Weitere Entscheidung unten: OLG München, 23.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1917
BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08 (https://dejure.org/2010,1917)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 (https://dejure.org/2010,1917)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 (https://dejure.org/2010,1917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 5 S 2 RVG
    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erneute Forderung von Rechtsanwaltsgebühren im Hinblick auf eine Anfechtung eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Prozessvergleichs

  • Anwaltsblatt

    § 15 RVG
    Neue Gebühren bei Anfechtung eines Vergleichs nach mehr als zwei Jahren

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG § 15 Abs. 5 S. 2
    Fortsetzung des Verfahrens nach Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Neue Angelegenheit bei Vergleichsanfechtung nach mehr als zwei Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Forderung von Rechtsanwaltsgebühren im Hinblick auf eine Anfechtung eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Prozessvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsgebühren für den angefochtenen Prozessvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsgebühren für den angefochtenen Prozessvergleich

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 15 RVG
    Neue Gebühren bei Anfechtung eines Vergleichs nach mehr als zwei Jahren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Auch der Koch, der die Suppe von gestern wieder aufwärmen muss, hat ein Recht auf Bezahlung - BGH zu den Anwaltsgebühren bei Anfechtung eines mehr als zwei Jahre alten Prozessvergleichs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1218
  • FamRZ 2010, 1723
  • VersR 2010, 1664
  • AnwBl 2010, 804
  • AnwBl Online 2010, 209
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Gebühren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 30. März 2006, VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525).

    § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG findet unmittelbar nur Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. zu § 13 Abs. 5 BRAGO BGH Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Tz. 5 m.w.N.).

    Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (vgl. zum inhaltlich identischen § 16 Satz 1 BRAGO: BGH Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Tz. 7 m.w.N.; zu § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG: Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 272).

    Zudem entstünden dadurch keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein solches Vorgehen nicht erforderlich wäre (BGH Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Tz. 5).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass die in§ 16 Satz 2 BRAGO (bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO darstellen (BGH Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/06 - NJW 2006, 1525; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, AGS 2008, 290 Tz. 16; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2006, 911; Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 275 f).

    Denn in diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Erledigung des Auftrags (BGH Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/06 - NJW 2006, 1525 Tz. 5).

  • FG Saarland, 11.03.2008 - 2 KO 1643/07

    Anwendung von BRAGO und RVG bei der Kostenfestsetzung - Begründung einer "neuen

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Geht man - mit der hier vertretenen Auffassung (vgl. unten sub c.)) - in analoger Anwendung dieser Vorschrift davon aus, dass es sich bei der nach mehr als zwei Jahren erfolgenden Fortsetzung eines Prozesses aufgrund Anfechtung eines Prozessvergleichs um eine "neue Angelegenheit" handelt, dann gelten für diese gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschriften des RVG und damit auch § 15 RVG (Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 272; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 185 f; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 60 Rdn. 12; grundsätzlich die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bei einer neuen Angelegenheit bejahend, für den konkreten Fall der Unterbrechung durch Tod einer Partei allerdings ablehnend: Finanzgericht des Saarlandes AGS 2008, 290 Tz. 15 ff.).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass die in§ 16 Satz 2 BRAGO (bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO darstellen (BGH Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/06 - NJW 2006, 1525; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, AGS 2008, 290 Tz. 16; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2006, 911; Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 275 f).

  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Dem Anwalt ist es daher gebührenrechtlich verwehrt, trotz seines Beitrags zur Erledigung des Verfahrens eine neue Angelegenheit zu begründen, sofern nicht ausnahmsweise die auf die Anfechtung gestützte Unwirksamkeit in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGHZ 87, 227, 231 f. = NJW 1983, 2034 f.).
  • OLG München, 12.05.2006 - 11 W 1378/06

    Erstattung einer zweiten Verfahrensgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    So wird beispielsweise die Norm auch analog angewandt in Fällen, in denen bei Aufhebung und Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entfällt die Anrechnung gemäßRVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 (OLG Düsseldorf AGS 2009, 212; OLG München AGS 2006, 369).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1997 - 11 W 111/97
    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    aa) Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG (bzw. § 16 BRAGO) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.;OLG Stuttgart, MDR 2003, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 15 Rdn. 103).
  • OLG München, 02.05.2000 - 11 W 1375/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Widerspruchsgebühr des Mahnanwalts bei

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Darüber hinaus findet der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (= § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) nach Auffassung des Oberlandesgerichts München Anwendung bei der Anrechnung der Widerspruchsgebühr auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entstehende Prozessgebühr und der Erledigung des Mahnverfahrens seit mehr als zwei Kalenderjahren (OLG München MDR 2000, 785).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01

    Rechtsanwaltsgebühr: Wiederaufnahme des Verfahrens nach mehr als dreimonatigem

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    aa) Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG (bzw. § 16 BRAGO) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.;OLG Stuttgart, MDR 2003, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 15 Rdn. 103).
  • BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99

    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Der Senat verkennt nicht, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG eine aus Gründen der Billigkeit geschaffene eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt (BVerwG NJW 2000, 2289, 2290).
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im selben Verfahren fortgesetzt (BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
  • OLG Nürnberg, 12.07.2006 - 13 W 1460/06

    Dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 5 BRAGO - Fortsetzung eines

  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Wiederaufnahme eines mehr als zwei Jahre ruhenden

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2005 - 2 W 6/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Weitere Tätigkeit in der Sache als neue Angelegenheit

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - 10 W 150/08

    Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

  • VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529

    Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht

    Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 13).

    Eine "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 14).

    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).

    Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 11 f.).

  • BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16

    Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein

    aa) Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Rn. 7 zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO).

    aa) Allerdings kann sich das Beschwerdegericht insoweit auf die Rechtsprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stützen (Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Rn. 5 zu § 13 Abs. 5 BRAGO; Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 13).

    Er sei auch nicht erforderlich, weil dasselbe Verfahren fortgesetzt werde und der Anwalt weiterhin beauftragt bleibe (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, aaO Rn. 13).

    Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723) lediglich sicherstellen, dass der Fall der Vergleichsanfechtung und der Fall der Wiedereröffnung des Verfahrens auf Antrag des Klägers nach der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden (BT-Drucks. 17/8799 S. 28).

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; BGH 11. August 2010 - XII ZB 60/08 - Rn. 15; BSG 24. Januar 1991 - 2 RU 51/90 -; Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. ZPO § 794 Rn. 71; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 130 Rn. 48 ff.; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15a; PG/Scheuch ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 24; vgl. auch BGH 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14) .
  • KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10

    GmbH & Co KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der

    Dieser Auftrag war jedoch mit erfolgter Emission gemäß § 15 Abs. 1 RVG erledigt, da W. damit seine Verpflichtungen aus dem mündlich geschlossenen Anwaltsdienstvertrag, der Gegenstand der Honorarvereinbarung vom 9. September 2004 geworden ist, vollständig erfüllt hatte (BGH, VersR 2010, 1664 Tz. 14).
  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    Nach Ansicht des BGH (FamRZ 2010, 1723) trifft § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG keine abschließende Aussage für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleiches.

    Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723) lediglich sicherstellen, dass der Fall der Vergleichsanfechtung und der Fall der Wiedereröffnung des Verfahrens auf Antrag des Klägers nach der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden (BT-Drucks. 17/8799 S. 28).

    ff) Selbst wenn man dem nicht folgt, steht einer analogen Anwendung entgegen, dass die Interessenlage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar mit Fällen ist, in denen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG direkt Anwendung findet (BGH, FamRZ 2010, 1723).

    Eine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (und auch des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG) tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, FamRZ 2010, 1723).

  • OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10

    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen

    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt oder der Auftrag gekündigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723, Rn. 15).

    Bei einer Aussetzung des Verfahrens muss der Rechtsanwalt mit dessen Fortführung rechnen und darf die Angelegenheit nicht ohne weiteres ablegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010, aaO, Rn. 29).

    Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass die Erledigung des Auftrags die bis dahin entstandenen Gebühren fällig werden lässt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - die darin geregelte Rechtsfolge nicht allein bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände eintreten lassen wollen und diesen Willen nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/95, NJW 2006, Rn. 7 f. zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; ferner BGH, Beschluss vom 11. August 2010, aaO, Rn. 19, und KG, aaO, Rn. 5, jeweils m.w.N. zu § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG).

    Gleichwohl kommt eine Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG über seinen Wortlaut hinaus nicht in Betracht, denn es handelt sich um eine aus Gründen der Billigkeit geschaffene, eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGH, Beschluss vom 11. August 2010, aaO, Rn. 26).

  • OLG Brandenburg, 27.11.2020 - 6 W 121/20
    Eine "Erledigung" des Auftrags im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG tritt erst ein, wenn der Rechtsanwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 Rn 14).

    Für den Rechtsanwalt entsteht deshalb kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat (BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZB 69/05 Rn 5; vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 Rn 26; Senat, Beschluss vom 26.03.2012 - 6 W 19/12; Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.05.2012 - 9 W 293/11; OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2010 - I-17 W 190/10; BayVGH, Beschluss vom 08.12.2014 - 15 M 14.2529; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2018 - 5 E 81/16 Rn 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18 Rn 6; jew. zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke betreffend den Inhalt von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG angenommen in einem Fall der Anfechtung eines Prozessvergleiches nach Ablauf einer Frist von mehr als 2 Jahren (Beschluss vom 10.08.2010 - XII ZB 60/08) sowie in einem Fall des - nicht verfristeten - erst zwei Jahre nach Zustellung eingelegten Einspruches gegen ein Versäumnisurteil (Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16).

  • OVG Thüringen, 17.12.2018 - 4 VO 812/18

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach mehr als zweijähriger

    Eine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (und auch des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG) tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 14).

    Ein neuer Auftrag ist bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht erforderlich, da der Prozessbevollmächtigte weiterhin beauftragt bleibt (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 15 M 14.2529).

  • OLG Brandenburg, 03.11.2016 - 6 W 79/16

    Kostenfestsetzung: Rechtsanwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

    Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 30.03.2006, VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525; Beschluss v. 11.08.2010 - XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218; Senat, Beschluss v. 26.03.2012 - 6 W 19/12; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 - 15 M 14.2529, NJW 2015, 648).

    Bei der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG handelt es sich um einer eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss v. 11.08.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011 - 13 WF 166/10, FamRZ 2011, 665; Hartmann, Kostengesetze a.a.O. § 15 Rn. 97).

  • OVG Sachsen, 04.01.2018 - 5 E 81/16

    Gebührenanspruch; Ruhen des Verfahrens

    Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 2006 - VII ZB 69/05 -, juris Rn. 5, und Beschl. v. 11. August 2010 - XII ZB 60/08 -, juris Rn. 26, sowie BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2014 - 15 M 14.2529 -, juris Rn. 9 ff.).

    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. August 2010 -, a. a. O., juris Rn. 14 und 26 und BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2014, a. a. O., juris Rn. 9).

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08

    Zeitliche Anwendung der BRAGO - Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im

  • OLG Hamm, 23.10.2012 - 25 W 245/12

    Abgrenzung einer Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit in einer Angelegenheit

  • LG Düsseldorf, 15.12.2023 - 38 O 110/23
  • OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10

    Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten

  • AG Frankfurt/Main, 17.01.2023 - 32 C 2535/22
  • VG Bayreuth, 28.06.2013 - B 1 M 12.230

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • VG Cottbus, 13.06.2022 - 1 KE 6/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20959
OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10 (https://dejure.org/2010,20959)
OLG München, Entscheidung vom 23.06.2010 - 31 AR 34/10 (https://dejure.org/2010,20959)
OLG München, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 31 AR 34/10 (https://dejure.org/2010,20959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,20959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckung: Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 828 Abs. 2
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 828 Abs. 2
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 1531 M 20229/10
  • AG Rosenheim - 702 M 34210/09
  • OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1218
  • Rpfleger 2011, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2004 - 15 AR 24/04

    Zwangsvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit für den isolierten Antrag auf

    Auszug aus OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach § 828 Abs. 2 ZPO ist nicht die Antragstellung, sondern der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, d. h. hier der Erlass des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses (vgl. Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 453, 712; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 3. Aufl. § 828 Rn. 17; Stein/Jonas/ Münzberg ZPO 22. Aufl. vor § 704 Rn. 112; Stein/Jonas/Brehm § 828 Rn. 8; Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 828 ZPO Rn. 8; abweichend Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 828 Rn.3, wo unter Hinweis auf OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 553 auf die Antragstellung abgestellt wird; OLG Karlsruhe hat jedoch fälschlich den Beginn der Zwangsvollstreckung mit der Antragstellung gleichgesetzt, vgl. auch Thoma/Putzo/Hüßtege Vorbem. § 704 Rn. 28).

    Mit Erlass (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25, 60; RGZ 12, 379; 65, 376; 67, 311) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt (vgl. BGH Rpfleger 1990, 308; anders aber, wenn es sich um ein neues, selbständiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 553; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 828 Rn. 2).

  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 51/56

    Urteilszustellung an Verkündungs Statt

    Auszug aus OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10
    Mit Erlass (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25, 60; RGZ 12, 379; 65, 376; 67, 311) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt (vgl. BGH Rpfleger 1990, 308; anders aber, wenn es sich um ein neues, selbständiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 553; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 828 Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 22.06.1999 - 2 AR 27/99
    Auszug aus OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10
    a) Für eine "Verweisung" (§ 281 ZPO) ist in Vollstreckungsverfahren, die § 828 ZPO unterfallen, kein Raum (§ 828 Abs. 3 ZPO; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 929).
  • BGH, 08.03.1990 - I ARZ 152/90
    Auszug aus OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10
    Mit Erlass (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25, 60; RGZ 12, 379; 65, 376; 67, 311) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt (vgl. BGH Rpfleger 1990, 308; anders aber, wenn es sich um ein neues, selbständiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 553; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 828 Rn. 2).
  • RG, 17.10.1884 - II 327/84

    Statthaftigkeit der Widerspruchsklage gegen die Pfändung einer Forderung;

    Auszug aus OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10
    Mit Erlass (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25, 60; RGZ 12, 379; 65, 376; 67, 311) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt (vgl. BGH Rpfleger 1990, 308; anders aber, wenn es sich um ein neues, selbständiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 553; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 828 Rn. 2).
  • RG, 22.03.1907 - VII 36/07

    Welches Gericht ist für die Widerspruchsklage des § 771 Z.P.O. örtlich zuständig,

    Auszug aus OLG München, 23.06.2010 - 31 AR 34/10
    Mit Erlass (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25, 60; RGZ 12, 379; 65, 376; 67, 311) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt (vgl. BGH Rpfleger 1990, 308; anders aber, wenn es sich um ein neues, selbständiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 553; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 828 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 04.06.2019 - 32 SA 38/19

    Gerichtsstandbestimmung; Vollstreckungssache; Wohnsitz; Zeitpunkt; Bestimmung der

    cc) Zudem ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach § 828 Abs. 2 ZPO nicht derjenige des Eingangs des Antrags, sondern der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, hier also der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. OLG München , Beschl. v. 23.06.2010 - 31 AR 34/10 - juris, Rn. 4 m.w.N.).
  • KG, 14.03.2024 - 2 UH 2/24

    Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungs- und

    Allerdings ist eine Zuständigkeitsbestimmung im Vollstreckungsverfahren zulässig und zwar auch nach Inkrafttreten des § 828 Abs. 3 ZPO, der anstelle einer Verweisung die formlose Abgabe vorsieht (OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 31 AR 34/10, JurBüro 2010, 497; OLG Jena, Beschluss vom 20. August 2000, OLGR 2001, 62; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 828 Rn. 6).

    Dass die entsprechenden Beschlüsse jeweils lediglich der Gläubigerin und nicht auch dem Schuldner bekanntgemacht worden sind, ist im Hinblick auf die Regelung in § 834 ZPO, wonach dessen Anhörung nicht vorgesehen ist, unschädlich (OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 31 AR 34/10, JurBüro 2010, 497; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, a. a. O., § 828 Rn. 6).

  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
    Demzufolge lässt ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt (OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 31 AR 34/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 828 Rn. 6; Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 828 ZPO, Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht