Weitere Entscheidung unten: KG, 06.09.2006

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.09.2006 - 14 W 590/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1757
OLG Koblenz, 29.09.2006 - 14 W 590/06 (https://dejure.org/2006,1757)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2006 - 14 W 590/06 (https://dejure.org/2006,1757)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. September 2006 - 14 W 590/06 (https://dejure.org/2006,1757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Eine speicherintensive E-Mail, bei der es sich um unverlangte Werbung handelt und bei der sich erst nach Lektüre weiter Passagen der Mitteilung erschließt, das der Adressat Opfer einer Spam-Mail geworden ist, stellt einen (Rechts-) Verstoß von einigem Gewicht dar, bei ...

  • LawCommunity.de

    Streitwert bei E-Mail-Werbung

  • JurPC

    Streitwert bei E-Mail-Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung bei einem Anspruch auf Untersagung der Versendung von Werbemails

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung gegen die Versendung von Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Gerichtliche Streitwerte bei Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Streitwertfestsetzung bei unerwünschten Werbe-E-Mails

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Spam hat keinen Bagatellcharakter

  • beck.de (Kurzinformation)

    Hoher Streitwert bei Spam-Mails

  • beck.de (Leitsatz)

    Streitwert bei Spam-Mail

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 356
  • GRUR 2007, 352
  • MMR 2007, 190
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Allerdings betreffen die letztgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - stets den gewerblichen Bereich und nicht - wie hier - den privaten Bereich (z.B. BGH, VI ZR 65/04, Beschluss vom 30.11.2004, juris: 3.000 EUR; OLG Koblenz, MDR 2007, 356: 10.000 EUR, in beiden Fällen bei Versendung an ein RA-Büro, vgl. auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

    Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

    Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen.

  • AG Mülheim/Ruhr, 17.05.2011 - 27 C 2550/10

    Streitwert der Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung

    Dem Gericht ist eine Vielzahl von in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Streitwert oder zum Gegenstandswert der Abwehr unverlangter E-Mail-Sendungen bekannt, die im Wesentlichen zwischen 500 EUR (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262, zit. nach Juris) und 10.000 EUR (OLG Koblenz, GRUR 2007, 352, zit. nach Juris) rangieren, wobei überwiegend als Begründung auf eigene Entscheidungen oder solche anderer Gerichte verwiesen wird; auch die Klägerin argumentiert mit Hinweisen auf Rechtsprechungsgewohnheiten.
  • LG Bonn, 21.03.2007 - 6 T 63/07

    Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert

    Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Hinweis auf einen Beschluss des OLG Koblenz vom 29.09.2006 -14 W 590/06- entgegengetreten, in dem eine Streitwertfestsetzung von 10.000,00 EUR (421 KB große E-Mail) gebilligt worden ist.

    Die Kammer vermag sich der Auffassung des OLG Koblenz in dem von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Beschluss vom 29.09.2006 -14 W 590/06-, wonach es sich bei Spam-Mails um ein Ärgernis handele, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung begegnet werden könne, so nicht anzuschließen, zumal es im konkreten Fall um nur eine E-Mail und nicht um eine in dem Beschluss angesprochene (allgemeine) Flut von E-Mails ging.

  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten

    des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).
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Rechtsprechung
   KG, 06.09.2006 - 16 W 11/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6396
KG, 06.09.2006 - 16 W 11/06 (https://dejure.org/2006,6396)
KG, Entscheidung vom 06.09.2006 - 16 W 11/06 (https://dejure.org/2006,6396)
KG, Entscheidung vom 06. September 2006 - 16 W 11/06 (https://dejure.org/2006,6396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe für ein Zivilverfahren; Anforderungen an eine maßgebliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe ; Rechtmäßigkeit einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2
    Aufhebung bewilligter PKH bei nicht fristgerechter Erklärung über eventuelle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 356
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus KG, 06.09.2006 - 16 W 11/06
    Hierfür spricht insbesondere, dass die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden, vgl. BAG MDR 2004, 597 m. w. N.
  • BGH, 09.10.2018 - VIII ZB 44/18

    Die Prozesskostenhilfe wurde in erster Instanz aufgehoben, weil der

    b) Auch ist das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hinsichtlich der in dem angegriffenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfrage noch zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon ausgegangen, dass eine seitens des Gerichts gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO angeforderte (neue) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die bedürftige Partei nicht innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist, sondern erst nach der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) vorlegt, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist, da die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann und es sich bei einer vom Gericht gesetzten Frist zur Vorlage einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu nur BAGE 108, 329, 331 f. - zu den mit § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF und § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aF; KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, RPfleger 2014, 388; Münch-KommZPO/Wache, 5. Aufl., § 124 Rn. 15; jeweils mwN).

    bb) Diese Auffassung, die bereits zuvor von der Mehrheit der Oberlandesgerichte vertreten worden ist (siehe nur OLG Frankfurt am Main, MDR 1992, 293; OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 756; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1026; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354, sowie FamRZ 2001, 635; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357 f.; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1225; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36 f.), wird seitdem von den Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - übereinstimmend vertreten (siehe nur KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356 f. - unter ausdrücklicher Aufgabe der oben genannten früheren Rechtsprechung; RPfleger 2014, 388 Rn. 2; OLG Naumburg (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 24. April 2008 - 4 WF 24/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 662 f.; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 663; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; vom 20. November 2015 - 2 WF 173/15, juris Rn. 37 ff.; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 19 AS 470/12 B, juris Rn. 9 f.) und hat auch in der Literatur einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 124 ZPO Rn. 16; MünchKommZPO/Wache, aaO; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 124 Rn. 10a; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 124 Rn. 6; Thomas/ Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 124 Rn. 3; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. Juli 2018, § 124 Rn. 20; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 124 Rn. 4; aA wohl Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 124 Rn. 6a).

  • LG Rostock, 04.06.2012 - 3 T 163/12

    Insolvenzverfahren: Folge der Nichtausübung des Ermessens bei einer Entscheidung

    Die Nichtausübung des Ermessens gem. § 4 c InsO durch die erste Instanz rechtfertigt in der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung und Zurückverweisung und führt nicht zur Ausübung des Ermessens durch das Rechtsmittelgericht; entgegen LG Dessau-Roßlau Beschluss v. 22.03.2012, 1 T 68/12 und LG Berlin Beschluß v. 10.07.2007, 86 T 296/07; vergl. KG MDR 2007, 356, OLG Hamm InVo 2005, 460 und OLG Köln NJW-RR 1999, 1082.

    Es entspricht der durchgängigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Ermessensnichtgebrauch durch die erste Instanz im Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (KG MDR 2007, 356 für den Fall des § 120 Abs. 4 ZPO, OLG Hamm InVo 2005, 460 für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 Abs. 1 ZPO und OLG Köln, NJW-RR 1999, 1082 für den Fall des § 120 Abs. 4 ZPO).

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