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   OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06   

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https://dejure.org/2007,3573
OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06 (https://dejure.org/2007,3573)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.05.2007 - 3 U 260/06 (https://dejure.org/2007,3573)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 3 U 260/06 (https://dejure.org/2007,3573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Steuerberatungsvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages; Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 448 ZPO; § 35 GmbHG
    Voraussetzungen für einen konkludent abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag; "Wohl und Wehe"-Rechtsprechung im Bezug eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Restriktive Anwendung der Grundsätze für Verträge mit Schutzwirkung Dritter bei Vermögensschäden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen konkludent abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag; "Wohl und Wehe"-Rechtsprechung im Bezug eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Restriktive Anwendung der Grundsätze für Verträge mit Schutzwirkung Dritter bei Vermögensschäden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerberaterhaftung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberaterhaftung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1228
  • MDR 2007, 1228 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.1968 - VI ZR 120/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    Der Bundesgerichtshof hat nicht nur darauf hingewiesen, dass die Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus von vornherein nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann; er hat darüber hinausgehend betont, dass bei bloßen Sach und Vermögensschäden ein besonders strenger Maßstab zu gelten hat (BGH, NJW 1968, 1929, 1931).
  • OLG Celle, 15.02.2007 - 3 W 5/07

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein Geldinstitut wegen

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter müssen daher vorliegend ausscheiden (s. auch Senat, WM 2007, 740, 741).
  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    In einem Urteil vom 6. April 2006 (III ZR 256/04) spricht er im Zusammenhang mit der Dritthaftung von Wirtschaftsprüfern für falsche Testate ausdrücklich von einer "restriktiven" Anwendung der Grundsätze der vertraglichen Dritthaftung.
  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    Hohe Anforderungen an eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages finden sich auch in einem weiteren Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04).
  • BGH, 29.09.1982 - IVa ZR 309/80

    Tätigkeit als Berater in Steuersachen für eine Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    Das vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1982 (NJW 1983, 1053) trifft keine Aussage, aus der der Kläger für sich etwas herleiten könnte.
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    Es müsste nämlich die GmbH "sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich sein, weil deren Schädigung auch ihn trifft, indem sie ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGHZ 51, 91, 96), was am ehesten für die familienrechtliche Unterhalts und Fürsorgepflicht gilt, nicht aber für das Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern.
  • BGH, 10.04.1997 - VII ZR 211/95

    Zustandekommen eines Werkvertrages

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 260/06
    Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, dass damit gerade ihm gegenüber (d. h. nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer) die Beklagte eine Leistung erbracht hätte, ergäbe sich aus der Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger noch kein Vertrag (vgl. BGH, NJW 1997, 1982).
  • OLG Schleswig, 02.09.2011 - 17 U 14/11

    Warnung eines GmbH-Geschäftsführers durch Steuerberater der GmbH bei

    Denn anders als etwa im Falle eines - angenommenen - Drittschutzes von Gesellschaftern in dem Fall, dass eine Kapitalgesellschaft einen Steuerberater gerade zur Vermeidung einer steuerlichen Belastung der Gesellschafter beauftragt hatte (BGH NJW 1983, 1053), dient das mit einer GmbH eingegangene Steuerberatungsmandat gewöhnlich der Wahrnehmung steuerlicher Belange der GmbH, nicht aber der Entlastung entweder des Geschäftsführers vom Risiko einer Inanspruchnahme aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG oder - gegenläufig - der Entlastung der GmbH vom Leistungsrisiko in der Person des Geschäftsführers bei dessen Inanspruchnahme (insoweit zu Recht ablehnend auch Gräfe, DStR 2010, 669, 671 sowie OLG Celle OLGR 2007, 670, 671 f).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2012 - 23 U 180/11

    Beratungspflichten des Steuerberaters einer GmbH im Hinblick auf die

    Im Interesse der Rechtssicherheit sind indes an die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Beratervertrages durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 132/03, WM 2004, 1825; BGH, Urteil vom 21.03.1991, IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084; OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007, 3 U 260/06, MDR 2007, 1228; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage 2006, Rn 12 mwN).

    Ein Steuerberatervertrag zwischen der GmbH und dem Steuerberater hat danach nicht ohne weiteres zugleich auch eine Schutzwirkung zugunsten der Gesellschafter der GmbH (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007, 3 U 260/06, MDR 2007, 1228), sondern nur in besonders gelagerten Einzelfällen.

  • OLG Celle, 06.04.2011 - 3 U 190/10

    Ein Steuerberater haftet nicht wegen unterlassener Beantragung des

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH jedenfalls in der Regel keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers darstellt (Urteil vom 30. Mai 2007 - 3 U 260/06, OLGR 2007, 670 ff. = MDR 2007, 1228).
  • LG Aachen, 10.08.2011 - 8 O 551/10

    Geschäftsführer einer GmbH ist mangels Drittbezogenheit der Erstellung des

    Aus der Organstellung des Geschäftsführers allein kann nicht auf eine Gläubigernähe geschlossen werden (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007, 3 U 260/06; Gräfe, DStR 2010, 669).
  • LG Kiel, 02.03.2011 - 17 O 104/10

    Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des

    Denn ein Steuerberater hat gegenüber Dritten, anders als gegenüber seinem Mandanten, kaum eine Möglichkeit, seine Haftung rechtsgeschäftlich zu beschränken, und es entstehen Haftungsrisiken, ohne dass mit diesen Gebührenansprüche korrespondieren (vgl. OLG Celle, MDR 2007, 1228).
  • LG Köln, 29.03.2012 - 2 O 238/11

    Beihilfe eines Steuerberaters zur Insolvenzverschleppung bei bloßer Fortführung

    Vertragszweck ist es nicht, das Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers abzusichern (vgl. Gräfe, DStR 2010, 669, 670; im Ergebnis auch OLG Celle, MDR 2007, 1228; a. A., aber nicht überzeugend: LG Wuppertal, NZI 2011, 877; Wagner/Zabel, NZI 2008, 660, 663).
  • LG Bonn, 10.02.2010 - 15 O 314/08

    Schutzwirkungen eines Beratervertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Ob unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Einzelfall anzunehmen ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, da andernfalls die vertragliche Haftung des Schuldners gegenüber Dritten über Gebühr ausgeweitet werden würde (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 670; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2007, 709f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, § 328, Rn. 16).
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