Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 23.12.2002

Rechtsprechung
   AG Norden, 11.04.2003 - 5 C 884/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,19326
AG Norden, 11.04.2003 - 5 C 884/01 (https://dejure.org/2003,19326)
AG Norden, Entscheidung vom 11.04.2003 - 5 C 884/01 (https://dejure.org/2003,19326)
AG Norden, Entscheidung vom 11. April 2003 - 5 C 884/01 (https://dejure.org/2003,19326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 910 BGB; § 1004 BGB
    Anspruch auf Beseitigung eines durch Baumstämme und Äste entstehenden Überhangs von einem benachbarten Grundstück; Vorliegen einer Beeinträchtigung durch herüberragende Baumstämme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beseitigung eines durch Baumstämme und Äste entstehenden Überhangs von einem benachbarten Grundstück; Vorliegen einer Beeinträchtigung durch herüberragende Baumstämme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beseitigungsanspruch bei Bäumen vom Nachbargrundstück?

  • baumpruefung.de (Leitsatz)

    Kein Beseitigungsanspruch

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Beeinträchtigung durch hohe Bäume auf dem Nachbargrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 910 § 1004
    Abwehranspruch gegen vom Nachbargrundstück herabfallendes Laub

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 739
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5879
OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01 (https://dejure.org/2002,5879)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.12.2002 - 1 U 50/01 (https://dejure.org/2002,5879)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Dezember 2002 - 1 U 50/01 (https://dejure.org/2002,5879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB
    Privatrechtliche Straßenverkehrssicherungspflicht einer hessischen Gemeinde: Ausschluss einer Haftung für einen Radfahrerunfall im Bereich sog. "Kölner Teller"

  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen in Hessen; Pflichtwidrigkeit durch die Anbringung von "Kölner Tellern"

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Kölner Teller" bringen Radfahrer zu Fall - Kommune muss keine Warnschilder aufstellen, wenn man problemlos vorbeiradeln kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 843
  • MDR 2003, 739
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Mangels einer entsprechenden Zuweisung ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen in Hessen privatrechtlicher Natur (BGHZ 108, 273, 274).

    Er muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, etwa BGHZ 108, 273, 274).

  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90

    Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Wenn die öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse - etwa wie hierin Form von sogenannten "Kölner Tellern"- anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu verleihen, muss das Hindernis einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen; es darf andererseits aber nicht selbst zur Quelle einer Gefährdung trotz verkehrsgerechten Verhaltens der Teilnehmer am Straßenverkehr werden (BGH NJW 1991, 2824).
  • OLG Saarbrücken, 23.10.1997 - 3 U 994/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Ein Streifen in dieser Breite ermöglicht einem Radfahrer das gefahrlose Passieren der "Kölner Teller" (vgl. OLG Hamm DAR 1990, 458, 459; OLG Saarbrücken NZV 1998, 284).
  • OLG Hamm, 03.04.1990 - 9 U 220/89

    Fahrbahnschwellen; Verkehrsberuhigung; Straßenverkehrssicherungspflicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Ein Streifen in dieser Breite ermöglicht einem Radfahrer das gefahrlose Passieren der "Kölner Teller" (vgl. OLG Hamm DAR 1990, 458, 459; OLG Saarbrücken NZV 1998, 284).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 5 U 101/09

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts über die Angaben des

    Die Beweisanforderungen, denen der Geschädigte für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ausgesetzt ist, unterliegen zwar bereits den nach § 287 ZPO bestehenden Beweiserleichterungen, da insoweit § 286 ZPO nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2001, IX ZR 293/99, BGHReport 2001, 434 = NJW-RR 2001, 1351, 1353 = WM 2001, 741, 743 m.w.N.; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, Urt. v. 20.12.2002, 23 U 39/02, OLGR 2003, 106, 108 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 17/11

    Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem verunfallten

    Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2004, 777 und NJW 1993, 935; Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az.: I-1 U 50/01).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 187/03

    Haftung einer hessischen Gemeinde: Verletzung der allgemeinen

    Der Beklagte war verpflichtet, einen hinreichend sicheren Zustand der Straße zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für die sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Urteil vom 23.12.2002, 1 U 50/01; BGHZ 108, 273, 274; BGH VersR 1979, 1055; Palandt/Thomas, 62. Auflage, BGB § 823 Rn. 125).
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