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   BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01   

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https://dejure.org/2002,1088
BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01 (https://dejure.org/2002,1088)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2002 - VIII ZR 163/01 (https://dejure.org/2002,1088)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01 (https://dejure.org/2002,1088)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versteigerung im Groß- oder Zwischenhandel - Handelsbrauch und Handelsübung bei laufenden Geschäftsbeziehungen - Erfüllungsort bei Erwerb durch Ersteigerung - Erfüllungsort im grenzüberschhreitenden Verkehr bei Anwendbarkeit des Internationalen Privatrechts auf deutsches ...

  • UNILEX (Volltext/Auszüge)
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erfüllungsort für Kaufpreisschuld bei Versteigerung im grenzüberschreitenden Verkehr

  • Judicialis

    BGB § 269 Abs. 1; ; BGB § 269 Abs. 2; ; BGB § 270 Abs. 4; ; EGBGB Art. 28 Abs. 2

  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Erfüllungsortes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtsstand für Kaufpreisbegehren: Niederlassung des Verkäufers als Erfüllungsort in Abweichung von der Regel des §?269 Abs. 1 BGB?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 192
  • ZIP 2003, 213
  • MDR 2003, 402
  • WM 2003, 1530
  • BB 2003, 176
  • BB 2003, 220
  • DB 2003, 272
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 6 U 215/89
    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
    Sind sich die Parteien, wie hier, aufgrund einer in ständiger Geschäftsbeziehung praktizierten jahrelangen Übung darüber einig, daß der Verkäufer erst nachträglich seine Rechnung mit Zahlungsziel stellt und der Käufer diese Rechnung durch Überweisung oder auf ähnliche Weise bargeldlos von seiner Niederlassung aus begleicht, so besteht nach der Natur des Schuldverhältnisses kein Anlaß und keine Rechtfertigung für die Annahme eines vom Grundsatz des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB abweichenden Erfüllungsortes (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493).
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ erforderlichen Voraussetzungen nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht, maßgeblich ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, NJW 1977, 491 und seitdem st. Rspr.; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = WM 1993, 1755 unter III 1 c aa).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
    b) Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) (3. Fall) EuGVÜ des weiteren aus einem branchenbezogenen Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs ergeben, wobei auch hierfür, wie bei Anwendung des Art. 17 EuGVÜ insgesamt, die Voraussetzungen eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Rs C-106/95, NJW 1997, 1431; ebenso BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - II ZR 37/94, WM 1997, 1552).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ erforderlichen Voraussetzungen nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht, maßgeblich ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, NJW 1977, 491 und seitdem st. Rspr.; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = WM 1993, 1755 unter III 1 c aa).
  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 37/94

    Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung über den Erfüllungsort; Zustandekommen

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
    b) Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) (3. Fall) EuGVÜ des weiteren aus einem branchenbezogenen Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs ergeben, wobei auch hierfür, wie bei Anwendung des Art. 17 EuGVÜ insgesamt, die Voraussetzungen eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Rs C-106/95, NJW 1997, 1431; ebenso BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - II ZR 37/94, WM 1997, 1552).
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081).

    Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

    Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des

    Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO nach dem deutschen Kollisionsrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache befaßt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1999 - Slg. 1999, I-6307, NJW 2000, 719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, NJW-RR 2003, 192 = WM 2003, 1530 unter II 1; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO, unter II 2 d (1) zu dem gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 1 a und b).

    Wenn die Beklagte unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - einschließlich der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort - dem nicht nur nicht widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243, unter 1 b und c).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03

    Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

    Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigen Leistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein.
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2004 - 8 U 110/03

    Örtliche Zuständigkeit für Honorarklagen des Zahnarztes gegen Patienten

    Der Senat hat bereits durch Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 U 99/02 - entschieden, dass bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag der Praxissitz des Zahnarztes den gemeinsamen Erfüllungsort darstellt; die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2003, 192), nach der bei einem anwaltlichen Dienstvertrag im Regelfall kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen:.
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

    Die Frage nach dem Erfüllungsort und mit ihm nach dem Gerichtsstand ist deshalb nach materiellem deutschen Recht zu beantworten (BGH NJW-RR 2003, 192).

    Aus den Umständen, insbesondere auch aus der Natur des Rechtsanwaltsvertrags ergibt sich kein von § 269 Abs. 1 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03

    Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen

    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Frage nach dem Erfüllungsort nicht vertragsautonom, sondern nach dem internationalen Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen worden ist (Gerichtsstaat), zu beantworten ist (EuGH NJW 1977, 491 [Tessili]; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 192 m.w.N.).

    Erfüllungsort in diesem Sinne ist gemäß § 269 BGB der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort) und nicht der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 6. Aufl., § 269 Rn. 1; Soergel/Siebert/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 2; BGH NJW-RR 2003, 192).

    bb) Auch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Mietvertrags über bewegliche Sachen ergibt sich kein von § 269 Abs. 2 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird.

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 45/03

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

    Der Erfüllungsort ist vielmehr nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH 6. Oktober 1976 - RS 12/76 - NJW 1977, 491; 15. Januar 1987 - Rs 266/85 - EuGHE I 1987, 239; 5. Oktober 1999 - C 420/97 - EuGHE I 1999, 6747 = IPRax 2000, 402, 404; BGH 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95 - BGHZ 134, 201 = NJW 1997, 870, 871; 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01 - NJW-RR 2003, 192; krit. hierzu allerdings ein großer Teil des Schrifttums, vgl. Schack Internationales Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Rn. 269 ff.; Leipold Festschrift für Lüderitz 2000 S. 431 ff.).
  • AG Hamburg-Blankenese, 29.06.2016 - 531 C 241/15

    Zahnarztvertrag: Örtliche Zuständigkeit für Honorarklagen eines Zahnarztes;

    Der BGH (MDR 2003, 402, 403) entschied ähnlich für den Erfüllungsort für Kaufpreisschuld bei Versteigerungen.
  • OLG Bamberg, 30.06.2017 - 8 Sa 17/17

    Vereinbarter Erfüllungsort für Kaufpreisschuld bei Fahrzeugkauf

    Kaufpreisschulden sind, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen; §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01 - Rn. 9, juris).
  • KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Klage eines Krankenhausträgers

    bb) Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss und es interessengerecht ist, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I AZR 737/85, NJW 1986, 935).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 17 U 152/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gem. § 64 GmbHG

  • OLG Stuttgart, 28.04.2020 - 6 U 316/19

    Örtliche Zuständigkeit: Negative Feststellungsklage und Rückzahlungsklage des

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 18 U 81/08
  • LG Mannheim, 13.03.2009 - 1 S 142/08

    Örtliche Zuständigkeit bei ärztlicher Honorarklage

  • LG Gießen, 13.08.2021 - 3 O 446/20
  • AG Lindau, 20.01.2014 - 1 C 267/13
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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1501
BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02 (https://dejure.org/2002,1501)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - II ZR 1/02 (https://dejure.org/2002,1501)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - II ZR 1/02 (https://dejure.org/2002,1501)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GenG §§ 7, 18; BGB § 25
    Verbandsstrafen einer Genossenschaft sind keine Vertragsstrafen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbandsstrafe einer fischwirtschaftlichen Erzeuger- und Absatzgenossenschaft - Verstoss gegen Pflicht zur Ablieferung der Fangergebnisse - Sanktionierung einer Verletzung von Mitgliedspflichten - Verhängung einer Verbandsstrafe bei Beendigung der Mitgliedschaft - ...

  • Judicialis

    GenG § 7; ; GenG § 18; ; BGB § 25

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GenG §§ 7 18; BGB § 25
    Rechtsnatur der Verbandsstrafe einer Genossenschaft; Verhängung nach Beendigung der Mitgliedschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verbandsrecht - Verbandsstrafen sind keine Vertragsstrafen

  • Der Betrieb

    Absatz- und Verwertungsgenossenschaft: Keine Auskunftspflicht eines Mitglieds bei Ermittlung der Grundlagen für die Verhängung einer Sanktion gegen ihn wegen Verstoßes gegen die genossenschaftliche Anlieferungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 343
  • MDR 2003, 402
  • DNotZ 2003, 369
  • WM 2003, 292
  • DB 2003, 498
  • NZG 2003, 230
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein.

    Damit sind die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischablieferungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373).

  • BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87

    Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein.
  • BGH, 09.06.1960 - II ZR 164/58

    Lieferpflicht eines Genossen als körperschaftliche Art - Entgeltung von

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein.
  • RG, 05.11.1928 - IV 16/28

    Vereinsgewalt; Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
    Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Disziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
  • RG, 02.11.1933 - IV 183/33

    Kann durch die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins bestimmt werden, daß

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
    Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Disziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitgliedschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, 344 f.); eine Mitgliedschaft des Klägers im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht.
  • BGH, 27.06.2017 - II ZR 5/16

    Genossenschaftsrecht: Ermittlung der Grundlage für eine Verbandsstrafe in einer

    Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 116/11, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine auf Satzung beruhende, an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294 mwN).

  • BGH, 20.06.2023 - VI ZR 207/22

    Rechtschutzbedürfnis für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen zur Rechtsverfolgung

    So hat der Verein bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundlagen für die Ausschließungsentscheidung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, juris Rn. 15).

    Dem betroffenen Mitglied ist im Ausschließungsverfahren auch ohne dahingehende Satzungsbestimmung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, juris Rn. 15; vom 3. März 1971 - KZR 5/70, BGHZ 55, 381, juris Rn. 43; vom 4. Juli 1960 - II ZR 168/58, NJW 1960, 1861, juris Rn. 15).

  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 116/11

    Rechtmäßigkeit einer Verbandsstrafe wegen Nichtnachkommens der

    Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230).

    Damit ist die in § 12 lit. f der Satzung vorgesehene Strafe, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Milchablieferungspflicht der Genossen sichern soll, keine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 231 f.).

    d) Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger das vor der Verhängung der Verbandsstrafe notwendige (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 232) rechtliche Gehör gewährt worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2017 - U (Kart) 8/17

    Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsurteils des Welt-Bridge-Verbandes

    Dem entspricht, dass der Bundesgerichtshof darauf erkannt hat, dass angesichts des Charakters einer Sanktion als einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe es sich von selbst verstehe, dass der Verband die Grundlagen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört, selbst ermitteln müsse und der der Verbandsdisziplinargewalt unterworfene Beschuldigte im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner Weise zur Mitwirkung gegenüber dem Verband verpflichtet und nicht gehalten sei, die Ermittlung von Art und Umfang ihm zur Last gelegter Verstöße gegen die Statuten des Verbandes zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil v. 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 , NZG 2003, 230, Rz. 15 bei juris m.w.N.); dieser Rechtsauffassung folgt der erkennende Senat.
  • LG Berlin, 11.11.2005 - 28 O 585/04

    Martin Hohmann

    Welches Vorbringen erheblich ist, bestimmt sich nach dem "Prüfprogramm" der zu treffenden Entscheidung: Da es sich bei dem Parteiausschluss um eine Ordnungsmaßnahme mit Strafcharakter handelt, waren die Parteigerichte nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet, die Grundlagen für die Verhängung dieser Maßnahme in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört, selbst zu ermitteln (BGH DB 2003, 498 [BGH 02.12.2002 - II ZR 1/02] ).
  • LG Verden, 17.12.2015 - 2 S 49/15

    Mitgliedschaft in einer Milchgenossenschaft: Wirksamkeit einer

    Grundsätzlich ist die Pflicht der Klägerin zur Ablieferung der in ihrer Landwirtschaft gewonnenen Milch genossenschaftsrechtlicher Art, so dass die in § 12 h, k der Satzung vorgesehene Strafe, die der Einhaltung der mitgliedschaftlichen Milchablieferungspflicht der Genossen dienen soll, keine auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhende Strafe darstellt (vgl. BGH vom 19. Februar 2013 - II ZR 116/11 - BGH vom 2.12.2002, -II ZR 1/02-, zitiert nach Juris).
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