Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 30.04.2008

Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07   

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OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07 (https://dejure.org/2008,6060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 16 Wx 305/07 (https://dejure.org/2008,6060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 16 Wx 305/07 (https://dejure.org/2008,6060)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtshilfeersuchen nach Thailand mit Begehren der Zahlung von Wohngeld im Wohnungseigentumsverfahren; Zahlung von Wohngeld aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; Öffentliche Zustellung eines Zahlungsantrages in Thailand im ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 115; ; ZPO § 185 Nr. 2; ; ZPO § 189; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 286 Abs. 4; ; FGG § 14

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 185 Nr. 2
    Keine öffentliche Zustellung bei durchführbarer Auslandszustellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Öffentliche Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1061
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Bonn, 20.06.1990 - 42 F 256/89
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Nach welcher Zeitdauer eine Auslandszustellung wegen unzumutbarer Verzögerung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein soll, ist nicht festgelegt und entscheidet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles (jedenfalls mehr als vier Monate, vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2203; unter zwei Jahren bzw. bei mehr als sechs Monaten Wartezeit seit Absendung eines Rechtshilfeersuchens, OLG Köln -14. Senat -, NJW-RR 1998, 1683 = FamRZ 1998, 561; ähnlich AG Bonn, NJW 1991, 1430), wobei das Schrifttum unter Verweis auf die Rechtsprechung regelmäßig bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein unzumutbares Verfahren annehmen will (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 185 Rdnr. 10; Wieczorek/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 28; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 185 Rdnr.7; a. A. Musielak/Wolst, a.a.O.: 1 Jahr).
  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Vielmehr wird durch die unzulässig bewilligte öffentliche Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts die Frist für die sofortige Beschwerde nicht in Gang gesetzt (so ausdrücklich BGH, NJW 2002, 827 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1988, 2361).
  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Vielmehr wird durch die unzulässig bewilligte öffentliche Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts die Frist für die sofortige Beschwerde nicht in Gang gesetzt (so ausdrücklich BGH, NJW 2002, 827 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1988, 2361).
  • OLG Köln, 27.11.1997 - 14 WF 160/97
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Nach welcher Zeitdauer eine Auslandszustellung wegen unzumutbarer Verzögerung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein soll, ist nicht festgelegt und entscheidet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles (jedenfalls mehr als vier Monate, vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2203; unter zwei Jahren bzw. bei mehr als sechs Monaten Wartezeit seit Absendung eines Rechtshilfeersuchens, OLG Köln -14. Senat -, NJW-RR 1998, 1683 = FamRZ 1998, 561; ähnlich AG Bonn, NJW 1991, 1430), wobei das Schrifttum unter Verweis auf die Rechtsprechung regelmäßig bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein unzumutbares Verfahren annehmen will (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 185 Rdnr. 10; Wieczorek/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 28; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 185 Rdnr.7; a. A. Musielak/Wolst, a.a.O.: 1 Jahr).
  • OLG Hamm, 08.02.1989 - 8 UF 72/88
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Nach welcher Zeitdauer eine Auslandszustellung wegen unzumutbarer Verzögerung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein soll, ist nicht festgelegt und entscheidet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles (jedenfalls mehr als vier Monate, vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2203; unter zwei Jahren bzw. bei mehr als sechs Monaten Wartezeit seit Absendung eines Rechtshilfeersuchens, OLG Köln -14. Senat -, NJW-RR 1998, 1683 = FamRZ 1998, 561; ähnlich AG Bonn, NJW 1991, 1430), wobei das Schrifttum unter Verweis auf die Rechtsprechung regelmäßig bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein unzumutbares Verfahren annehmen will (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 185 Rdnr. 10; Wieczorek/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 28; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 185 Rdnr.7; a. A. Musielak/Wolst, a.a.O.: 1 Jahr).
  • OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17

    Information des ausländischen Zustellungsempfängers mit modernen

    Dies ist der Fall, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht und auch vertraglos nicht stattfindet (OLG Köln, MDR 2008, 1061) oder wenn Rechtshilfe tatsächlich oder erfahrungsgemäß - etwa aus politischen Gründen - verweigert wird (vgl. hierzu Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 185 Rn. 7; Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 185 Rn. 5, jew. m.w.N.).

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief, durch Übermittlung per Kurier, per Telefax oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich ist, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt sind (OLG Köln, Beschluss vom 26.5.2008 - 16 Wx 305/07, Rn. 6 - juris; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; AG Bonn, NJW 1991, 1430, 1431; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 185 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Rohe, a.a.O., § 185 Rn. 35; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 183 Rn. 9, 10).

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 47/08

    Anspruch auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Klage an einen

    Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Köln, MDR 2008, 1061; OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 456 f.; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 284; MünchKommZPO/Häublein, aaO, § 185 Rdnr. 9; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 185 Rdnr. 6; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 2, 28 ff.; Fischer, ZZP 107 (1994), 163, 171; Geimer, NJW 1989, 2204).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an juristische

    Diese Motive des Gesetzgebers, die öffentliche Zustellung von Schriftstücken an juristische Personen zu erleichtern, rechtfertigen es jedoch nicht, von der Übersendung einer Information über die öffentliche Zustellung durch einfachen Brief oder E-Mail an eine bekannte Anschrift im Ausland abzusehen (vgl. zum alten Recht OLG Köln MDR 2008, 1061 [OLG Köln 26.05.2008 - 16 Wx 305/07] ; auch für das neue Recht befürwortend: Stein/Jonas-Roth, ZPO, § 185 Rdn. 8; verneinend: ZPO-Münchener Kommentar - Häublein § 185 Rdn. 9).
  • OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15

    Auslandszustellung - Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung bei Fehlschlagen

    Dies ist der Fall, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht und auch vertraglos nicht stattfindet (OLG Köln, MDR 2008, 1061) oder wenn Rechtshilfe tatsächlich oder erfahrungsgemäß - etwa aus politischen Gründen - verweigert wird (Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 185 Rn. 7; Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 15. Auflage, 2018, § 185 Rn. 5).
  • AG Hamburg-St. Georg, 18.05.2022 - 916 C 219/20
    Nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist eine E-Mail-Adresse zwecks informeller Unterrichtung sogar zu erfragen (OLG Köln Beschl. v. 26.5.2008 - 16 Wx 305/07, BeckRS 2008, 12371 Rn. 7, beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8739
OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08 (https://dejure.org/2008,8739)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.04.2008 - 1 U 4/08 (https://dejure.org/2008,8739)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. April 2008 - 1 U 4/08 (https://dejure.org/2008,8739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 252, 249, 839 BGB; Art. 34 GG; §§ 11, 9 BremLStrG

  • Wolters Kluwer

    Umkehr der Beweislast bei bewusster Beweisvereitelung; Haftung wegen Amtspflichtverletzung bei Schäden am Kfz durch herunterfallende Äste eines auf öffentlichem Grund stehenden Baums; Bemessung eines Nutzungsausfallschadens bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verhinderung der Beweisführung bei Schaden durch Gemeindebaum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1061
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Die in B. hohheitlich ausgestaltete (§§ 9, 11 BremLStrG) Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume; ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche zu begründen (siehe nur BGH, NJW 04, 1381).

    Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass die Mitarbeiter des städtischen Eigenbetriebes "S.B." bei der am 28.09.05 vorgenommenen Kontrolle des in Rede stehenden Baumes an der H.-Allee Anzeichen verkannt oder übersehen haben, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwiesen (so die Formulierung in BGH, NJW 04, 1381).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Insoweit kann der Kläger von der Beklagten auch die Erstattung der für die Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Anwaltskosten verlangen (BGH, NJW 06, 1065), jedoch nur in dem Umfang, in dem sie berechtigterweise entstanden sind, also nach dem vorgenannten Streitwert von 3.782,81 EUR.
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 9 U 257/98

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie der Kläger noch mit der Berufungsbegründung beansprucht hat, nicht in Betracht (OLG Hamm, NJW-RR 01, 165, 166; KG,MDR 07, 210; OLG Stuttgart, NJW 07, 1696; w.N. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 24 a).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie der Kläger noch mit der Berufungsbegründung beansprucht hat, nicht in Betracht (OLG Hamm, NJW-RR 01, 165, 166; KG,MDR 07, 210; OLG Stuttgart, NJW 07, 1696; w.N. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 24 a).
  • KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verdienstausfall infolge der Beschädigung

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie der Kläger noch mit der Berufungsbegründung beansprucht hat, nicht in Betracht (OLG Hamm, NJW-RR 01, 165, 166; KG,MDR 07, 210; OLG Stuttgart, NJW 07, 1696; w.N. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 24 a).
  • BGH, 17.06.1997 - X ZR 119/94

    Führung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass als Folge der Beweisvereitelung Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die u.U. bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH NJW 96, 315; 98, 79; 06, 436).
  • BGH, 09.11.1995 - III ZR 226/94

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden durch einen eingewiesenen bisherigen

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass als Folge der Beweisvereitelung Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die u.U. bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH NJW 96, 315; 98, 79; 06, 436).
  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 380/00

    Beweisvereitelung bei bewußt vielfältiger und variationsreicher Gestaltung der

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Dem Kläger kommt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr zu Gute, weil die Beklagte die an sich dem Kläger obliegende Beweisführung bewusst vereitelt hat (BGH, NJW 04, 222; 06, 434, 436).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
    Dem Kläger kommt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr zu Gute, weil die Beklagte die an sich dem Kläger obliegende Beweisführung bewusst vereitelt hat (BGH, NJW 04, 222; 06, 434, 436).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Zwar kann in der Sanierung der vom Geschädigten als unfallursächlich behaupteten Gefahrenstelle unter Umständen ein Fall der Beweisvereitelung liegen (etwa OLG Köln OLGR 1992, 50, 51 = VersR 1992, 355; OLG Bremen OLGR 2008, 488, 489 = MDR 2008, 1061) mit der Folge, dass es Beweiserleichterungen für die beweisbelastete Partei bis hin zur Beweislastumkehr gibt (allgemein BGH NJW 1986, 59, 61).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23
    Derartiges wurde angenommen in einem Fall, in dem die Pflichtige den Baum, dessen herab gefallener Ast einen Schaden verursacht hatte, während des Rechtsstreits und vor der erforderlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen fällen und beseitigen ließ und damit dem Kläger bewusst die Möglichkeit des Beweises einer Amtspflichtverletzung nahm (Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 30. April 2008 - 1 U 4/08 -, OLGR Bremen 2008, 488 = MDR 2008, 1061).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2020 - 2 O 6220/19

    Regulierung eines durch ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verursachten

    Die insofern der Klägerin angefallenen Kosten sind nach Schätzung des Gerichts im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO mit den klageweise geltend gemachten 70, 00 EUR jedenfalls nicht zu hoch angesetzt (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2016, 07368; OLG Bremen BeckRS 2008, 11544; OLG Düsseldorf NZV 2006, 415; OLG Celle BeckRS 2004, 1253; dort wurden jeweils sogar 75, 00 EUR angesetzt).
  • OLG Naumburg, 24.03.2010 - 1 U 124/09

    Schadenersatz aus einem Unfall: Ursachenzusammenhang zwischen dem Sturz eines

    Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zwar bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 4.6.2009 - 1 U 4/08 -).
  • OLG Naumburg, 25.03.2010 - 1 U 108/09

    Architektenhonorarprozess: Fälligkeit eines Honorars beim Einwand mangelnder

    Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zwar bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 4.6.2009 - 1 U 4/08 -).
  • AG Bremen, 03.04.2009 - 9 C 529/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund einer Vollbremsung wegen

    Vielmehr solle sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen, der jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen sei (so auch OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08).
  • AG Gummersbach, 24.05.2013 - 19 C 50/12

    Bestimmung des Nutzungsausfallschadens bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug

    Denn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gilt hinsichtlich der Frage der Nutzungsentschädigung, dass in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen ist, wobei der jeweilige Betrag konkret darzulegen und nachzuweisen ist (zu vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08), und dies ist vorliegend - ungeachtet des Umstandes, dass einziger "Werbeaufdruck" am Fahrzeug der auf der Heckscheibe angebrachte Schriftzug "m-t-p.de" (wohl für: "M.- T.- P"), der eher klein und unauffällig gehalten, zudem (als Hinweis auf eine www.-Adresse) codiert und damit nicht unmittelbar umsatzfördernd ist - und die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Darlegung bzw. der erforderliche Nachweis sind vorliegend nicht erfolgt bzw. erbracht.
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