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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,459
BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06 (https://dejure.org/2007,459)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2007 - V ZB 145/06 (https://dejure.org/2007,459)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2007 - V ZB 145/06 (https://dejure.org/2007,459)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch; Schutzbedürfnis des Nacherben; Vorrang des Schutzes der von der Nacherbschaft nicht betroffenen Gesamthandanteile vor den Interessen des Nacherben; Abwägung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten Erben ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfügungsrecht des Vorerben ohne Beschränkungen des § 2113 BGB bei einem im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfügungsbeschränkung der Vorerben; Erbschaftsanteil; Verfügung des Vorerben über Grundstück

  • Judicialis

    BGB § 2113

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Keine Verfügungsbeschränkungen des Vorerben analog § 2113 I BGB in Bezug auf einen im Nachlaß befindlichen Miterbenanteil an einem Nachlaß, in welchem sich seinerseits ein Grundstück befindet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2113
    Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft gehörendes Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 2113; GBO § 51
    Keine Verfügungsbeschränkung des Vorerben, wenn nicht Grundstück selbst, sondern Erbteil "an dem Grundstück" zum Nachlass gehört

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfügungsbeschränkung bei Vor- und Nacherbschaft?

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Nacherbenvermerk bei Anteilsvorerbschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vor- und Nacherbschaft: Anteil am Gesamthandvermögen, zu dem ein Grundstück zählt: § 2113 BGB gilt nicht

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstück - Wenn der Anteil an einer Erbengemeinschaft unter Anordnung der Nacherbschaft übertragen wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 350
  • NJW 2007, 2114
  • MDR 2007, 887
  • DNotZ 2007, 700
  • FGPrax 2007, 133 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1015
  • WM 2007, 1038
  • Rpfleger 2007, 383
  • Rpfleger 2007, 459
  • JR 2008, 158
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76

    Einsetzung zum befreiten Vorerben durch einen Miterben - Sicherung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).

    a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

    Dieses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

  • OLG Hamm, 28.06.1984 - 15 W 186/84

    Zum Vermerk der Nacherbfolge im Grundbuch

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28. April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Vorschrift will im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, nicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger 1991, 301; MünchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., § 2113 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 51 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 108 i.V.m. S. 132; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144, 147 f.; wohl auch BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21; Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB bei Verfügungen über Gegenstände eines Gesamthandvermögens, 1975, S. 113 ff.).

    c) Die in der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum für eine entsprechende Anwendung von § 2113 BGB angeführten Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).

    a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

    Bestimmend war die Überlegung, dass eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB zwangsläufig dazu führt, dass nicht nur der zum Nachlass gehörende Gesamthandanteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vorschrift unterworfen wäre, sondern das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück insgesamt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479).

  • BGH, 12.02.1964 - V ZR 59/62
    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).

    a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

  • BGH, 26.02.1958 - IV ZR 245/57

    Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vorschrift des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist (BGHZ 26, 378, 382).

    Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).

  • LG Mainz, 16.01.1991 - 8 T 264/90
    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Vor diesem Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben schützenswert, den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen (vgl. Staudinger/Werner, BGB [2002], Vorbem zu §§ 2032-2057a Rdn. 3; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2042 Rdn. 1; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 128; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; LG Aachen Rpfleger 1991, 302).
  • OLG Hamm, 27.12.1976 - 15 W 72/76

    Eintragung von Nießbrauchsrechten ins Grundbuch an verkehrsfähigen

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im Hinblick auf § 2033 Abs. 2 BGB nicht den Anteil des Miterben an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an dem ungeteilten Nachlass erfasst - zum Schutz des Pfändungsgläubigers überwiegend für zulässig erachtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im Grundbuch des Nachlassgrundstücks einzutragen mit der Folge, dass sich die Verfügungsbeschränkung, die der Miterbe im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger unterliegt, auf sämtliche Miterben auswirkt (vgl. BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933).
  • LG Aachen, 03.01.1991 - 3 T 323/90
    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06
    Die Vorschrift will im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, nicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger 1991, 301; MünchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., § 2113 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 51 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 108 i.V.m. S. 132; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144, 147 f.; wohl auch BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21; Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB bei Verfügungen über Gegenstände eines Gesamthandvermögens, 1975, S. 113 ff.).
  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • RG, 08.02.1940 - IV 125/39

    Können über den Erbteil eines Miterben dessen Erben nur gemeinsam verfügen oder

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17

    Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der

    Dass sich die Beschränkung auf die an sich unbelasteten Miterben auswirkt, ist hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13 mwN).

    Dann findet § 2113 BGB weder direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, WM 1978, 171; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 8 f.).

  • BGH, 17.03.2010 - IV ZR 144/08

    Eigentümerstellung des Nacherben hinsichtlich eines an Vorerbin

    Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGHZ 171, 350 Tz. 7; 120, 239, 252; 105, 140, 143).
  • OLG München, 10.02.2012 - 34 Wx 143/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Nacherbenvermerks beim Erwerb eines

    Der Umstand, dass vor der Erbauseinandersetzung die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang der unbelasteten Miterben (BGHZ 171, 350) unzulässig war, lässt die Notwendigkeit, diesen nach der Auseinandersetzung am Surrogat einzutragen, nicht entfallen.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 171, 350) habe die Unzulässigkeit eines Nacherbenvermerks bei Anordnung der Vor- und Nacherbfolge durch einen Gesamthänder in den hier einschlägigen Fällen der Beendigung einer Gütergemeinschaft gerade damit begründet, dass die dadurch ausgelöste Verfügungsbeschränkung den anderen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft nicht zugemutet werden könne.

    12 Gegenstand des Rechtsmittels ist demnach auch nicht die noch offene - d.h. erstinstanzlich noch gar nicht entschiedene - Frage, ob das Grundbuchamt vorab, somit vor Vollzug des Eintragungsantrags, isoliert den eingetragenen Nacherbenvermerk in Folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verfügungsbefugnis des Vorerben ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB (BGHZ 171, 350) nach oder auch ohne Anhörung der Nacherben zu löschen hat.

    Es trifft zwar zu, dass zur Erbschaft nicht die Grundstücksanteile selbst als Gesamtgutsgegenstände, sondern die davon verschiedenen Gesamthandsanteile gehören und die Vorerben demzufolge nach der überwiegend auf Zustimmung gestoßenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 350; vgl. auch schon BayObLG Rpfleger 1996, 150) über das Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen können, demzufolge auch ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) an einem solchen Grundstück ausscheidet.

  • OLG Rostock, 26.08.2016 - 5 U 94/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung von Schadenersatzansprüchen

    Die deshalb durch die Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht eingetretene Klageänderung ist nach §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (BGH, NJW 2007, 2114, zitiert nach juris).

    Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, NJW 2007, 2114, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 20 W 72/16

    Grundbuch: Richtigkeit des Zeugnisses gem. § 36 GBO

    Die in den Schriftsätzen vom 11.03.2016 und 21.03.2016 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 350 = NJW 2007, 2114) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 178/09

    Rangklasseneinordnung im Zwangsversteigerungsverfahren: Ermittlung des

    b) Eine entsprechende Anwendung von § 167 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, an der dafür notwendigen planwidrige Regelungslücke im Gesetz fehlt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2012 - V ZR 255/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Insoweit ist der Sachverhalt mit dem in § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO geregelten Tatbestand vergleichbar, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).
  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 2/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht des einzelnen Miterben einer

    Zwar ist das Interesse der Miterben schützenswert, die Erbengemeinschaft nach ihrem Willen auf Dauer fortzusetzen (vgl BGHZ 171, 350, 356 f) , auch wenn dazu die Führung eines Unternehmens gehört (vgl BGHZ 92, 259, 262; BFHE 150, 539, 540).
  • BGH, 23.10.2009 - V ZR 15/09

    Entsprechende Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes auf ein durch

    Sie ist zulässig und geboten, weil das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.12.2019 - 2 U 33/19

    Teilungsversteigerung einer Immobilie; Unzulässigkeit einer

    Wie der BGH mit Beschluss vom 15.03.2007 ausgeführt hat, ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen ( BGH, V ZB 145/06) .
  • LAG Niedersachsen, 05.03.2009 - 5 TaBVGa 19/09

    Arbeitnehmereigenschaft der Ehefrau eines GmbH-Geschäftsführers

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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1690
BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05 (https://dejure.org/2007,1690)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2007 - XII ZB 36/05 (https://dejure.org/2007,1690)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 (https://dejure.org/2007,1690)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587 Abs. 1 und 3, 1372 ff.
    Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bei auch als Vermögensanlage bestimmter Lebensversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Rahmen einer noch ausstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung; Dem Versorgungsausgleich unterliegende (private) speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 1; ; BGB § 1587 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1587 Abs. 1, 3
    Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Welche Rentenversorgungen unterfallen dem Versorgungsausgleich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BGB §§ 1587 Abs. 1 und 3, 1372 ff.
    Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bei auch als Vermögensanlage bestimmter Lebensversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und Lebensversicherung als Vermögensanlage

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich betrifft nur "Versorgungen wegen Alters"

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Früher Bezug der privaten Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 865
  • MDR 2007, 887
  • DNotZ 2007, 772
  • FamRZ 2007, 889
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05
    Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 ­ XII ZB 67/99 ­ FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 132/85 ­ FamRZ 1988, 936, 938).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05
    Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 ­ XII ZB 67/99 ­ FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 132/85 ­ FamRZ 1988, 936, 938).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05
    Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 ­ XII ZB 67/99 ­ FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 132/85 ­ FamRZ 1988, 936, 938).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

    Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist; nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; siehe BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14. März 2007, XII ZB 36/05, FamRZ 2007, 889; so auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rz. 69; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rz. 157 ff.; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rz. 16 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 12 ff).

    Ein Ausgleich von privaten Kapitalversicherungen, die strukturell nicht immer Vorsorgecharakter haben, sondern - wie hier - teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen (hier: Immobilien) dienen und in der Anwartschaftsphase Verfügungen über das angesparte Kapital erlauben, ist grundsätzlich, wie sich dies auch dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 VersAusglG entnehmen lässt, durch den güterrechtlichen Ausgleich sichergestellt (BGH, Beschl. v. 14. März 2007, aaO; MünchKommBGB/Dörr, aaO, Rz. 26).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als

    Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6).
  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 147/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private

    Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das Alter bestimmt ist (BGH FamRZ 2007, 889, Rn. 13).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Rentenbeginn erst in einem deutlich früheren (vgl. BGH FamRZ 2007, 889: jedenfalls mit dem 43. Lebensjahr) oder deutlich späteren Alter des Versicherungsnehmers eintritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 436, Rn. 16, und OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 839, Rn. 14: jeweils jedenfalls mit ca. dem 100. Lebensjahr).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es nur darauf an, ob das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (BGH vom 21.11.2013 - XII ZB 403/12, juris Rn. 20; BGH vom 14.03.2007 - XII ZB 36/05, juris Rn. 13; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 2 VersAusglG Rn. 57).
  • OLG Zweibrücken, 04.02.2011 - 2 UF 82/10

    Einbeziehung einer als Sparvertrag abgeschlossenen privaten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. März 2007, XII ZB 36/05) unterlagen dem Versorgungsausgleich regelmäßig nur solche privaten Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt waren und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollten.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2016 - L 5 KR 2415/14
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.03.2007 (XII ZB 36/05, in juris) liege eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle.
  • OLG Oldenburg, 14.01.2008 - 14 UF 125/07

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zuordnung der aus einer Lebensversicherung zu

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2007, 865) und der hier gegebenen Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass das (noch) auf Rentenzahlung gerichtete Anrecht "gerade der Versorgung wegen Alters" dienen soll und der vom Gesetz für die Zuordnung zum Versorgungsausgleich geforderte Altersbezug hier "speziell" und nicht nur "auch" gegeben ist.
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Rechtsprechung
   KG, 04.12.2006 - 12 U 119/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3907
KG, 04.12.2006 - 12 U 119/05 (https://dejure.org/2006,3907)
KG, Entscheidung vom 04.12.2006 - 12 U 119/05 (https://dejure.org/2006,3907)
KG, Entscheidung vom 04. Dezember 2006 - 12 U 119/05 (https://dejure.org/2006,3907)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur fiktiven Erstattung der Ummeldekosten und zum Haushaltsschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes im Falle eines HWS-Schleudertrauma ersten Grades; Erstattungsfähigkeit von Ummeldekosten als Kosten der Ersatzbeschaffung eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall; Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der ...

  • Judicialis

    ZPO § 287

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Ersatzplicht für Ummeldekosten einer Kfz nur bei tatsächlichem Anfall, kein fiktiver Ansatz, Haushaltsführungsschaden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Fiktive Abrechnung - Kosten für An-/Abmeldung und für Umbau von Zubehör

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fiktive Ummeldekosten werden nicht erstattet!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Erstattung fiktiver Ummeldekosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 887
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus KG, 04.12.2006 - 12 U 119/05
    Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (BGH NJW-RR 1992, 792); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat.

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch dem Alleinstehenden ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zusteht (BGH NJW-RR 1992, 792; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Auflage, Rdnr. 129).

    Vielmehr ist im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) der dem Kläger entstandene Mindestschaden zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1992, 792).

  • KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Totalschaden: Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus KG, 04.12.2006 - 12 U 119/05
    Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838; Senat, VersR 2004, 1620).
  • LG Aachen, 28.02.2012 - 12 O 3/11

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Bisses eines Polizeihundes

    Den angemessene Stundensatz schätzt die Kammer auf 8 EUR (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - 1 U 244/09; OLG Schleswig, Urteil vom 07.05.2009 - 7 U 26/08 - juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2008 - 7 U 81/06 - ZfSch 2009, 259; KG, Urteil vom 04.12.2006 - 12 U 119/05 - DAR 2007, 587; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2008 - 4 U 454/07; OLG Celle, Urteil vom 17.01.2007 - 14 U 101/06 - Schaden-Praxis 2008, 7; OLG München, Beschluss v. 21.07.2006 - 10 U 2638/06).
  • LG Köln, 15.04.2008 - 8 O 270/06

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit abruptem Abbremsen des

    Das Gericht kann daher dahinstehen lassen, ob bei nicht dauerhaften Beeinträchtigungen eines Single-Haushalts überhaupt ein Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB fiktiv berechnet werden kann (bejahend z.B. KG, Urt. vom 04.05.2006 - 12 U 42/05 - NZV 2007, 43 = OLGR 2006, 749; KG, Urt. vom 04.12.2006 - 12 U 119/05 - MDR 2007, 887; OLG Rostock, Urt. vom 14.06.2002 - 8 U 79/00 - ZfS 2003, 233; verneinend OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.09.2003 - 4 U 238/02 - unveröffentlicht (nur bei dauerhaft vermehrten Bedürfnissen); insoweit offen BGH, Urt. vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 - NJW-RR 1992, 792; OLG München, Urt. vom 27.10.1999 - 20 U 3476/99 - OLGR 2000, 91, die eine fiktive Abrechnung in einem Dauerschadensfall bejaht hatten).
  • LG Saarbrücken, 03.07.2015 - 13 S 26/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    Solche Kosten sind nicht zu ersetzen, wenn sie - wie hier - der Höhe nach bestritten, ihr Anfall vom Geschädigten aber nicht bewiesen worden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13; KG VersR 2004, 1620; KG MDR 2007, 887; Kammerurteil vom 14. November 2008 - 13 S 125/08).
  • LG Coburg, 19.01.2011 - 12 O 541/08

    Funktion des Schmerzensgeldes als Verschaffung von Genugtuung für infolge der

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in der Wohnortregion des Klägers (Kammergericht DAR 2008, 25 und LG Frankfurt/Oder DAR 2008, 29 ) einerseits und dem von der Beklagten vorgetragenen Tariflohn andererseits ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundenlohn von 7, 00 EUR erforderlich, aber auch angemessen.
  • AG Bad Neustadt/Saale, 14.03.2023 - 1 C 162/22
    Insoweit sind diese erstattungsfähig soweit sie tatsächlich entstanden sind (KG DAR 2008, 25 LS, KG DAR 2004, 352).
  • AG Bad Neustadt/Saale, 30.05.2023 - 1 C 162/22

    Keine spezifischen Recherchepflichten beim Restwert für eine Finanzierungsbank

    Insoweit sind diese erstattungsfähig soweit sie tatsächlich entstanden sind (KG DAR 2008, 25 LS, KG DAR 2004, 352).
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