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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09   

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BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 (https://dejure.org/2009,1349)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 (https://dejure.org/2009,1349)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09 (https://dejure.org/2009,1349)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die vorgerichtliche Tätigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von Gebühren zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pauschalhonorar für vorprozessuale Tätigkeit keine Geschäftsgebühr i. S. v. RVG; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr; vorprozessuale Anwaltstätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 3a RVG, § 4 RVG, § 118 BRAGebO
    Keine Anrechnung auf Verfahrensgebühr: Pauschalhonorar keine Geschäftsgebühr

  • Judicialis

    RVG Anlage 1.3; ; RVG Anlage 1.2.3; ; RVG § 16; ; RVG § 4 Abs. 1; ; RVG § 4 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG-Vergütungsverzeichnis Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2
    Bei Pauschalhonorar keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von Gebühren zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und keine Anrechnung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei einem Pauschalhonorar für das vorprozessuale Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenanrechnung - Keine Anrechnung auf ein Pauschalhonorar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kürzung der festzusetzenden Verfahrensgebühr bei Honorarvereinbarung! (IBR 2010, 1311)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3364
  • ZIP 2009, 2313
  • MDR 2009, 1417
  • FamRZ 2009, 1905
  • VersR 2010, 685
  • AnwBl 2009, 878
  • Rpfleger 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 67/85

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Während die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2 , Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Sußbauer/ Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 10; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 1 Rdnr. 28, jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der hierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen.

    Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetzlichen Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten anfallenden gesetzlichen Gebühren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 WF 32/09

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.

    Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009, 214, 215).

  • OLG Stuttgart, 03.09.2008 - 8 W 348/08

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei abweichender

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009, 214, 215).

    Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf vereinbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510).

  • OLG München, 24.04.2009 - 11 W 1237/09

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung von Pauschal- oder Zeitvergütungen für eine

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 18 W 355/08

    Kostenerstattung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Sind hiernach die Anrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestsetzung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 10).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 18 W 392/08

    Vergütungsvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit: Anrechnung auf

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • OLG Bremen, 20.02.2009 - 2 W 13/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr die Front bröckelt

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • BGH, 16.10.2014 - III ZB 13/14

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei

    Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr in diesem Sinne; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn. 6 ff und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 Rn. 6 f; OLG Frankfurt, AnwBl. 2009, 310 f; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort: Erfolgshonorar/Vergütungsvereinbarung; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Nr. 3100 VV RVG, Stichwort: Honorarvereinbarung; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 2300 Rn. 45; Müller-Rabe, ebendort Vorb.
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2.2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

    Zur Begründung dieser Auffassung wird angenommen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359 und 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365), dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV-RVG nicht entstehe, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe.

    Während die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht, könne ein Vergütungsanspruch auch aus einer Vergütungsvereinbarung im Rahmen eines "Dauerberatungsmandats" entstehen (BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365).

    Ob der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Tätigkeit nach diesem Gebührentatbestand abrechnet oder ob er statt dessen seine Vergütung aus einer Gebührenvereinbarung oder aus einem Dauermandat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009, a.a.O.) verlangen kann, ändert am Entstehen der Gebühr nichts.

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

    Erst recht scheidet jegliche Anrechnung aus, wenn, wie hier, wegen der zwischen der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten bestehenden Honorarvereinbarung eine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG gar nicht entstanden ist (BGH, Beschl. v. 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, ZIP 2009, 2313).
  • OLG München, 30.12.2011 - Verg 9/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht des Rechtspflegers am Beschwerdegericht zur

    Die anderen Entscheidungen betreffen die Anrechnung der Geschäftsgebühr, die unstreitig ausdrücklich vom BGH (Beschluss vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09) entschieden und gesetzlich durch den § 15 a RVG geregelt wurde.

    Dies geht auch aus den Gründen der zitierten Entscheidung des BGH vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09, hervor:.

    Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr kommt beim Vorliegen einer Honorarvereinbarung nicht in Betracht, BGH 18.08.2009, VIII ZB 17/09.

  • BGH, 17.06.2014 - X ZB 8/13

    Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren: Anrechnung anwaltlicher

    Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der vorgerichtlich auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung für den Auftraggeber tätig gewordene Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Geschäftsgebühr beanspruchen kann, sondern sein Vergütungsanspruch auf dieser vertraglichen Vereinbarung beruht (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 Rn. 7), betraf dies jeweils Pauschalhonorarvereinbarungen.
  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2011 - 6 O 2745/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2.2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

    14 Zur Begründung dieser Auffassung wird angenommen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359 und 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365), dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV-RVG nicht entstehe, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe.

    Während die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht, könne ein Vergütungsanspruch auch aus einer Vergütungsvereinbarung im Rahmen eines "Dauerberatungsmandats" entstehen (BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365).

    Ob der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Tätigkeit nach diesem Gebührentatbestand abrechnet oder ob er statt dessen seine Vergütung aus einer Gebührenvereinbarung oder aus einem Dauermandat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009, a.a.O.) verlangen kann, ändert am Entstehen der Gebühr nichts.

  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 8 W 131/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorgerichtliche Kosten , die eine Partei ihrem Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung schuldet, nicht gemäß Vorbem.3 Abs. 4 S.1 VV RVG wie eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; damit kann sich auch kein Dritter auf die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen ( BGH , Beschluss v.18.8.2009 zum Aktz.VIII ZB 17/09, Rn.7 ff, zit. nach juris; Beschluss v. 9.9.2009 zum Aktz.Xa ZB 2/09, Rn.5 ff., zit. nach juris ).

    Allerdings kann das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in missbräuchlicher Weise getroffen worden ist, um die Anrechnung nach Vorbem.3 Abs. 4 VV RVG zu umgehen ( BGH v. 18.8.2009 a.a.O., Rn.12 ).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - Verg 103/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines

    Die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 18. August 2009, VIII ZB 17/09 und vom 9. September 2009, Xa ZB 2/09, vertretene Rechtsauffassung, wonach bei der Kostenfestsetzung im Zivilprozess eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr entstanden ist, weil eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, ist auf die Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren nicht übertragbar.

    Es hat unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2009, VIII ZB 17/09, und vom 9. September 2009, Xa ZB 2/09, tragend entschieden, dass eine Anrechnung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr auf die im Beschwerdeverfahren entstandenen Verfahrensgebühr nicht stattfindet, wenn zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2012 - Verg 8/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsantrags; Zulässigkeit der

    Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat sie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2010 (VIII ZB 17/09) für ausgeschlossen erachtet, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG tätig gewesen seien.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.08.2009 (VIII ZB 17/09) für das Zivilverfahren entschieden, dass bei Vereinbarung einer Pauschale für das vorgerichtliche Verfahren eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde, weil in derartigen Fällen eine - allein anrechnungsfähige - Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG nicht angefallen sei.

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - Verg 1/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsantrags; Zulässigkeit der

    Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat sie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2010 (VIII ZB 17/09) für ausgeschlossen erachtet, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG tätig gewesen seien.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.08.2009 (VIII ZB 17/09) für das Zivilverfahren entschieden, dass bei Vereinbarung einer Pauschale für das vorgerichtliche Verfahren eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde, weil in derartigen Fällen eine - allein anrechnungsfähige - Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG nicht angefallen sei.

  • LG Hamburg, 21.01.2011 - 324 O 274/10

    Rechtsstreit der Diözese Regensburg gegen Spiegel Verlag und Spiegel ONLINE GmbH

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 6 K 29.21

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei einer Vergütungsvereinbarung

  • KG, 16.07.2010 - 5 W 126/10
  • OLG Hamburg, 23.11.2023 - 4 W 106/23

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Berlin, 14.08.2019 - 9 KE 15.19
  • OLG Köln, 30.01.2014 - 17 W 164/13

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • VG Leipzig, 05.01.2023 - 6 K 741/18

    Gebührenrecht, Verwaltungsprozess

  • OLG Brandenburg, 20.02.2012 - Verg W 5/11

    RA-Vergütungsvereinbarung im Vergabeverfahren: Höhe der Erstattung?

  • OLG Hamm, 10.11.2009 - 25 W 563/09

    Erfallen der Geschäftsgebühr; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Hamm, 27.04.2010 - 25 W 133/10

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • OLG Hamm, 06.11.2009 - 25 W 486/09
  • OLG Hamm, 15.06.2009 - 25 W 444/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen

  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 25 W 444/09

    Kürzung einer Verfahrensgebühr bei Geltendmachung des wettbewerblichen

  • OLG Hamm, 24.11.2009 - 25 W 522/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

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Rechtsprechung
   OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09   

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OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09 (https://dejure.org/2009,5541)
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2009 - 11 W 2244/09 (https://dejure.org/2009,5541)
OLG München, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09 (https://dejure.org/2009,5541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Altfällen

  • Anwaltsblatt

    § 15a RVG
    Anrechnung der eingeklagten Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

  • rechtsportal.de

    RVG § 15a n.F.; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Altfällen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 15a RVG
    Anrechnung der eingeklagten Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1417
  • FamRZ 2010, 831
  • AnwBl 2009, 880
  • AnwBl Online 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    8 b) Da § 15 a Abs. 2 RVG n.F. nicht die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts regelt, sondern das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner betrifft, greift die Übergangsregelung des § 60 RVG nicht ein, sondern die Vorschrift ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung - in allen derzeit noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, also auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; ebenso OLG Stuttgart AGS 2009, 371 = AnwBl. 2009, 721; OLG Dresden Beschluss vom 13.08.2009 - 3 W 793/09 - RVGreport 2009, 352 - Leitsatz mit Anm. von Hansens; OLG Koblenz Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916, Ziff. VII).

    Zudem sind die genannten Entscheidungen durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - überholt.

  • OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    Diese Regelung entspricht - soweit sie die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG betrifft - der schon früher vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Senat AnwBl. 2007, 797).
  • OLG Celle, 26.08.2009 - 2 W 240/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    Die von den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09 - OLGR Celle 2009, 749), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009 - 12 W 91/09) und Bamberg (Beschluss vom 15.09.2009 - 4 W 139/09) sowie dem 2. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 13.08.2009 - 2 W 128/09) vertretene Gegenmeinung, wonach § 15 a RVG für sogenannte "Altfälle" wegen der hier anwendbaren Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG nicht gelten soll, stellt allein darauf ab, ob es sich bei der Neuregelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung handelt.
  • OLG Frankfurt, 10.08.2009 - 12 W 91/09

    Anwendung des neugefassten § 15a RVG auf Altfälle

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    Die von den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09 - OLGR Celle 2009, 749), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009 - 12 W 91/09) und Bamberg (Beschluss vom 15.09.2009 - 4 W 139/09) sowie dem 2. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 13.08.2009 - 2 W 128/09) vertretene Gegenmeinung, wonach § 15 a RVG für sogenannte "Altfälle" wegen der hier anwendbaren Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG nicht gelten soll, stellt allein darauf ab, ob es sich bei der Neuregelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung handelt.
  • OLG Bamberg, 15.09.2009 - 4 W 139/09

    Neuregelung der Anrechnungsvorschrift für Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    Die von den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09 - OLGR Celle 2009, 749), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009 - 12 W 91/09) und Bamberg (Beschluss vom 15.09.2009 - 4 W 139/09) sowie dem 2. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 13.08.2009 - 2 W 128/09) vertretene Gegenmeinung, wonach § 15 a RVG für sogenannte "Altfälle" wegen der hier anwendbaren Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG nicht gelten soll, stellt allein darauf ab, ob es sich bei der Neuregelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung handelt.
  • OLG Koblenz, 01.09.2009 - 14 W 553/09

    Zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    8 b) Da § 15 a Abs. 2 RVG n.F. nicht die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts regelt, sondern das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner betrifft, greift die Übergangsregelung des § 60 RVG nicht ein, sondern die Vorschrift ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung - in allen derzeit noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, also auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; ebenso OLG Stuttgart AGS 2009, 371 = AnwBl. 2009, 721; OLG Dresden Beschluss vom 13.08.2009 - 3 W 793/09 - RVGreport 2009, 352 - Leitsatz mit Anm. von Hansens; OLG Koblenz Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916, Ziff. VII).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    8 b) Da § 15 a Abs. 2 RVG n.F. nicht die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts regelt, sondern das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner betrifft, greift die Übergangsregelung des § 60 RVG nicht ein, sondern die Vorschrift ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung - in allen derzeit noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, also auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; ebenso OLG Stuttgart AGS 2009, 371 = AnwBl. 2009, 721; OLG Dresden Beschluss vom 13.08.2009 - 3 W 793/09 - RVGreport 2009, 352 - Leitsatz mit Anm. von Hansens; OLG Koblenz Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916, Ziff. VII).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1323) ist durch die nunmehr erfolgte Klarstellung des Gesetzgebers mit der Einfügung des § 15 a RVG überholt (vgl. Hansens AnwBl. 2009, 535 ff.).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    bb) Die weiter im Vergleich zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507, 50 EUR entsprechen einer unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2008, 1888 = AnwBl. 2008, 210) ermittelten 1, 3 Geschäftsgebühr aus dem zugesprochenen Hauptsachebetrag von 6.500,00 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20, 00 EUR.
  • OLG Dresden, 13.08.2009 - 3 W 793/09

    Zeitliche Grenzen der Anwendung des § 15a RVG

    Auszug aus OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09
    8 b) Da § 15 a Abs. 2 RVG n.F. nicht die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts regelt, sondern das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner betrifft, greift die Übergangsregelung des § 60 RVG nicht ein, sondern die Vorschrift ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung - in allen derzeit noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, also auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; ebenso OLG Stuttgart AGS 2009, 371 = AnwBl. 2009, 721; OLG Dresden Beschluss vom 13.08.2009 - 3 W 793/09 - RVGreport 2009, 352 - Leitsatz mit Anm. von Hansens; OLG Koblenz Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09 - bisher nur in "juris" veröffentlicht; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916, Ziff. VII).
  • KG, 13.08.2009 - 2 W 128/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Jedoch lehnt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Anrechnung in diesen Fällen ab (vgl. etwa OLG München, JurBüro 2010, 23, 24; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 23-28; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 Rn. 29-32 in juris).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Geregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Dritten (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 13. August 2009 - 3 W 793/09 - juris, Tz. 7 und LG Berlin (82. ZK) AGS 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch OLG München Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09 - juris, Tz. 7 f.).
  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    aa) Allerdings könnte sich die Beklagte auf eine etwa gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG gebotene Anrechnung nach § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung an sich berufen, da die im selbständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr und die im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr in demselben Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht werden (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rn. 41; Hansens, RVGreport 2009, 467, 468; Enders, JurBüro 2013, 113, 116).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG ist daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, a.a.O., OLG München, MDR 2009, 1417 ff.).
  • OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • KG, 25.04.2022 - 2 U 69/19

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Ablehnung eines

    Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - Rn. 11, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - Rn. 17, NJW 2011, 1358, jeweils m. w. N.) sowie der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 1 W 1735/09 -, OLGR 2009, 875; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 5 W 155/03 - OLGR 2003, 362; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 44 Rn. 9 m. w. N.; a. A. offenbar OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 11 WF 86/13, MDR 2013, 1525; E. Schneider; NJW 2008, 491 [492]) dient die nach § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene dienstliche Äußerung allein der Tatsachenfeststellung.
  • OLG Bamberg, 23.10.2013 - 1 W 40/13

    Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel - Kostenfestsetzung - Vorgerichtliche

    Nach der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, wird eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel jedenfalls nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 Alt. 2 RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben (vgl. beispielhaft OLG Celle a.a.O.; OLG München MDR 2009, 1417; OLG Nürnberg JurBüro 2010, 582; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 2010, 379; OLG Köln NJW-Spezial 2010, 604; OLG Stuttgart JurBüro 2010, 584; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 25 W 113/10 - juris; OLG Oldenburg JurBüro 2011, 85).
  • OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anrechnungsvorschrift

    Sichergestellt werde durch § 15 a Abs. 2 RVG, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werden könne, den der Anwalt von dem Mandant verlangen könne (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101; OLG München, MDR 2009, 1417, m.z.w.N.).

    Sollte, wie die Rechtspflegerin des Landgerichts dies angenommen hat, das Hauptsache- und das Kostenfestsetzungsverfahren als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG angesehen werden, wäre eine Anrechnung bereits aus diesem Grund vorzunehmen (siehe hierzu auch BGH, Beschl.v.29. September 2009, aaO; OLG München, MDR 2009, 1417; OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

  • OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    Sofern im Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließenden reinen Höheverfahren der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen werden sollte (verneinend: OLG München, Beschluss vom13.10.2009, 11 W 2244/09, in juris; so wohl auch BGH/10.ZS, WRP 2009, 1554, in juris Rdnr. 25), kann jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG die Berücksichtigung der Anrechnung nur auf die Fälle der erfolgreichen Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt werden (vgl. OLG Stuttgart/Senat, AGS 2009, 371).

  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09

    Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht

    Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zugelassen.
  • OLG Oldenburg, 29.10.2010 - 5 W 66/10

    Voraussetzungen der Geltendmachung der Geschäftsgebühr bei Abschluss eines

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2010 - 9 W 39/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2009 - 10 OA 166/09

    Anwendung der Neuregelung des § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf die

  • OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reduzierung des Gesamtbetrages wegen Anrechnung

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2016 - 9 W 30/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtskraft

  • OLG Dresden, 24.02.2010 - 3 W 196/10

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts

  • OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der

  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 1 W 51/10

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2009 - 10 W 126/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 10 WF 34/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • LG Stuttgart, 05.06.2018 - 22 O 198/16

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund seiner Verfahrensführung

  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10

    Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

  • LG Arnsberg, 19.04.2010 - 6 T 56/10

    Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorhandenseins von

  • LG Arnsberg, 19.04.2010 - 6 T 55/10

    Sachverständige: Keine Unverwertbarkeit des Gutachtens bei Berücksichtigung im

  • OLG Rostock, 08.04.2010 - 10 WF 181/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 10 WF 35/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • OLG München, 21.04.2010 - 11 W 990/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • VGH Bayern, 23.02.2010 - 4 C 10.152

    Zur Anwendung der Neuregelung des § 15a RVG auf sogen. Altfälle - Anrechnung der

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 19 O 114/17

    Richterablehnung: Befangenheitsgrund bei Nichtahndung eines Verstoßes gegen die

  • VG Osnabrück, 17.11.2009 - 5 A 264/08

    Geschäftsgebühr, Anrechnung, Vergütung

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15498
OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08 (https://dejure.org/2009,15498)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2009 - 6 W 76/08 (https://dejure.org/2009,15498)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2009 - 6 W 76/08 (https://dejure.org/2009,15498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF, S. 17 (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmals: Beratungshilfe und "Angelegenheit" (RA Michael Nickel; FamRB 2010, 113)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1417
  • FamRZ 2010, 1187
  • Rpfleger 2010, 221
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08
    Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 4.10.2006, 8 W 360/06 (Rn. 19, - zitiert nach juris) folgendes ausgeführt:.
  • OLG München, 04.12.1987 - 11 WF 1369/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08
    aa) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (so auch OLG München, MDR 1988, 330 zur vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO ).
  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (Beschluss vom 31.10.2001, 1 BvR 1720/01, NJW 2002, 429 ).
  • OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13

    Beratungshilfe: Begriff der Angelegenheit in familienrechtlichen

    Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung jedenfalls zu unterscheiden zwischen den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der (vorübergehenden) Trennung einerseits und der (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung, Feststellung der Unwirksamkeit) andererseits (vgl. OLG München, Beschluss v. 26.09.2011, 11 W 1719/11, MDR 2011, 1386; insoweit auch Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.09.2009, 6 W 76/08 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13

    Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und

    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
  • OLG Schleswig, 25.04.2013 - 9 W 41/13

    Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

    Die Annahme von jedenfalls zwei möglichen Angelegenheiten verwirkliche im Übrigen den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (NJW 2002, 429 ) angesprochenen Gedanken der Gebührengerechtigkeit angemessen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. September 2009 - 6 W 76/08 - zitiert nach [...]; OLG München, Beschluss vom 26. September 2011 - 11 W 1719/11 -, zitiert nach [...]).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    25 Eine dritte Meinung differenziert zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen einerseits und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung andererseits und stellt ansonsten für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn auf den konkreten Lebenssachverhalt ab (vgl. KG RVGreport 2010, 141; Brandenburgisches Oberlandesgericht MDR 2009, 1417; OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92).
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Nach einer dritten Meinung ist zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auf den konkreten Lebenssachverhalt abzustellen (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2009, 1417; OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2011, Az. 11 WF 1590/10 = AG Spezial 2011, 298 f.).
  • OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier

    Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Angelegenheit im BerHG ist hierbei allgemeiner Meinung zufolge auf die §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Brandenburg AGS 2009, 593, 594).
  • OLG Köln, 11.05.2010 - 17 W 47/10

    Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der

    Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Senatsbeschluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09, BeckRS 2010, 00737 = MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009, 6 W 76/08, BeckRS 2009, 27557 = Rpfleger 2010, 221 = MDR 2009, 1417; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, 16 Wx 252/08, BeckRS 2009, 10575 = FamRZ 2009, 1345 = Rpfleger 2009, 516; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, BeckRS 2006, 12351 = Rpfleger 2007, 84 so auch OLG München, MDR 1988, 330 zur vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO; vgl. ferner AnwaltKommentar-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., Vor VV 2501 ff. Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13

    Beratungstätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit Folgen von Trennung und

    31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
  • KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Die Trennung haben die Eheleute bereits vollzogen; die Ehescheidung folgt ihr nicht zwangsläufig (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2009, 1417).
  • LG Arnsberg, 26.08.2015 - 5 T 156/15

    Vergütung der anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in

    Hingegen sind die Auffassungen, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az: 11 WF 1369/87) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 2419) darstellen, abzulehnen.
  • LG Halle, 21.03.2012 - 2 T 251/11

    Rechtsanwaltsvergütung im Beratungshilfeverfahren: Anschlussbeschwerde im

  • AG Eisleben, 08.09.2011 - 25 II 2401/10

    Beratungshilfe: Verschiedene Angelegenheiten im Bereich des Familienrechts

  • LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11

    Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im

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