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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01   

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BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01 (https://dejure.org/2002,1000)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2002 - V ZB 32/01 (https://dejure.org/2002,1000)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - V ZB 32/01 (https://dejure.org/2002,1000)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VermG § 3 Abs. 4; GVG § 13
    Rechtsweg für Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Vermögensgesetz

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 24
  • NJW 2002, 2246
  • ZIP 2002, 1658
  • MDR 2002, 1243
  • NJ 2002, 540
  • WM 2002, 1896
  • JR 2003, 155
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1993 - V ZB 43/92

    Rechtsweg für Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsberechtigten während des

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Auf der Gegenseite folgt der Verpflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Beziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfügungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der auf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.
  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 129/98

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe des auszukehrenden Erlöses

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat bereits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f).
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00

    Umfang der Anspruchs des Berechtigten gegen die Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat bereits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Die Kostenentscheidung (Senat, Beschl. v. 17. April 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch

    Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden, zu der sich der Bescheid nicht verhält (Senat, Beschl. v. 8. Mai 2002, V ZB 32/01, NJW 2002, 2246, 2247 zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 151, 24).

    Als Ausgleich für den Rückübertragungsanspruch, der infolge der Verfügung über das Eigentum nicht mehr geltend gemacht werden kann, weist § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dem Berechtigten das von dem Verfügungsberechtigten hierbei rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat zu (Senat, Beschl. v. 8. Mai 2002, aaO).

  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Sie wäre auch nicht entscheidungserheblich, weil ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG mit der Veräußerung der Pachtflächen erloschen wäre (vgl. BGHZ 151, 24, 25).
  • BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 19.07

    Vermögenszuordnung; Berechtigter; Verfügungsbefugnis; Verfügungsbefugter;

    7 Ebenso wenig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der vermögensrechtliche Erlösauskehranspruch (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 V ZB 32/01 BGHZ 151, 24), auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar.
  • BVerwG, 28.01.2015 - 8 C 5.13

    Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Unternehmenstrümmer; Grundstück;

    Der von der Beigeladenen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - (BGHZ 151, 24) lässt sich Gegenteiliges ebenfalls nicht entnehmen.
  • VG Cottbus, 20.06.2007 - 1 K 1599/04

    In Zusammenhang mit dem Bau der Talsperre Spremberg enteignete Grundstücke

    Das nunmehrige Verpflichtungsbegehren der Kläger, eine Erlösauskehrverpflichtung der Beigeladenen dem Grunde nach festzustellen, soweit diese wirksam über das Eigentum an den aus dem geteilten Grundstück 90/3 der Flur 2 hervorgegangenen Grundstücken verfügt hat, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes (VermG), mag zwar auch als eine privilegierte Klageänderung § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) - die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Beigeladene bereits vor Klageerhebung wirksam über das Eigentum an den Grundstücken verfügt hatte - unterfallen, es ist gegenüber dem Begehren auf Rückübertragung der Grundstücke jedoch zugleich ein nach derzeitigem Sachstand jedenfalls qualitatives Minus, und zwar bereits deshalb, weil über die Höhe des Veräußerungserlöses nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern durch die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit zu befinden ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 -, BGHZ 151, 24 und NJW 2002, 2246; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2004 - 31 A 383.01 -, zit. nach juris) und der Anspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG (lediglich) auf das vom Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat gerichtet und begrenzt ist, auch, wenn dieses den Verkehrswert des Grundstückes unterschreitet; einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gewährt diese Bestimmung im Unterschied etwa zu § 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes nicht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 -, ZOV 2003, 324).
  • BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 35.07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlösauskehr gem. § 8 Abs. 4 S. 2

    7 Ebenso wenig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der vermögensrechtliche Erlösauskehranspruch (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - BGHZ 151, 24), auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar.
  • BVerwG, 06.03.2013 - 8 B 80.12

    Art der Entscheidungspflicht, wenn über die Höhe des herauszugebenden Erlöses

    Diese Frage ist klärungsbedürftig, nachdem sie vom Verwaltungsgericht im ersteren Sinne, von anderen Gerichten, namentlich vom Bundesgerichtshof - wenngleich nicht unmittelbar zu § 6 Abs. 6a VermG (vgl. Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - BGHZ 142, 221; Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - BGHZ 151, 24) - hingegen im letzteren Sinne beantwortet wird.
  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01

    Berechtigung eines Finanzamts zum Erlass eines angefochtenen

    Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privat-rechtliche Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft erlangt hätte; sie nimmt daher an der privatrechtlichen Natur des sonst erlangten Rechtes teil (Beschluss des BGH v. 8. Mai 2002 V ZB 32/01, BGHZ 151, 24).
  • VG Berlin, 27.05.2010 - 29 A 186.08

    Entscheidung über den Umfang einer Aufbauhypothek nach bereits erfolgter Löschung

    Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit der Verfügungsberechtigte gegen den Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr mit eigenen Ansprüchen auf Aufwendungs- oder Verwendungsersatz aufrechnen darf (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 7 B 173.99 -, juris Rdnr. 5 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129.98 - BGHZ 142, 221; bestätigt durch Urteil vom 8. Mai 2002 - V ZB 32.01 - BGHZ 151, 24).
  • OLG Dresden, 11.05.2016 - 13 U 1353/15
    Über den zivilrechtlich durchzusetzenden Herausgabeanspruch konnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, worauf dieses im Bescheid ausdrücklich hinwies, nicht entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2002 - V ZB 32/01; Urt. v. 06.07.2001 - V ZR 82/00, zit. nach juris).
  • OLG Dresden, 15.10.2002 - 9 U 3140/00

    Höhe des auszukehrenden Erlöses

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.07.2002 - 7 U 94/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2666
OLG Hamm, 05.07.2002 - 7 U 94/01 (https://dejure.org/2002,2666)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2002 - 7 U 94/01 (https://dejure.org/2002,2666)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2002 - 7 U 94/01 (https://dejure.org/2002,2666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Renovierungsarbeiten und wegen Mietausfalls gem. § 326 Abs. 1 Satz 2 a. F BGB; Verzug des Schuldners mit der ihm obliegenden Leistung; Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Voraussetzungen einer unangemessenen Benachteiligung; ...

  • Judicialis

    BGB § 326 A... bs. 1 Satz 1 a.F.; ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; BGB § 536 a.F.; ; AGBG § 1 Abs. 1 a.F.; ; AGBG § 9 Abs. 1 a.F.; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Überwälzung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen durch AGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1243
  • NZM 2002, 988 (Ls.)
  • ZMR 2002, 822
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Essen-Steele, 08.10.1992 - 11b C 470/92

    Anbringung einer Parabolantenne durch ausländischen Mitmieter; Inaussichtstellen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2002 - 7 U 94/01
    Dies gilt nicht nur für den Fall der Wohnungsmiete (vgl. Rechtsentscheid des OLG Hamm NJW 1981, 1049), sondern auch für den Fall der Gewerberaummiete (vgl. auch KG Berlin GE 1986, 1167; LG Hamburg WuM 1994, 675).
  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2002 - 7 U 94/01
    Dies gilt nicht nur für den Fall der Wohnungsmiete (vgl. Rechtsentscheid des OLG Hamm NJW 1981, 1049), sondern auch für den Fall der Gewerberaummiete (vgl. auch KG Berlin GE 1986, 1167; LG Hamburg WuM 1994, 675).
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2002 - 7 U 94/01
    Nach der gesetzlichen Regelung, nämlich nach § 536 a.F. BGB, obliegt die Pflicht, die Mietsache durch Vornahme von Schönheitsreparaturen in dem zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlichen Zustand zu erhalten, dem Vermieter (BGHZ 92, 363, 367).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem

    Die überwiegende Auffassung bejaht dies (OLG Hamm ZMR 2002, 822, 823; LG Hamburg WuM 1994, 675, 676; Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. V A 207; Herrlein/Kandelhard/Knops Mietrecht 2. Aufl. § 535 Rdn. 54; Hansen in Ulmer/Brandner AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 509; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 8. Aufl. § 538 Rdn. 128 wollen danach differenzieren, ob die Räumlichkeiten dem Mieter renoviert oder unrenoviert überlassen worden sind).
  • OLG Hamburg, 19.09.2003 - 4 U 134/03
    Eine solche Klausel ist bereits für sich gesehen unwirksam (BGH NJW 1998, 3114 [=WM 1998, 592] unter III. 2 a) und BGH ZMR 2003, 653, 654 [=WM 2003, 436] m.w. N. für Wohnraum; OLG Hamm ZMR 2002, 822 für Gewerberaummiete).

    Dies stellt auch für den Fall der Gewerberaummiete eine mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 536 a. F. BGB nicht zu vereinbarende Regelung dar (OLG Hamm ZMR 2002, 822; Landgericht Hamburg WM 1994, 675; Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V Rn. 207; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 548 Rn. 60; anderer Ansicht OLG Celle NZM 2003, 599; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 398).

  • KG, 18.03.2004 - 12 U 282/02

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der auch das Berufungsgericht folgt, ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei Geschäftsraummiete grundsätzlich auch in Formularmietverträgen zulässig, also keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 9 AGB-Gesetz a.F. (BGHZ 101, 253; 105, 71; ebenso OLG Hamm, MDR 2002, 1243; OLG München, OLGR 1996, 14, 16; Bub-Treyer/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III 1066 m.w.N.).
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