Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1672
BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05 (https://dejure.org/2006,1672)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2006 - II ZB 28/05 (https://dejure.org/2006,1672)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 (https://dejure.org/2006,1672)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehen der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ohne zuvorige mündliche Verhandlung; Teleologische Reduktion der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RGV)

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen; Erfallen der Termins- und der Besprechungsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr für schriflichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Terminsgebühr - Alle Fragen beim schriftlichen Vergleich geklärt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 302
  • FamRZ 2006, 1441
  • BB 2006, 2442 (Ls.)
  • K&R 2006, 2442
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05
    a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05).

    Danach verdient der Rechtsanwalt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (II ZB 31/05) entschieden hat - die Terminsgebühr immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies in einem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten.

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05
    Danach verdient der Rechtsanwalt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (II ZB 31/05) entschieden hat - die Terminsgebühr immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies in einem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten.

    Das ergibt sich aus der gebotenen teleologischen Interpretation, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV hat erreichen wollen, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2005 aaO S. 158).

  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05
    Verfehlt hat das Beschwerdegericht (NJW-RR 2006, 358 f.) die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt.
  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19

    Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für

    Mit der Ausweitung der Terminsgebühr wollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zudem vermeiden, dass die früher geübte Praxis fortgesetzt wird, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05, MDR 2007, 302 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 9).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) im Anschluss an die von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht