlichen Honorierung bleibt es bei der Höhe des Pflegesatzes, so dass Wahlleistungspatienten auf diese Weise über den Pflegesatz auch Leistungen externer Ärzte für Regelleistungspatienten mit bezahlen (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102, 107, 113 f).

    Aus diesem Grund unterliegen auch externe Ärzte, die Leistungen für einen Krankenhauspatienten erbracht haben, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, der Gebührenminderungspflicht des § 6a GOÄ (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 33.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelassenen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern.

    Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Honoraranspruch eines niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann nach § 6 a GOÄ der Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat.

    Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungsstandes in dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem Urteil erster Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA).

    Wohl überwiegend wurde die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlägen nicht der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109).

  • BGH, 18.09.2003 - III ZR 389/02

    Abrechnung einer PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen

    Nachdem die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens von dem Senatsurteil vom 13. Juni 2002 (BGHZ 151, 102) Kenntnis erlangt hatte, in dem der Senat eine Minderungspflicht nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ bei der Behandlung von Krankenhauspatienten auch für den Fall bejaht hat, daß der niedergelassene Arzt seine Leistungen in der eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat, hat sie ihre Berufung zurückgenommen.
  • LG Heidelberg, 21.12.2012 - 3 S 16/12

    Krankenhausvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung

    Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19.7.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 2 ZPO), nach Abzug einer Gebührenminderung von 25 % des Rechnungsbetrages gemäß § 6 Abs. 1 GOÄ unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 151, 102, zur Zahlung eines Betrages von 1.776,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.6.2012 verurteilt.
  • BVerwG, 27.02.2008 - 2 C 27.06

    Beamteter Chefarzt; Nebentätigkeit; persönliches Behandlungsrecht;

  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 1319/02

    Keine Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Gebührenminderungspflicht

  • LG Wuppertal, 26.11.2009 - 9 S 320/08

    Vorliegen von Krankenhausleistungen bei Zuziehung von Ärzten außerhalb des

  • OLG Zweibrücken, 10.03.2009 - 5 U 15/08

    Arztgebühr: Geltung der GOÄ für einen konsiliarärztlichen Rahmenvertrag

  • VGH Bayern, 19.03.2003 - 3 BV 02.791

    Beihilferecht; Kürzung des Arzthonorars um 15 % wegen stationärer Behandlung auch

  • LG Heidelberg, 24.06.2013 - 5 S 2/13

    Arztgebühren: Honorarminderung des bei stationärer belegärztlicher Behandlung

  • VGH Bayern, 19.03.2003 - 3 BV 02.792

    Beihilferecht; Kürzung des Arzthonorars um 15 % wegen stationärer Behandlung auch

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 4 S 2068/02

    Zur Beihilfefähigkeit stationärer Krankenbehandlungskosten im Ausland

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

  • AG Augsburg, 15.02.2022 - 20 C 2413/20

    Leistungen, Arzt, Versicherungsnehmer, Ermessen, Versicherer, Gutachten,

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2004 - 4 S 1171/04

    Kürzung des Honorars eines externen Arztes bei Leistungen für einen stationär

  • LG Hamburg, 31.10.2013 - 314 O 118/12

    Übernahme von Arzthonorar durch die private Krankenversicherung:

  • LG Frankfurt/Main, 15.02.2006 - 15 S 216/05
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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2368
BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01 (https://dejure.org/2002,2368)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2002 - BLw 32/01 (https://dejure.org/2002,2368)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2002 - BLw 32/01 (https://dejure.org/2002,2368)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1183
  • NJ 2002, 649
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 209/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15).

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO).

  • BGH, 21.06.1994 - XI ZR 183/93

    Verzicht auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Wechsel

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaß von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266).
  • BGH, 07.11.1997 - BLw 26/97

    Gegenstand einer Zwischenfeststellung im Verfahren der streitigen freiwilligen

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daß zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22).
  • BGH, 07.11.1997 - LwZR 1/97

    Kein unbeschränkter Bestandsschutz für fehlerhaft umgewandeltes LPG-Unternehmen

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daß zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22).
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 30/99

    Abtretung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23).
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 19/99

    Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763).
  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10

    Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in

    Eine solche Erledigungsklausel enthält ein pactum de non petendo zugunsten der Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01, VIZ 2002, 528, 529).
  • OLG Rostock, 20.11.2008 - 3 U 158/08

    Grundbuchbereinigung: Auslegung der Verpflichtung einer Vertragspartei eines

    Ein Erlassvertrag zugunsten Dritter, auf den § 328 BGB angewendet werden kann, wird jedoch von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht zugelassen (BGH Urt. v. 21.06.1994, XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261 = NJW 1994, 2483; BGH, Beschl. v. 26.04.2002, BLw 32/01, VIZ 2002, 528 = MDR 2002, 1183; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., Rn. 8 vor § 328).

    So erstreckt es sich auch auf Dritte, wenn diese bereits in der Vereinbarung genannt werden (BGH, Beschl. v. 26.04.2002, BLw 32/01, VIZ 2002, 528 = MDR 2002, 1183; BGH, Urt. v. 25.05.1993, VI ZR 272/92, MDR 1993, 848).

  • LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 145/09

    Verletzung eines Europäischen Patents betreffend eine Medizinprodukt zur

    a) Zwar herrscht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger an die gängigsten Prozessverträge - Schiedsvereinbarungen und Zuständigkeitsvereinbarungen - gebunden sind (für viele Geimer , Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, Rn. 3816 u. 1723 m.w.N.), allerdings beziehen sich die hierzu ergangenen Entscheidungen allesamt auf Zessionare schuldrechtlicher Ansprüche aus Verträgen, die entweder eine Schiedsklausel (BGH, Urt. v. 02.03.1978 - III ZR 99/76 - NJW 1978, 1585; BGH, Urt. v. 20.03.1980 - III ZR 151/79 - NJW 1980, 2022; BGH; Urt. v. 13.01.2005 - III ZR 265/03 - NJW 2005, 1125), eine Prorogation (BayObLG, Beschluss v. 11.04.2001, 4 Z AR 29/01 - NJW-RR 2002, 359) oder tatsächlich ein pactum de non petendo (BGH, Beschluss v. 26.04.2002 - BLw 32/01 - VIZ 2002, 528) zum Gegenstand hatten.
  • LG Heidelberg, 11.08.2010 - 5 O 307/09

    Vertragsvermittlung: Honorarklage eines Fußball-Spielervermittlers

    Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 4/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 (BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 3/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 5/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
  • OLG Naumburg, 30.10.2002 - 2 Ww 17/02

    Zur Möglichkeit einer Inanspruchname von (Teil-)rechtsnachfolgern einer LPG ,

    b) Allerdings kann die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen eigenen Anspruch begründen, dass auch gegen ihn keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2002, BLw 32/01, ähnlich schon: BGH, Urt. v. 18.09.1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W Lw 3/06

    Antrag auf Feststellung der identitätswahrenden Umwandlung einer LPG in eine KG -

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (LW) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
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