Weitere Entscheidungen unten: BGH, 21.12.2006 | BGH, 25.01.2007

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1323
BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1323)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1323)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1323)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Fall der Beauftragung eines am Wohnsitz oder Geschäftssitz einer rechtskundigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes mit der Prozessvertretung vor einem auswärtigen Gericht; Anspruch auf Erstattung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, Prozess vor auswärtigem Gericht, am Wohn- oder Geschäftssitz ansässiger Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 104 ZPO
    Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 104

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Prozesspartei ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten: Ortsansässiger Rechtsanwalt am auswärtigen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenpraxis - Laie darf Anwalt auch bei zuständigem auswärtigen Gericht an seinem Wohnsitz beauftragen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2048
  • MDR 2007, 802
  • NZBau 2007, 249 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 636 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 466
  • Rpfleger 2007, 286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.).

    Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.).

    Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine vor einem auswärtigen Gericht klagende bzw. verklagt werdende Partei sich von einem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen, ohne im Hinblick auf dessen anfallende Reisekosten kostenerstattungsrechtlich Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (BGH NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233; NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011  V ZB 260/10, juris Rn. 6).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Dazu ist bei der im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grundsatz nicht erforderlich.
  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.
  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2007, 2048).
  • OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen

    Auch hat der Bundegerichtshof verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 902; BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH NJW 2007, 2048), weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf.

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (s. nur BGH NJW 2007, 2048, 2049).

  • OLG Koblenz, 16.10.2007 - 14 W 718/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08

    Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18

    Erstattung von Reisekosten für auswärtige Rechtsanwältin - fiktive Berechnung

  • LAG Hessen, 10.02.2014 - 13 Ta 499/13

    Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 W 103/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts in Markensachen

  • LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort,

  • OLG Rostock, 17.01.2011 - 1 W 53/09

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 04.09.2009 - 2 Ws 408/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Strafverteidigers

  • OLG Celle, 19.06.2023 - 2 W 75/23

    Kostenfestsetzung; Anwaltswechsel; Zur Kostenfestsetzung beim Anwaltswechsel

  • OLG Köln, 02.08.2017 - 17 W 175/16

    Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 24/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessvertreters des Klägers für ein in

  • OLG Köln, 01.12.2008 - 17 W 211/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen

  • OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 130/10

    Reisekostenerstattung bei fliegendem Gerichtsstand

  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 260/10

    Fortschreibung der mit § 15a RVG schon bisher bestehenden Rechtslage im Wege

  • OLG Naumburg, 10.04.2019 - 12 W 43/18

    Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2015 - 11 S 124/15

    Beiordnung des am Wohnsitz des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts im

  • OLG Celle, 03.11.2009 - 2 W 310/09

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Anforderungen an die Identität des

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18

    Reisekosten - auswärtiger Rechtsanwalt

  • OLG Frankfurt, 11.01.2023 - 18 W 170/22

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Beauftragung

  • AG Bad Segeberg, 05.01.2015 - 17 C 271/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes

  • AG Bad Segeberg, 23.02.2015 - 17 C 271/13

    Kostenfestsetzung nach Klagerücknahme im Prozess wegen Urheberrechtsverletzung

  • AG Mannheim, 07.10.2019 - U 10 C 4436/17

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1436
BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06 (https://dejure.org/2006,1436)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - IX ZB 138/06 (https://dejure.org/2006,1436)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06 (https://dejure.org/2006,1436)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Nichteinberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens des Quorums; Schätzung des Insolvenzgerichts über das Quorum

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • zvi-online.de

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
    Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Ablehnung einer Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlung des Quorums

  • Judicialis

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4; ; InsO § 75 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel bei Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlung des Quorums

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 551
  • MDR 2007, 802
  • NZI 2007, 723
  • WM 2007, 658
  • Rpfleger 2007, 279
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06
    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenzgläubiger grundsätzlich auch dann berechtigt sind, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZInsO 2004, 1312, 1313).

    Er hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/2443, S. 133 zu § 86 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung) darauf hingewiesen, mit der Vorschrift des § 75 InsO sei bezweckt, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens zu stärken (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO).

    Zu den bestrittenen, gleichwohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO) Forderungen, die von dem Insolvenzverwalter W. in Höhe von ca. 20 Mio. EUR angemeldet worden waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls keinen konkreten Schätzbetrag genannt, sondern lediglich ausgeführt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums führen "dürfte".

  • OLG Karlsruhe, 16.11.1987 - 15 W 39/87

    Aufsichtsmaßnahmen des Konkursgerichts gegen den Konkursverwalter und die

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06
    Zum Konkursverfahren wurde ganz überwiegend die Meinung vertreten, dass die Nichteinberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens des Quorums nicht anfechtbar sei (OLG Karlsruhe ZIP 1988, 382, 383; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 93 Rn. 2a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 93 KO Anm. 2).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06

    Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das

    Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 77 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 213/07

    Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen

    Auf seine Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses zur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551).

    Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn sie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10).

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09

    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der

    Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3).
  • LG Bonn, 29.12.2017 - 1 O 274/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungsunfähigkeit

    Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Klägers allein in einer Auflistung von - zwischen den Parteien streitigen - Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Dritten, ohne deren Rechtsgrund oder konkrete Einzelheiten zur Art der Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit zu benennen (vgl. BGH NZI 2007, 723 Rd.6; weitergehend: OLG Köln NZI 2005, 112ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1751
BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06 (https://dejure.org/2007,1751)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - V ZB 150/06 (https://dejure.org/2007,1751)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - V ZB 150/06 (https://dejure.org/2007,1751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütung eines Zwangsverwalters für die Verwaltung mehrerer nicht vermieteter Eigentumswohnungen; Ausnahme von dem Grundsatz der Festsetzung objektbezogener Verwalterkosten; Vermietung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte wie ein einziges ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Vergütung des Zwangsverwalters; Verwalterhonorar; Stundensatz bei Immobilienverwaltung

  • Judicialis

    ZwVwV § 19 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZwVwV § 19 Abs. 1
    Höhe der Zwangsverwaltervergütung für mehrere nicht vermietete Eigentumswohnungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zwangsverwaltung - Vergütung für die Verwaltung mehrerer Eigentumswohnungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsverwaltung: Keine Ermäßigung des Stundensatzes bei Verwaltung mehrerer leerstehender Wohnungen im selben Gebäude! (IMR 2007, 136)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1340
  • MDR 2007, 802
  • NZM 2007, 261
  • Rpfleger 2007, 276
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 133/05

    Vergütung des Zwangsverwalters bei Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06
    Soweit dem Verwalter eine Vergütung hierfür gemäß §§ 17 ff. ZwVwV zusteht, gilt dies grundsätzlich für jedes verwaltete Objekt (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342, 343).

    In diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, von einem einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen, dessen Gesamtertrag für die Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich ist (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, WM 2005, 47 ff.).

  • LG Cottbus, 02.12.2003 - 7 T 168/03

    Abstellen auf den "Zeitaufwand des Zwangsverwalters" bei Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06
    Macht der Verwalter trotzdem einen regelmäßig für die Verwaltung eines einzelnen Objektes als angemessen erscheinenden Zeitaufwand zur Grundlage seines Festsetzungsantrags, obliegt es ihm, den geltend gemachten Zeitaufwand im Einzelnen darzustellen (vgl. LG Cottbus Rpfleger 2004, 174; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 465; LG Frankenthal ZfIR 2006, 36, 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 19 ZwVwV Rdn. 19; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 5 Anm. 5.3).
  • LG Heilbronn, 18.03.2005 - 1 T 113/05

    Grundsätze der Vergütungsberechnung für den Zwangsverwalter

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06
    Macht der Verwalter trotzdem einen regelmäßig für die Verwaltung eines einzelnen Objektes als angemessen erscheinenden Zeitaufwand zur Grundlage seines Festsetzungsantrags, obliegt es ihm, den geltend gemachten Zeitaufwand im Einzelnen darzustellen (vgl. LG Cottbus Rpfleger 2004, 174; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 465; LG Frankenthal ZfIR 2006, 36, 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 19 ZwVwV Rdn. 19; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 5 Anm. 5.3).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 33/03

    Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei Vermietung oder Verpaachtung

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06
    In diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, von einem einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen, dessen Gesamtertrag für die Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich ist (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, WM 2005, 47 ff.).
  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 37/03

    Berechnung der Vergütung des Zwangsverwalters

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06
    Kann der Verwalter den Besitz an einem Objekt zugleich mit dem Besitz an einem anderen Verwaltungsobjekt antreten und zur Verwaltung eines Objektes notwendige Erkenntnisse für die Verwaltung eines anderen Objektes nutzen, führt dies nicht dazu, dass an die Tätigkeit des Verwalters geringere Anforderungen zu stellen sind und die Vergütung aus diesem Grunde im unteren Bereich von § 19 Abs. 1 ZwVwV festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, WM 2004, 840, 841; Wedekind ZfIR 2005, 348 ff.; Hintzen Rpfleger 2006, 57, 64 f.), sondern dazu, dass der für die Verwaltung aller Objekte erforderliche Zeitaufwand geringer als im Regelfall anzunehmen ist.
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 7/14

    Zwangsverwaltervergütung bei Verwaltung einer Eigentumswohnung mit

    Das findet seinen Grund in der Aufgabe des Zwangsverwalters, jedes Objekt, zu dessen Verwaltung er bestellt ist, unabhängig von seiner Bestellung zur Verwaltung weiterer Objekte nutzbringend zu verwalten, d.h. in der Regel zu vermieten oder zu verpachten (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 Rn. 11 und vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 6).

    In diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, dass von einem einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen ist, dessen Gesamtertrag für die Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich ist (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 Rn. 12; vom 18. Januar 2007 - V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 Rn. 7 und vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03, WM 2005, 47, 48).

  • BGH, 11.10.2007 - V ZB 1/07

    Angemessenheit der Vergütung des Zwangsverwalters; Bemessung nach Zeitaufwand

    Zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Umstände - etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten - nicht stand hält (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, NZM 2007, 261, 262).
  • BGH, 20.11.2008 - V ZB 81/08

    Anwendbarkeit des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

    Auch wenn das Verfahren zulässigerweise einheitlich geführt wird (Stöber, aaO, 18 ZVG Rdn. 2.4), kann dies nicht außer acht bleiben (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 f.; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 f.).
  • LG Münster, 11.05.2015 - 5 T 58/15

    Zwangsverwaltervergütung nach Zeitaufwand ohne Stundennachweis?

    Zu näheren Darlegungen sei der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermögliche oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Umstände - etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten - nicht stand halte (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, NZM 2007, 261, 262).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht