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   BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07   

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https://dejure.org/2008,640
BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 (https://dejure.org/2008,640)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 (https://dejure.org/2008,640)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07 (https://dejure.org/2008,640)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frage des Beginns der Einspruchsfrist bei einer erfolgten Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähigen Partei; Schutz des Geschäftsunfähigen im Prozessrecht

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vollstreckungsbescheide - Zustellung an prozessunfähige Partei

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellung Vollstreckungsbescheid an prozessunfähige Partei; Versäumung der Einspruchsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 170 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 170 Abs. 1
    Wirksamkeit der Zustellung an eine nicht erkennbar prozessunfähige Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zustellung an prozessunfähige Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine unerkannt prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei kann die Einspruchsfrist auslösen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrenspraxis - Prozessunfähiger Schuldner: Einspruchsfrist läuft? Nur Wiedereinsetzung möglich!

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid nach Zustellung an nicht erkennbar prozessunfähige Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 74
  • NJW 2008, 2125
  • MDR 2008, 762
  • FamRZ 2008, 1169
  • WM 2008, 1423
  • AnwBl 2008, 170
  • Rpfleger 2008, 430
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.1988 - V ZR 1/87

    Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die prozeßunfähige Partei

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).

    Dies entsprach unter der Geltung des § 171 ZPO aF der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109, 111 f.; vgl. ferner - für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses - BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04 - NJOZ 2005, 77, unter II 2 a).

  • RG, 18.04.1928 - I 309/27

    Prozessunfähigkeit; Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162, 223, 225) sowie vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1970, 962 f.) in diesen Fällen für die Zustellung von Urteilen an die prozessunfähige Partei anerkannte Ausnahme fortgeführt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden ausgedehnt.
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 10/85

    Prozeßfähigkeit - Unwirksame Klagezustellung - Behebung des Zustellungsmangels

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Stellt sich heraus, dass eine Partei wegen Geschäftsunfähigkeit der gesetzlichen Vertretung bedarf, so hat das Gericht Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (z.B. durch Bestellung eines Pflegers, vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - NJW-RR 1986, 1119, unter II 2); anderenfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 76/04

    Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Dies entsprach unter der Geltung des § 171 ZPO aF der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109, 111 f.; vgl. ferner - für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses - BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04 - NJOZ 2005, 77, unter II 2 a).
  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95

    Pflicht des Klägers zum Nachweis der Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Das Gericht ist verpflichtet, Anhaltspunkten für eine fehlende Prozessfähigkeit nachzugehen und gegebenenfalls Beweis zu erheben; dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO gebunden (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, unter II 2 b).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Stellt sich heraus, dass eine Partei wegen Geschäftsunfähigkeit der gesetzlichen Vertretung bedarf, so hat das Gericht Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (z.B. durch Bestellung eines Pflegers, vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - NJW-RR 1986, 1119, unter II 2); anderenfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.).
  • RG, 15.12.1939 - IV 361/39

    1. Geltendmachung der Ehenichtigkeit nach bisherigem Recht und nach dem

    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162, 223, 225) sowie vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1970, 962 f.) in diesen Fällen für die Zustellung von Urteilen an die prozessunfähige Partei anerkannte Ausnahme fortgeführt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden ausgedehnt.
  • BVerwG, 19.01.1970 - IV CB 77.69
    Auszug aus BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
    Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162, 223, 225) sowie vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1970, 962 f.) in diesen Fällen für die Zustellung von Urteilen an die prozessunfähige Partei anerkannte Ausnahme fortgeführt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden ausgedehnt.
  • BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13

    Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige

    Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. März 1988, V ZR 1/87, BGHZ 104, 109 und BGH, Urteil vom 19. März 2008, VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

    Dies gilt jedoch - wie der Senat in Fortführung der zu der Vorgängerregelung des § 171 Abs. 1 ZPO aF ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden hat - nicht für die Fälle einer gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung von Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden an die prozessunfähige Partei (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

    Denn in Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3, § 584 Abs. 2 ZPO) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich aber prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 9 ff. mwN).

    (2) Da das Gesetz eine Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auch bei der Zustellung an eine prozessunfähige Partei vorsieht (vgl. § 586 Abs. 3 ZPO), eine solche Klage aber gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid (vgl. § 584 Abs. 2 ZPO) erlassen worden ist, müssen auch ein an die prozessunfähige Partei zugestelltes Urteil oder ein an sie zugestellter Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden können (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 11; RGZ 121, 63, 64).

    Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde (BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111 f.; Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 12).

    Die Belange eines Zustellungsempfängers, dessen Geschäftsunfähigkeit trotz § 56 Abs. 1 ZPO unerkannt geblieben ist, werden durch die Ausgestaltung der Regelungen zur Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 584 Abs. 2, § 586 Abs. 3 ZPO) ausreichend geschützt (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 13).

    (5) Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Grundsätze, die schon unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO aF allgemeiner Ansicht entsprachen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8 ff. mwN), mit der Einführung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht obsolet geworden.

    Denn mit dieser Regelung war keine sachliche Änderung gegenüber § 171 Abs. 1 ZPO aF verbunden, sondern es sollte nur - im Interesse der Klarstellung - eine ausdrückliche Normierung des bereits für § 171 Abs. 1 ZPO aF anerkannten Rechtsgrundsatzes erfolgen, dass Zustellungen an Prozessunfähige unwirksam sind (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 17; Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8, 10).

  • BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen

    In Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt aber einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111; BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9; Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 100/13, BGHZ 200, 9 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 41/09

    Zivilprozess: Klärung der Existenz einer Prozesspartei

    Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte (BGHZ 86, 184, 188 f.; 159, 94, 99 f. und 176, 74, 78).
  • LSG Bayern, 30.09.2016 - L 1 R 673/13

    Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen

    Dies gilt auch dann, wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch handlungsunfähig i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB X war (grundlegend zur Rechtslage bei einer Zustellung nach den Regeln des BGB, BGH, Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 -, BGHZ 176, 74-79).
  • LSG Bayern, 29.09.2016 - L 1 R 673/13

    Auslandsrente - Ruhen Inlandsrente - Rückforderung

    Dies gilt auch dann, wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch handlungsunfähig i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB X war (grundlegend zur Rechtslage bei einer Zustellung nach den Regeln des BGB, BGH, Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 -, BGHZ 176, 74-79).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 8 LB 104/23

    Begründetheit; Berufungsverfahren; Feuerstättenschau; Nichturteil;

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Regelungen über die Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung eine wirksame Zustellung des Urteils voraussetzen (vgl. RG, Urt. v. 18.4.1928 - I 309/27 -, RGZ 121, 63, 64 f.; BGH, Urt. v. 19.3.2008 - VIII ZR 68/07 -, BGHZ 176, 74 , juris Rn. 9 ff., m.w.N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 62 Rn. 23 (Juni 2017); im Ergebnis auch BVerwG, Beschl. v. 19.1.1970 - IV CB 77.69 -, NJW 1970, 962).
  • LG Berlin, 10.07.2014 - 20 O 374/13

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung aus

    Mit Schreiben vom 18.12.2012 hat die Klägerin angekündigt, zunächst das Verfahren aus dem Vollstreckungsbescheid fortsetzen zu wollen, sie hat von diesem Ansinnen unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.03.2008, VIII ZR 68/07) jedoch wieder Abstand genommen.
  • AG Brandenburg, 22.10.2009 - 31 C 133/09
    Hieran ist auch unter der Geltung des § 170 Abs. 1 ZPO n. F. durch den BGH ausdrücklich festgehalten worden ( BGH, BGHZ 176, Seiten 74 ff. = WuM 2008, Seiten 295 f. = FamRZ 2008, Seiten 1169 f. = MDR 2008, Seiten 762 f. = NJW 2008, Seiten 2125 f. = WM 2008, Seiten 1423 ff. = Rpfleger 2008, Seiten 430 f. = BGH-Report 2008, Seiten 816 ff. ).

    Diese beginnt nämlich mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit des Beklagten nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei ( BGH, BGHZ 176, Seiten 74 ff. = WuM 2008, Seiten 295 f. = FamRZ 2008, Seiten 1169 f. = MDR 2008, Seiten 762 f. = NJW 2008, Seiten 2125 f. = WM 2008, Seiten 1423 ff. = Rpfleger 2008, Seiten 430 f. = BGH-Report 2008, Seiten 816 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2006, Az.: 8 U 1938/06 , in: "juris"; OLG Dresden, OLG-Report 2007, Seiten 411 ff. ).

  • OLG Köln, 03.02.2017 - 21 UF 94/16

    Vollstreckbarerklärung eines türkischen Unterhaltstitels

    Auch in diesem Falle besteht für diesen die Möglichkeit der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs etwa im Verfahren über die Nichtigkeitsklage (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74-79, juris: Tz. 12), so dass auch insofern kein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen ist.
  • LG Lüneburg, 04.05.2023 - 6 O 143/22
    Zwar erfolgte die Zustellung am 06.08.2022 zu einem Zeitpunkt als Herr P. bereits erkrankt war, insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, ob er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig war, da bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt wird, wenn der Adressat zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war ( BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13 ; BGH, Urteil vom 19.03.2008, VIII ZR 68/07 ).
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