Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 11.11.2008

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 7 W 79/08   

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https://dejure.org/2008,7256
OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 7 W 79/08 (https://dejure.org/2008,7256)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 W 79/08 (https://dejure.org/2008,7256)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 7 W 79/08 (https://dejure.org/2008,7256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Zahlungsantrag mit Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 264a StGB, 826 BGB
    Ein Antrag auf Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht erhöht Streitwert nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Streitwerts im Fall der Verbindung eines Leistungsantrags mit einem zusätzliche Antrag auf Feststellung einer Haftung aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung; Voraussetzungen einer Bevorzugung i.S.d. § 850 f Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    ZPO § 5; ; ZPO § 850 f Abs. 2; ; InsO § 174 Abs. 2; ; InsO § 302 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 5; ZPO § 850f Abs. 2; GKG § 48 Abs. 1
    Höhe des Streitwerts bei Verbindung eines Leistungsantrags mit einem Antrag auf Feststellung der Haftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 708
  • MDR 2009, 654
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 26.10.2007 - 8 W 1224/07

    Streitwerterhöhung durch ergänzenden Feststellungsantrag zum Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 7 W 79/08
    Ein gesonderter Feststellungsantrag ist daher nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn nach dem Klagevorbringen auch ein anderer Rechtsgrund als ein solcher aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Betracht kommt (OLG Dresden MDR 2008, 50).

    Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachte Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 02.03.2007; 1 AR 11/07) hat im Verlaufe des dortigen Rechtsstreits deutlichen Widerspruch erfahren (OLG Dresden MDR 2008, 50).

    Ein zusätzlicher Feststellungsantrag in der vorliegenden Konstellation erhöht den Streitwert allenfalls geringfügig (OLG Dresden MDR 2008, 50; Zöller-Herget, ZPO, 27 Auflage, § 3 Rn. 16 [Feststellungsklage] - maximal 5 %).

  • OLG Stuttgart, 10.09.2002 - 12 W 42/02

    Streitwert im Bauprozeß: Bemessung bei Werklohnklage mit Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 7 W 79/08
    Entscheidend ist, dass eine Zusammenfassung der Ansprüche eine einheitliche Betrachtung erforderlich macht (OLG Stuttgart BauR 2003, 131).
  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 7 W 79/08
    Für den Nachweis einer Bevorzugung im Sinne von § 850 f Abs. 2 ZPO genügt es, wenn in dem vollstreckbaren Titel der deliktische Schuldgrund und der erforderliche Verschuldensgrad genannt sind (BGHZ 152, 148; BGH NJW 2005, 1663).
  • BGH, 13.02.2013 - II ZR 46/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

    Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211).
  • OLG München, 09.01.2015 - 20 W 30/15

    Streitwert eines Feststellungsantrags bei Zahlungsverpflichtung aus unerlaubter

    b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 29.10.2014, 20 W 2094/14) entgegen der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008, 7 W 79/08, NJW-RR 2009, 708, 709) der Auffassung des Landgerichts an, dass der mit der Leistungsklage kombinierten Feststellungsklage kein eigener Wert zukommt (im Ergebnis ebenso OLG Jena, Beschluss vom 05.07.2010, 4 W 277/10, BeckRS 2010, 25429).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 7 W 16/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Zuständigkeit

    Dabei kann offenbleiben, ob dem Antrag auf Feststellung des deliktischen Rechtsgrunds neben dem Schmerzensgeldantrag (2.000 EUR) und dem Feststellungsantrag (1.000 EUR) überhaupt ein eigener Streitwert, den der Antragsteller mit 500 EUR bemisst (II 15), zukommt (gegen einen eigenen Streitwert: BGH NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 708 jeweils m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 14.12.2018 - 13 S 111/18

    Deliktshaftung für psychische Primärschäden: Vorsätzlich falsche Todesnachricht

    Zwar kann der Nachweis, dass Grund der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist, auch durch Vorlage eines Urteils erbracht werden, aus dem sich im Wege der Auslegung der deliktische Schuldgrund und der Grad des Verschuldens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 266).
  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 24 U 147/08

    Zur Streitwerterhöhung bei Bauhandwerkersicherungshypothek

    Wird ein derartiger Feststellungsantrag neben einem auf Zahlung gerichteten Antrag gestellt, wirkt er streitwerterhöhend, wenn er erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten schafft und sich diese nicht ohnehin schon daraus ergeben, dass auch die gerichtliche Begründung der positiven Entscheidung des Zahlungsantrages auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt wird (OLG T NJW-RR 2009, 708).
  • OLG Brandenburg, 19.08.2010 - 12 W 27/10

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung

    Selbst in den Fällen, in denen - wie hier - nach dem Klagevorbringen auch ein anderer Rechtsgrund als ein solcher aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Betracht kommt, ist der Wert eines solchen Feststellungsantrages allenfalls mit einem geringfügigen Aufschlag von maximal 5% des Wertes des Zahlungsanspruches zu bemessen, da die begehrte Feststellung nur in geringem Umfang die Aussichten des Gläubigers verbessert, den zu titulierenden Zahlungsanspruch tatsächlich erfüllt zu erhalten (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 50; OLG Stuttgart MDR 2009, 654).
  • OLG Koblenz, 21.10.2015 - 12 W 685/15

    Streitwertbemessung: Antrag auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlicher

    Es kann offenbleiben, ob die Feststellungsklage im Hinblick darauf, dass die Zahlungsklage auf ein vorsätzliches Handeln gestützt war, den Streitwert überhaupt erhöht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - Az.: 7 W 79/08).
  • OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10

    Streitwertbemessung: Zahlungsantrag mit Antrag auf Feststellung einer Forderung

    Das OLG München bemisst in seinem Beschluss vom 25.09.2009, Az.: 24 U 94/09, den Streitwert auf 50 % des Hauptsachebetrages, das OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 28.04.2010, Az.: 3 U 6/10, auf 25 % des Hauptsachebetrages, während das OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 16.12.2008, Az.: 7 W 79/08, eine Erhöhung des Streitwertes dann, wenn sowieso nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum stehen, gänzlich ablehnt.
  • OLG Naumburg, 30.06.2014 - 1 AR 8/14

    Streitwertbemessung: Streitgegenstandsidentität bei Verbindung der auf ein

    Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 16.12.2008 - 7 W 79/08 - [MDR 2009, 654]) an, dass der mit der Zahlungsklage verbundene Feststellungsantrag jedenfalls dann den Streitwert nicht erhöht, wenn die Forderung ausschließlich auf ein Vorsatzdelikt (wie vorliegend § 266a StGB) gestützt wird, weil dann identische Streitgegenstände vorliegen.
  • AG Kassel, 15.07.2014 - 414 C 1451/14

    Anerkennung einer Forderung als "Delikt" per AGB ist unwirksam

    Denn regelmäßig kommt einem solchen Antrag kein eigener Wert zu, weil er lediglich einen Vollstreckungserleichterung zum Gegenstand hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - 7 W 79/08, zit. n. juris; OLG Jena, Beschluss vom 05.07.2010 - 4 W 277/10, zit. n. juris).
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 186/11
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - I-24 U 36/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5649
OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - I-24 U 36/08 (https://dejure.org/2008,5649)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2008 - I-24 U 36/08 (https://dejure.org/2008,5649)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 2008 - I-24 U 36/08 (https://dejure.org/2008,5649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Anwaltsblatt

    § 4 RVG, § 9 RVG, § 10 RVG, § 611 BGB, § 675 BGB
    Vergütungsvereinbarung per Fax unwirksam

  • Judicialis

    RVG § 4; ; RVG § 9; ; RVG § 10; ; VV-RVG Nr. 4100; ; VV-RVG Nr. 4302; ; BGB § 611; ; BGB § 675; ; BGB § 667; ; BGB § 126b; ; BGB § 387

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    RVG § 4; RVG § 9; RVG § 10; BGB § 126b
    Unwirksamkeit einer vor dem 1. Juli 2008 per Telefax getroffenen Vergütungsvereinbarung - Rechtsnatur der Vorschusszahlung des Mandanten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütungsvereinbarung mittels Fax abgeschlossen: Wirksam?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 4 RVG, § 9 RVG, § 10 RVG, § 611 BGB, § 675 BGB
    Vergütungsvereinbarung per Fax unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 654
  • AnwBl 2009, 312
  • AnwBl Online 2009, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    Ein solches könnte nur dann festgestellt werden, wenn dem Kläger die Formunwirksamkeit des nur per Telefax gegebenen Honorarversprechens im Zeitpunkt der Übermittlung bekannt gewesen wäre und er den Beklagten mit diesem Wissen arglistig daran gehindert hätte, auf der schriftlichen Übermittlung des Honorarversprechens zu bestehen (vgl. BGH NJW 1991, 3095, 3098; 2004, 2818, 2819 m. w. N.).

    Im Übrigen ist der Beklagte nicht schutzwürdig; von ihm als Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er das Schriftformgebot kennt, den Mandanten darauf aufmerksam macht und aus diesem Grunde auf dessen Einhaltung besteht (vgl. BGH NJW 2004, 2818, 2819).

    a) Sinn und Zweck von § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a. F. sind es, den Mandanten, der bei der Leistung einer vereinbarten Honorarzahlung positiv weiß, dass sie die gesetzliche Vergütung überschreitet, und dessen vorbehaltloser und freier Wille es ist, dass der Rechtsanwalt diesen Mehrbetrag erhalten soll, nicht zu schützen (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. 11.3a,cc; NJW 2004, 2818, 2819 jew. m. w. N.).

    Vielmehr erklärt die Vorschrift zum Schutz des Auftraggebers und im Interesse einer klaren Sach- und Beweislage nur die Honorarvereinbarung insofern für unwirksam, als die in Rede stehende Vergleichsrechnung zu einer Gebührenüberschreitung führt (vgl. BGH NJW 2004, 2818, 2819 sub II.1c zur Vorgängernorm des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; ebs. schon BGH NJW-RR 2001, 493 zu dem rechtsähnlichen § 4 Abs. 1 StBGebV).

    Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Beklagte als derjenige, der sich auf die Ausnahmebestimmung beruft (BGH NJW 2004, 2818, 2819).

    cc) Der Senat hat daher keine Veranlassung, der abstrakten Frage nachzugehen, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Mandant im Falle einer die gesetzliche Gebühren überschreitenden Zahlung auf ein vereinbartes Zeithonorar das in § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a. F. vorausgesetzte Wissen von der Gebührenüberschreitung im Zeitpunkt der Leistung hat bzw. ob und wie es diesem ggf. vermittelt werden kann (vgl. dazu allg. im Falle eines vereinbarten Pauschalhonorars BGH NJW 2004, 2818, 2819 m. w. N.).

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    a) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Rechtsanwalt, der auf der Grundlage einer unwirksamen Abrede Honorar in einer Höhe verlangt, das die gesetzlichen Gebühren überschreitet, nicht die Abrechnung des gesetzlichen Honorars entbehrlich macht, wenn er dieses (hilfsweise) beansprucht (vgl. Senat MDR 2000, 420; MDR 2004, 58 = AnwBl 2004, 128; vgl. auch BGH NJW 1971, 2227f sub Nr. 6; NJW 2002, 2774, 2775).

    Zwar sind das vereinbarte und das gesetzliche Honorar nicht prozessual verschiedene Ansprüche (BGH NJW 2002, 2774, 2776; 2004, 1169, 1171 sub II.4b,bb aE); denn sie beruhen auf einer und derselben anwaltlichen Leistung.

    Sie kann in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz enthalten sein (Senat MDR 2000, 420, BGH NJW 2002, 2774, 2775), etwa in Gestalt eines echten Hilfsvorbringens (Senat aaO) oder als Anlage zu einem solchen Schriftsatz (BGH NJW 2002, 2774, 2775), etwa in Gestalt einer "Vergleichsrechnung", die dazu dienen soll, die vom Mandanten (etwa auch) geleugnete Angemessenheit des vereinbarten Honorars darzustellen (BGH aaO); vom Rechtsanwalt, der der Überzeugung ist, das von ihm verlangte Honorar sei wirksam vereinbart worden, kann nicht erwartet werden, dass er dem Mandanten gegen seine Überzeugung eine förmliche Rechnung über das gesetzliche Honorar erteilt.

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2003 - 24 U 70/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    a) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Rechtsanwalt, der auf der Grundlage einer unwirksamen Abrede Honorar in einer Höhe verlangt, das die gesetzlichen Gebühren überschreitet, nicht die Abrechnung des gesetzlichen Honorars entbehrlich macht, wenn er dieses (hilfsweise) beansprucht (vgl. Senat MDR 2000, 420; MDR 2004, 58 = AnwBl 2004, 128; vgl. auch BGH NJW 1971, 2227f sub Nr. 6; NJW 2002, 2774, 2775).

    Da sich die Abrechnung des vereinbarten Honorars nach Inhalt und Umfang ganz wesentlich von der Abrechnung des gesetzlichen Honorars unterscheidet (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 10 Rn 11), kann dem Rechtsanwalt, der das nach seiner Meinung wirksam vereinbarte Honorar einklagt, nicht die (wenigstens hilfsweise zu erteilende) Abrechnung des gesetzlichen Honorars erspart werden, wenn er nicht das Risiko eingehen will, mit seiner Klage abgewiesen zu werden (Senat MDR 2004, 58 = AnwBl 2004, 128).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 24 U 226/98

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Anwaltshonorars

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    a) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Rechtsanwalt, der auf der Grundlage einer unwirksamen Abrede Honorar in einer Höhe verlangt, das die gesetzlichen Gebühren überschreitet, nicht die Abrechnung des gesetzlichen Honorars entbehrlich macht, wenn er dieses (hilfsweise) beansprucht (vgl. Senat MDR 2000, 420; MDR 2004, 58 = AnwBl 2004, 128; vgl. auch BGH NJW 1971, 2227f sub Nr. 6; NJW 2002, 2774, 2775).

    Sie kann in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz enthalten sein (Senat MDR 2000, 420, BGH NJW 2002, 2774, 2775), etwa in Gestalt eines echten Hilfsvorbringens (Senat aaO) oder als Anlage zu einem solchen Schriftsatz (BGH NJW 2002, 2774, 2775), etwa in Gestalt einer "Vergleichsrechnung", die dazu dienen soll, die vom Mandanten (etwa auch) geleugnete Angemessenheit des vereinbarten Honorars darzustellen (BGH aaO); vom Rechtsanwalt, der der Überzeugung ist, das von ihm verlangte Honorar sei wirksam vereinbart worden, kann nicht erwartet werden, dass er dem Mandanten gegen seine Überzeugung eine förmliche Rechnung über das gesetzliche Honorar erteilt.

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    Zwar sind das vereinbarte und das gesetzliche Honorar nicht prozessual verschiedene Ansprüche (BGH NJW 2002, 2774, 2776; 2004, 1169, 1171 sub II.4b,bb aE); denn sie beruhen auf einer und derselben anwaltlichen Leistung.
  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    a) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Rechtsanwalt, der auf der Grundlage einer unwirksamen Abrede Honorar in einer Höhe verlangt, das die gesetzlichen Gebühren überschreitet, nicht die Abrechnung des gesetzlichen Honorars entbehrlich macht, wenn er dieses (hilfsweise) beansprucht (vgl. Senat MDR 2000, 420; MDR 2004, 58 = AnwBl 2004, 128; vgl. auch BGH NJW 1971, 2227f sub Nr. 6; NJW 2002, 2774, 2775).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    Jene abstrakten Hinweise sind deshalb auch weder, wie der Beklagte unter Verkennung der Senatsrechtsprechung (Urt. v. 29.6.2006, Az. I-24 U 196/04, juris = AGS 2006, 530, insoweit in NJW-RR 2007, 129 nicht abgedruckt) meint, Voraussetzung für eine wirksame Gebührenvereinbarung noch sind sie grundsätzlich als ausreichend zu erachten, um eine gebührenüberschreitende Honorarzahlung, die zur Erfüllung einer schriftformwidrigen Honorarvereinbarung geleistet worden ist, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. von der Rückforderung auszuschließen.
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    a) Sinn und Zweck von § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a. F. sind es, den Mandanten, der bei der Leistung einer vereinbarten Honorarzahlung positiv weiß, dass sie die gesetzliche Vergütung überschreitet, und dessen vorbehaltloser und freier Wille es ist, dass der Rechtsanwalt diesen Mehrbetrag erhalten soll, nicht zu schützen (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. 11.3a,cc; NJW 2004, 2818, 2819 jew. m. w. N.).
  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    Denn bei seiner Zahlung am 02. Oktober 2006 wusste er nicht in feststellbarer Weise (§ 286 ZPO), dass er mit dieser Leistung zur Sicherung der künftigen Honorarforderung (vgl. dazu BGH NJW 2004, 1043, 1047) des Beklagten schon mehr zahlte als es der gesetzlichen Vergütung entsprach.
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 28 U 39/05

    Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08
    Die Übermittlung per Telefax erfüllt nicht die Schriftform (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 336 = MDR 2006, 1139), sondern allenfalls die Textform (§ 126b BGB).
  • LG Düsseldorf, 25.01.2008 - 15 O 441/06

    Vorliegen der Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches;

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 437/99

    Gebührenvereinbarung - Schriftform - Gesetzliche Vergütung - Übersteigender

  • BGH, 03.02.1988 - IVa ZR 196/86

    Rückzahlungsanspruch aufgrund Leistungskondiktion - Vertragliche Beziehungen als

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 24 U 112/09

    Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung

    Die Unterzeichnung soll (nur) sicherstellen, dass die Rechnungen von dem Rechtsanwalt (oder einem bevollmächtigten Vertreter) erstellt und überprüft worden sind (vgl. Senat, OLGR 2009, 226 ff.; MDR 2000, 420).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    a) Allerdings trifft es zu, dass der Rechtsanwalt ein fälliges Honorar nur einfordern kann, wenn dem Mandanten zuvor eine vom Rechtsanwalt unterschriebene Abrechnung zugegangen ist, welche alle in § 10 Abs. 2 RVG genannten Angaben enthalten muss (vgl. Senat AGS 2009, 14 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 28 U 237/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

    Vereinbartes und gesetzliches Anwaltshonorar sind nicht verschiedene Ansprüche; sie beruhen auf ein und derselben anwaltlichen Leistung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, unter II 4 b bb; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 226 = juris, Tz. 14).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2015 - 24 U 161/14

    Höhe der Honoraransprüche eines Hochschullehrers im Rahmen einer

    Es bestehen keine Bedenken, dass der Kläger zu 2. seine - hilfsweise geltend gemachte - Honorarberechnung nicht in einer separaten Rechnung übermittelt hat, denn ein die Berechnung mitteilender Schriftsatz (vgl. auch Anlage BK19, GA 181) im Honorarprozess ist ausreichend (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, Rz. 13; Senat, Urteil vom 11. November 2008 - I-24 U 36/08, Rz. 14 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2009 - 24 U 89/09

    Rückforderung eines an einen Strafverteidiger gezahlten, die gesetzlichen

    Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass solche Honorarschuldner, die unter den genannten Umständen eine formunwirksam vereinbarte Honorarverbindlichkeit erfüllen, nicht schutzwürdig sind (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. 11.3a,cc; NJW 2004, 2818, 2819 jew. m. w. N.; Senat MDR 2009, 654 = OLGR Düsseldorf 2009, 226; vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2000, 228).

    Vielmehr erklärt die Vorschrift zum Schutz des Auftraggebers und im Interesse einer klaren Sach- und Beweislage nur die Honorarvereinbarung insofern für unwirksam, als die in Rede stehende Vergleichsrechnung zu einer Gebührenüberschreitung führt (vgl. BGH NJW 2004, 2818, 2819 sub II.1c zur Vorgängernorm des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; ebs. schon BGH NJW-RR 2001, 493 zu dem rechtsähnlichen § 4 Abs. 1 StBGebV; Senat MDR 2009, 654).

  • LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15

    Rückforderungsanspruch des Mandanten von Zahlungen auf die Erfüllung der geltend

    Dann ist er verpflichtet, hierüber abzurechnen und den die Abrechnung gemäß § 10 RVG übersteigenden Betrag an den Mandanten auszukehren (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 - 24 U 36/08, zitiert nach BeckRS 2008, 23867 unter I.).
  • AG Winsen, 14.06.2016 - 16 C 1333/15

    Reiserücktrittversicherung - unerwartet schwere Krankheit

    In gleicher Weise hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.11.2008, (24 U 36/08) entschieden, wonach ein Anwalt nur dann eine Vergütung verlangen kann, wenn er eine Abrechnung erteilt, die den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 RVG entspricht.
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