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   OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08   

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OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08 (https://dejure.org/2008,2425)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 W 34/08 (https://dejure.org/2008,2425)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 5 W 34/08 (https://dejure.org/2008,2425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    PKH-Vergütung: Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 2300 VV RVG; Nr. 2503 VV RVG; Nr. 3100 VV RVG; § 55 RVG
    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr. 2503 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und von Beratungshilfe; Abrechnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr. 2503 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und von Beratungshilfe; Abrechnung ...

  • Anwaltsblatt

    § 1 HG 2010
    Anrechnung der "Beratungshilfegebühr" auf Verfahrensgebühr

  • Judicialis

    VV RVG Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4; ; VV RVG Nr. 2503; ; VV RVG Nr. 3100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anrechnung nur der Hälfte der Beratungshilfegeschäftsgebühr

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG, Nr. 2503 VV RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozesskostenhilfe nur in Höhe einer halben Beratungshilfegeschäftsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 431
  • NJW-RR 2009, 431 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2008, 1006
  • FamRZ 2009, 538
  • AnwBl 2008, 793
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08
    Hinzu kommt, dass die anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG letztlich darauf hinausliefe, den beigeordneten Rechtsanwalt auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegen seinen Mandanten zu verweisen, der wirtschaftlich ohne Wert ist, weil der Mandant ausweislich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht leistungsfähig ist und selbst eine Zwangsvollstreckung gegen ihn regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg hätte (so zu Recht Oberlandesgericht Stuttgart, JurBüro 2008, S. 245, 246. Amtsgericht Bad Iburg, a.a.O.. a.A. Landgericht Osnabrück JurBüro 2008, S. 246).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08
    Dabei ist es bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung, ob die ggf. vom Prozessgegner auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist (Bundesgerichtshof NJW 2008, S. 1323, 1324).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08

    Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Diese Rechtsprechung wurde aber zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der später ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (u. a. BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; JurBüro 2008, 469; NJW 2008, 3641) und der hierauf getroffenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. §§ 45 ff RVG (u. a. OLG Hamm FamRZ 2008, 1764; OLG Schleswig MDR 2008, 947; OLG Oldenburg MDR 2008, 1185; OLG Oldenburg FamRZ 2008, 1765; OLG Oldenburg MDR 2008, 1006; OLG Bamberg RVGreport 2008, 343; OLG Braunschweig AGS 2008, 606) überarbeitet.

    Danach wurde in Übereinstimmung mit OLG Oldenburg MDR 2008, 1006 entschieden, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflichten für die bedürftige Partei die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG-VV nicht in Betracht kommt, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe - fiktiv - entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV anteilig abzuziehen ist (Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV).

    Denn der Antrag auf Beratungshilfe gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewandt hatte (OLG Oldenburg MDR 2008, 1006 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 10 W 109/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des später im Wege der

    Unterlässt er den gebotenen Hinweis und wird ohne Beratungshilfeschein tätig, so steht ihm lediglich die Gebühr des RVG VV-Nr. 2500 in Höhe von EUR 10,- zu (OLG Oldenburg Beschluss vom 23.06.2008, 5 W 34/08), die nur der Mandant schuldet und die nicht anzurechnen ist.

    Ob aus der späteren Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gefolgert werden kann, dass regelmäßig bereits vorprozessual die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe erfüllt waren (so OLG Oldenburg Beschluss v. 23.06.2008, 5 W 34/08), erscheint zweifelhaft, mag aber letztlich dahinstehen.

  • OLG Hamm, 28.01.2009 - 6 WF 426/08

    PKH: (Keine) Anrechnung fiktiver Geschäftsgebühren

    Ob grundsätzlich dann, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ausscheidet, weil regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen und der Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Rechtssuchenden auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen und er im Fall der Versäumung dieser Pflicht nicht die Zahlung einer Geschäftsgebühr verlangen kann (in diesem Sinne OLG Oldenburg, B. v. 23.6.2008, Az. 5 W 34/08, JurBüro 2008, 528 m. w. N.; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf a. a. O.), kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

    Eine fiktive anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG (in diesem Sinne wohl OLG Oldenburg JurBüro 2008, 528, 529) scheidet deswegen aus, weil das Unterlassen der Beantragung von Beratungshilfe dem Beteiligten zu 1) aus dem von ihm angeführten Gründen nicht vorgeworfen werden kann.

  • OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08

    Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts: Anrechnung der

    Die Anrechnung kann auch nicht, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (MDR 2008, 1006) meint, gemäß Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG auf eine hälftige Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beschränkt werden.

    Denn in der Regel werden dann, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen ist, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gemäß § 1 BerHG vorliegen, worauf der Rechtsanwalt seinen Mandanten hinweisen muss (OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006, juris Rdn. 5 m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 12.02.2009 - 6 WF 475/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung

    Der Beteiligte zu 1) wäre deshalb nach Auffassung des Senats, der sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg (JurBüro 2008, 528) anschließt, bei sachgerechtem Vorgehen gehalten gewesen, den Beklagten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen.

    Dem Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) ist jedoch deswegen nicht in vollem Umfang zu entsprechen, weil -entsprechend der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg (JurBüro 2008, 528), der sich der Senat auch in diesem Punkt anschließt - ein anteiliger Abzug der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG vorzunehmen ist.

  • OLG Hamm, 28.01.2009 - 6 WF 384/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen

    Ob grundsätzlich dann, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ausscheidet, weil regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen und der Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Rechtssuchenden auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen und er im Fall der Versäumung dieser Pflicht nicht die Zahlung einer Geschäftsgebühr verlangen kann (in diesem Sinne OLG Oldenburg, B. v. 23.6.2008, Az. 5 W 34/08, JurBüro 2008, 528 m. w. N.; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf a. a. O.), kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

    Eine fiktive anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG (in diesem Sinne wohl OLG Oldenburg JurBüro 2008, 528, 529) scheidet deswegen aus, weil das Unterlassen der Beantragung von Beratungshilfe der Beteiligten zu 1) aus dem von ihr angeführten Gründen nicht vorgeworfen werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der

    Derartigen Einwendungen ist jedoch im formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren zwischen dem Anwalt und der Landeskasse ebenso wenig nachzugehen wie der Frage, ob der Anwalt in diesen Fällen allenfalls auf die Gebühr des RVG VV-Nr. 2500 in Höhe von EUR 10,- zu verweisen ist (OLG Oldenburg Beschluss vom 23.06.2008, 5 W 34/08).
  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Der in diesem Punkt anders lautenden Rechtsprechung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. hierzu Beschluss vom 12.02.2009, AZ: 6 WF 475/08, Tz. 10) und einer Reihe von Oberlandesgerichten (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2008, AZ: 5 W 34/08, Tz. 5 = NJW-RR 2009, 431, OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009, Tz. 8 = OLGR Stuttgart 2009, 222-224 und Beschluss vom 28.10.2008, AZ: 8 W 438/08, Tz. 15 = MDR 2009, 113-114), folgt der Senat nicht.
  • OLG Frankfurt, 12.02.2010 - 18 W 3/10

    Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden Verfahrensgebühr

    Auch die Anrechnung lediglich einer anteiligen Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Ziff. 2503 VV RVG (EUR 70,-) kommt nicht in Betracht (so aber OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006).
  • OLG Celle, 24.07.2009 - 2 W 203/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Einer Auffassung nach ist selbst dann, wenn Beratungshilfe tatsächlich nicht oder noch nicht in Anspruch genommen worden ist, lediglich die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe fiktiv anfallenden Gebühr nach Nr. 2503 VV-RVG abzusetzen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: 8 WF 211/08, zitiert nach JURIS Rdz. 7 f.. OLG Hamm AGS 2009, 233).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Festsetzung der

  • OLG Celle, 26.01.2009 - 17 WF 192/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen

  • OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 258/08

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
  • FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10

    Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die

  • FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 4/10

    Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die

  • OLG Dresden, 27.04.2009 - 3 W 346/09

    Berechnung zur Vergütung eines Rechtsanwalts i.R.e. Prozesskostenhilfeverfahrens

  • AG Bad Iburg, 22.01.2009 - 5 F 412/08

    Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen

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