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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3990
OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05 (https://dejure.org/2005,3990)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2005 - 2 WF 204/05 (https://dejure.org/2005,3990)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. November 2005 - 2 WF 204/05 (https://dejure.org/2005,3990)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühren: Gebühr für einen Zurückweisungsantrag im Berufungsverfahren bei Berufungsrücknahme innerhalb der Begründungsfrist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 3201 VV RVG; § 32 Abs. 1 BRAGO
    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 516 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung - Rechtsanwaltsgebühr bei Berufungsrücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme der Berufung: Gebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 418
  • MDR 2006, 418 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2006, 499
  • FamRZ 2006, 499 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
    Durch Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) hat der BGH für eine vergleichbare Konstellation - nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung verbunden mit der Bitte an die Gegenseite zunächst noch keinen Anwalt für die zweite Instanz zu bestellen - ausgesprochen, dass Rechtsanwaltskosten auch in derartigen Fällen grundsätzlich erstattungsfähig sind.

    Im Unterschied zu § 32 BRAGO, der zwar in der Entscheidung vom 3. Juni 2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, auf den allerdings bereits der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) abgestellt hatte, sieht Nr. 3201 VV RVG nicht nur eine halbe Gebühr vor, sondern eine 1, 1-fache Verfahrensgebühr.

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
    Durch Beschluss vom 3. Juni 2003 (NJW 2003, 2992 f) hat der BGH diese Frage dann dahingehend geklärt, dass die Erstattungsfähigkeit der weiteren Gebührenhälfte nicht in Betracht komme.
  • OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
    Der von den Klägerinnen neben dem Zurückweisungsantrag gestellte Kostenantrag löst keine Gebühren (mehr) aus, da über die Kostentragungspflicht (nunmehr) von Amts wegen zu entscheiden ist ( § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) (Zöller-Gummer/Heßler ZPO § 516 RN 30, vgl. auch OLG Hamburg MDR 03, 1261 betr.
  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.
  • OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim BGH

    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 25.10.2005 - 8 W 79/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7879
OLG Rostock, 25.10.2005 - 8 W 79/05 (https://dejure.org/2005,7879)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.10.2005 - 8 W 79/05 (https://dejure.org/2005,7879)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 8 W 79/05 (https://dejure.org/2005,7879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ; Anforderungen an das Vorliegen eines Beitreibungsrechts im Sinne von § 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO; ...

  • Judicialis

    ZPO § 106; ; ZPO § 126 Abs. 1; ; ZPO § 103 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 567; ; ZPO § 126; ; ZPO § 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO im eigenen Namen (des Rechtsanwalts) oder im Namen der vertretenen Prozesskostenhilfepartei

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 418
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 08.09.1998 - 10 WF 25/98

    Stellen eines Kostenfestsetzungsantrags durch den Anwalt für seine Partei;

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2005 - 8 W 79/05
    Wird dieses versäumt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag im Namen seiner Partei stellt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1218 [m. w. N.]; OLG Hamm, AnwBl 1982, 383; OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 151).
  • OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den

    Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl. 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rdnr. 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rdnr. 8).
  • OLG Celle, 19.06.2008 - 2 W 126/08

    Schadensersatz gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Bauplanung und

    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag namens seiner Partei stellt (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418 m. w. N.).
  • OLG Celle, 08.09.2015 - 2 W 193/15

    Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf Gebühren

    Nicht zuletzt hätte die Rechtspflegerin den Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten um Klarstellung ersuchen müssen, wenn aus ihrer Sicht die Person des Beschwerdeführers zweifelhaft war (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218 f.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 126 Rz. 8), zumal bereits den Schriftsätzen im Festsetzungsverfahren nicht ausdrücklich zu entnehmen war, in wessen Namen die Kostenfestsetzung begehrt worden ist.
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

    Im Übrigen lassen die Kläger auch bei ihrer jetzigen, auf die Leistungskondiktion abzielenden Argumentation außer acht, dass - worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der Nichtleistungskondiktion zutreffend hingewiesen hat - der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesskostenhilfepartei eben keine aus dem Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO) abgeleitete, also gewissermaßen unselbständige Rechtsposition darstellt, sondern der Erstattungsanspruch der Partei einerseits und das Beitreibungsrecht des Anwalts andererseits nach heute ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 1994, 3292, 3293; OLG Koblenz AnwBl. 1990, 56; JurBüro 2000, 145, 146; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Celle OLGR 2008, 881; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 126 Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 122 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 13 jeweils m. w. N.), von der abzuweichen kein Anlass erkennbar ist, rechtlich unabhängig voneinander bestehen.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.09.2005 - 2 W 71/05   

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https://dejure.org/2005,12866
OLG Bremen, 19.09.2005 - 2 W 71/05 (https://dejure.org/2005,12866)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.09.2005 - 2 W 71/05 (https://dejure.org/2005,12866)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. September 2005 - 2 W 71/05 (https://dejure.org/2005,12866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer eigenständigen Beschwerde gegen eine "vorläufige" Festsetzung des Streitwertes eines Rechtsstreites in der ersten Instanz

  • Judicialis

    GKG § 63 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 67 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Beschwerde gegen "vorläufige" Streitwertfestsetzung unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 418
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2007 - L 5 KA 3492/07 W-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerdebefugnis - vorläufige Festsetzung des

    Wenn aber wie bereits oben ausgeführt ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (mit Ausnahme der hier aber - wie oben bereits dargestellt - nicht einschlägigen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht gegeben ist, kann ein Rechtsanwalt unter Berufung auf die Verweisungsnorm § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG keine weitergehenden Rechte haben (siehe OLG Hamm MDR 2005, 1309; OLG Bremen MDR 2006, 418; s. a. Madert in Gerold/Schmidt u. a. RVG 16. Aufl. § 32 Rdnr. 149) .

    Im Zusammenhang mit dem bereits angesprochenen Insolvenzrisiko hat zutreffend auch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 11. März 2005 (MDR 2005, 1309) darauf hingewiesen, dass § 32 Abs. 2 RVG keine über die Regelungen nach dem GKG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit schafft (ebenso OLG Bremen im Beschluss vom 19. September 2005 in MDR 2006, 418).

  • OLG Köln, 24.08.2007 - 19 W 42/07

    Zulässigkeit einer eigenständigen Beschwerde gegen die vorläufige

    Eigenständige Beschwerden gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sind aber unzulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2004, - 11 W 66/04 -, OLGR Köln 2005, S.38; OLG Celle, Beschluss vom 17.08.2006 - 6 W 81/06 -, abrufbar bei juris; OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005, 2 W 71/05 -, MDR 2006, S.418; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.1999, - 9 WF 114/99 -, MDR 2000, S.174, zu § 25 GKG a.F.).

    Der Grund des Ausschlusses der Beschwerde liegt darin, dass die nur vorläufige Beurteilung des Wertes ohne die vollständige Kenntnis vom Streitstoff noch keine einem Rechtsmittel zugängliche, endgültige Festlegung des Gerichts darstellt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005, 2 W 71/05 -, MDR 2006, S.418).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 B 350/06

    Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

    § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG verleiht dem Rechtsanwalt kein darüber hinausgehendes eigenständiges Beschwerderecht, vielmehr begründet diese Bestimmung eine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts aus eigenem Recht nur im Rahmen anderweitig gegebener Beschwerdemöglichkeiten (ebenso OLG Hamm 11.3.2005 - 2 WF 49/05, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OLG Bremen 19.9.2005 - 2 W 71/05, juris Rn. 2 ff.; Hartmann, a.a.O. § 32 RVG Rn. 12, missverständlich Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 15 W 8/16

    Streitwert bei Klagerücknahme

    Weil aber die Streitwertbeschwerde gegen die bloß vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG unzulässig ist (vgl. OLG Köln OLG Report Hamm 2008, 678; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1120; OLG Koblenz MDR 2008, 1368; OLG Dresden OLG-Report KG 2008, 593; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; OLG Köln OLG-Report 2005, 38; OLG Bremen MDR 2006, 418; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. A. 2014, § 68 GKG Rn 1) und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung längst die endgültige Streitwertfestsetzung des Landgerichts erfolgt war, ist die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 so zu verstehen, dass sie sich gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts richtet.
  • LG Stuttgart, 01.04.2008 - 10 T 125/08

    Streitwertbeschwerde: Zur selbstständigen Anfechtbarkeit der

    Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Bremen MDR 2006, 418; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1670; LG Dortmund, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 4 m.w.N.).
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