Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 23.04.2008

Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08   

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BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzutreffenden Angaben über die Berufungsfrist in der Handakte des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der unzutreffenden Angabe des Ablaufs einer Berufungsfrist durch den erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt für den zweitinstanzlich prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Fristenprüfung durch Berufungsanwalt

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Berufungsanwalt muss sein Büropersonal auf falsche Fristberechnung des erstinstanzlichen Anwalts hinweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz bei unrichtiger Fristberechnung durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Falsche Angabe des erstinstanzlichen Anwalts zur Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3705
  • MDR 2008, 1428
  • FamRZ 2008, 2271
  • VersR 2009, 376
  • AnwBl 2008, 885
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, Stichwort: "Büropersonal und -organisation").

  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 50/96

    Berücksichtigung von im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung der

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768).
  • BGH, 02.04.2003 - VIII ZB 117/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, Stichwort: "Büropersonal und -organisation").
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 30/99

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Lauf zivilprozessualer Fristen

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Eine besondere Gefahrensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit allein noch nicht geschaffen.
  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 23/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können, denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO).

  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 24/19
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können, denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 TaBV 377/08

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist;

    Zwar kann der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte z.B. die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 09.09.2008, VI ZB 8/08, Juris Rz. 6, Kammer, Beschluss vom 10.09.2008, 12 Sa 843/08, n.v.).
  • OLG München, 02.05.2019 - 28 U 75/19

    Neues Mandat übernommen: Fristenprüfung ist oberste Anwaltspflicht!

    (bb) Dem hätte die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch eine klare Einzelanweisung gegenüber der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass die Berufungseinlegungsfrist vorliegend verlängert war, da der 05.01.2019 auf einen Samstag gefallen ist, entgegenwirken können und müssen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 23.04.2008 - 8 W 43/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13236
OLG Hamburg, 23.04.2008 - 8 W 43/08 (https://dejure.org/2008,13236)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2008 - 8 W 43/08 (https://dejure.org/2008,13236)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2008 - 8 W 43/08 (https://dejure.org/2008,13236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Falle einer Einbeziehung von Flugkosten des Prozessbevollmächtigten bei möglichem Rückgriff auf andere Verkehrsmittel; Erstattungsfähigkeit von Kosten für Flüge in der Businessclass i.R.e. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 7004 VV RVG, § 91 ZPO
    Die Flugkosten in der Business-Class sind erstattungsfähig, wenn sie im Verhältnis zum Streitwert stehen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1428
  • Rpfleger 2008, 445
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Stuttgart, 10.03.2010 - 8 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 23. April 2008, Az. 8 W 43/08, MDR 2008, 1428, und des OLG Saarbrücken vom 2. April 2009, Az. 5 W 58/09, beruft, schließt sich der Senat den dortigen Auffassungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der "Business Class" nicht an.

    Allerdings ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Billigflug zu benutzen, bei dem er nicht umbuchen kann (N. Schneider, a. a. O., Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 32a; OLG Stuttgart/Senat JurBüro 2005, 367; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; je m. w. N.).

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2009 - 5 W 284/08

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis sollen Flugreisekosten grundsätzlich zu erstatten sein, wenn sich durch den Flug der Zeitaufwand für die Anreise gegenüber einer Fahrt mit der Bahn um drei Stunden verkürzt (OLG Hamburg, Rpfleger 2008, 445).

    Umstritten ist, ob die Flugkosten nur bis zur Höhe des Betrages erstattungsfähig sind, der bei der Benutzung der Economy-Class angefallen wäre (so OLG Frankfurt, MDR 2008, 1005), oder ob auch die Kosten der Business-Class erstattungsfähig sind (so OLG Hamburg, Rpfleger 2008, 445).

  • OLG Hamburg, 03.03.2010 - 4 W 249/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Flugreise- und

    An seiner davon abweichenden Auffassung (vgl. die von der Rechtspflegerin angeführte Entscheidung des Senats vom 23.04.2008 - 8 W 43/08) hält der Senat nach Beratung nicht fest (unten 1.).
  • OLG Köln, 28.04.2010 - 17 W 60/10

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten eines Prozessbevollmächtigten

    Letzteres übersieht das OLG Hamburg (AGS 2009, 102 = MDR 2008, 1428 =Rpfleger 2008, 445), das dem Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Benutzung der Business-Class bei entsprechender Kostenerstattung uneingeschränkt zubilligt, da dieser nur dort während des Fluges uneinsehbar arbeiten könne (zutreffenderweise a. A.: LG Freiburg NJW 2003, 3359; Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 31; Schnapp, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 7003 - 7006 VV RVG Rn. 27).
  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

    Unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis sollen Flugreisekosten grundsätzlich zu erstatten sein, wenn sich durch den Flug der Zeitaufwand für die Anreise gegenüber einer Fahrt mit der Bahn um drei Stunden verkürzt (OLG Hamburg, Rpfleger 2008, 445).

    Der Senat schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung des OLG Hamburg an (MDR 2008, 1428; a. A. OLG Frankfurt, MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf, AGS 2009, 141).

  • SG Hamburg, 11.04.2012 - S 27 SF 46/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzung - Erstattungsfähigkeit von

    Soweit sich der Erinnerungsgegner auf die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 23. April 2008 (8 W 43/08) beruft, schließt sich die Kammer den dortigen Auffassungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der "Business Class" nicht an.
  • LAG Hamburg, 09.10.2009 - 1 Ta 10/09

    Erstattung von Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Höhe der ersparten

    Die Auffassung, dass für einen Rechtsanwalt ein Platz in der Business Class erstattungsfähig ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 8 W 43/08), wird nicht geteilt, ist vorliegend aber auch ohne Bedeutung, da es um die hypothetischen Reisekosten der Partei, nicht um die des Rechtsanwalts geht.
  • OLG Frankfurt, 27.07.2009 - 6 W 63/09

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Flugreisekosten eines

    Allerdings sind die Kosten für eine Flugreise des Prozessbevollmächtigten nur bis zur Höhe des Betrages erstattungsfähig, der bei Benutzung der Economy Class anfällt bzw. angefallen wäre (so auch OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 199; a.A. OLG Hamburg, JurBüro 2008, 432).
  • OLG Zweibrücken, 06.05.2014 - 6 W 20/14

    Erstattungsfähigkeit von Flugkosten des Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung

    Der gegenteiligen Auffassung, wonach auch die Kosten für einen Flug in der Business-Class uneingeschränkt erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamburg JurBüro 2008, 432 KG RVG -Report 2006, 113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. April 2009 - 5 W 58/09, jew. zitiert nach [...]), vermag sich der Senat aus den vorstehenden Gründen daher nicht anzuschließen.
  • OLG Brandenburg, 09.09.2013 - 6 W 77/13
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach auch die Kosten für einen Flug in der Business-Class uneingeschränkt erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamburg JurBüro 2008, 432; KG RVG-Report 2006, 113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.4.2009 - 5 W 58/09, jew. zitiert nach Juris), vermag sich der Senat aus den vorstehenden Gründen daher nicht anzuschließen.
  • OLG Celle, 13.08.2013 - 2 W 176/13

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Rechtsanwalts

  • OLG Koblenz, 09.11.2012 - 14 W 616/12

    Flugreisekosten, Erstattungsfähigkeit

  • OLG Hamburg, 03.03.2010 - 4 Ws 249/09

    Flugreisekosten, Übernachtungskosten, Erstattungsfähigkeit

  • OLG Brandenburg, 06.10.2008 - 6 W 42/08

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Detektivkosten im

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