Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.06.2011

Rechtsprechung
   BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09   

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https://dejure.org/2011,4000
BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09 (https://dejure.org/2011,4000)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09 (https://dejure.org/2011,4000)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09 (https://dejure.org/2011,4000)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1353 Abs 1 BGB, § 10d EStG, § 26 EStG, § 26b EStG, § 35 Abs 1 InsO
    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen Insolvenzverwalter; Anspruchsgegner i.R.d. Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur ...

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 1, § 80; EStG §§ 10d, 26, 26b; BGB § 1353 Abs. 1
    Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehe- gatten - auch ohne Ausgleich für die Nutzung des Verlustvortrags beim anderen Ehegatten

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • fr-blog.com

    Pflicht zur Zusammenveranlagung bei laufendem Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsgegner i.R.d. Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten; Zulässigkeit einer Bedingungssetzung des Insolvenzverwalters gegenüber Ehegatten des ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch der Ehefrau gegen den Insolvenzverwalter auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung in der Insolvenz des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Zusammenveranlagung mit dem insolventen Ehegatten

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2725
  • ZIP 2011, 1527
  • MDR 2011, 917
  • NZI 2011, 647
  • FamRZ 2012, 357
  • WM 2011, 1568
  • DB 2011, 1748
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. Mai 2007, IX ZR 8/06, FamRZ 2007, 1320 und vom 18. November 2010, IX ZR 240/07, FamRZ 2011, 210).

    Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. November 2010, IX ZR 240/07, FamRZ 2011, 210).

    In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 34 Abs. 1 und 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (BGH Urteile vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 11 und vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 8).

    Es handelt sich nicht um einen "Vermögensanspruch" im Sinne von § 38 InsO; denn das Veranlagungswahlrecht, um dessen Ausübung es hier geht, ist kein Vermögensgegenstand (BGH Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 9 und vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 12).

    Leben die Eheleute, wie hier, in intakter Ehe zusammen, ist davon auszugehen, dass sie von den zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026 und BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 14).

    Wenn der Verlustvortrag aber nicht übertragen werden kann, so kann er auch nicht zugunsten der Insolvenzmasse "versilbert" werden (BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 17).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06

    Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. Mai 2007, IX ZR 8/06, FamRZ 2007, 1320 und vom 18. November 2010, IX ZR 240/07, FamRZ 2011, 210).

    In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 34 Abs. 1 und 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (BGH Urteile vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 11 und vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 8).

    Es handelt sich nicht um einen "Vermögensanspruch" im Sinne von § 38 InsO; denn das Veranlagungswahlrecht, um dessen Ausübung es hier geht, ist kein Vermögensgegenstand (BGH Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 9 und vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 12).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen Wahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. BFH BStBl. II 2002, 408, 209 mwN und Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 12).

    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).

    Deshalb kommt es hier - anders als im Fall einer fehlenden Freistellungserklärung - auch nicht darauf an, ob die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben oder ein Ehegatte die steuerliche Belastung nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 17 f.).

  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Leben die Eheleute, wie hier, in intakter Ehe zusammen, ist davon auszugehen, dass sie von den zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026 und BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 14).

    Denn jeder von ihnen kann unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, dass die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1027).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Einem solchen potentiellen Verrechnungsanspruch kommt dem Grunde nach zwar ein wirtschaftlicher (Vermögens-) Wert zu (BFH ZEV 2008, 199, 201).

    Aus dem Rechtscharakter der Einkommensteuer als Personensteuer und dem Prinzip der Individualbesteuerung folgt jedoch, dass der Verlustvortrag weder für sich genommen noch in Verbindung mit der die Verluste verursachenden Einkunftsquelle übertragen werden kann (BFH ZEV 2008, 199, 202).

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).

    Da sich die Klägerin bereit erklärt hat, den Ehemann von steuerlichen Nachteilen freizustellen, und die Beklagte der Zusammenveranlagung nach dem Berufungsurteil im Übrigen nur Zug um Zug gegen eine solche Erklärung zustimmen muss, wird der Ehemann so behandelt, als träfen ihn keine Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183).

  • OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08

    Gemeinsame Veranlagung; Eheleute; Verlusstvortrag

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2010, 588 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe der geforderten Zustimmungserklärung verpflichtet.
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).
  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 197/97

    Anforderungen an Stillhalteabkommen; Hemmung der Verjährung von

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Sie ist revisionsrechtlich nur dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze berücksichtigt worden sind und der wesentliche Auslegungsstoff einbezogen worden ist (BGH Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97 - NJW 1999, 1022).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 EStG als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug zu (Anschluss an die BGH-Urteile vom 24. Mai 2007 IX ZR 8/06, HFR 2007, 1246, und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248).

    Da das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht darstellt (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 III R 59/06, BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770, m.w.N.), ist es in der Insolvenz eines Ehegatten als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug anzusehen und daher nach § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter auszuüben (BGH-Urteile in HFR 2007, 1246, unter II.1., und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248, unter II.3.a; in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Dann wird dieser so behandelt, als träfen ihn keine Nachteile (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09, NJW 2011, 2725 Rn. 15, 18).
  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

    Übt der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner das Veranlagungswahlrecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2, § 26b EStG aus (zur Zulässigkeit: z.B. BFH-Beschluss vom 22.03.2011 - III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 2725), begründet er eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO-- (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - 14 K 2679/12, EFG 2016, 34).

    Zudem sind die Interessen der Insolvenzmasse hinreichend durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gemäß §§ 268 ff. AO gewahrt (vgl. BGH-Urteil in NJW 2011, 2725).

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung der Insolvenzmasse ergibt sich hieraus nicht, da es dem Insolvenzverwalter freisteht, die Aufteilung der Einkommensteuerschuld gem. §§ 268 ff. AO zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09, NJW 2011, 2725).

    Im Ergebnis stützt auch das BGH-Urteil vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09 (NJW 2011, 2725) die Auffassung des erkennenden Senats.

  • OLG Schleswig, 23.05.2014 - 10 UF 63/13

    Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den

    Eine Freistellungserklärung ist dagegen dann nicht erforderlich, wenn der andere Ehegatte eine etwaige zusätzliche steuerliche Belastung im Innenverhältnis der Ehegatten nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2012, 357).

    Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat (BGH FamRZ 2007, 1320, FamRZ 2010, 269, FamRZ 2011, 210, FamRZ 2012, 357).

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1248).
  • AG Hagen, 11.03.2014 - 129 F 189/13
    Dabei kann der Insolvenzverwalter auch nicht sein Zustimmung davon abhängig machen, dass der Ehegatte einen Ausgleich eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet oder die erzielte Steuerersparnis auszahlt (vgl. BGH FamRZ 2012, 357).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3693
BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11 (https://dejure.org/2011,3693)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2011 - XII ZB 43/11 (https://dejure.org/2011,3693)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11 (https://dejure.org/2011,3693)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1908b Abs 1 BGB, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 271 Nr 1 FamFG
    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens; erstmaliger Antrag auf Betreuerwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des Absehens des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Absehen des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger, Entlassung des bisherigen Betreuers, Rechtsbeschwerde, Statthaftigkeit, Sachverständigengutachten, Absehen von der Bekanntgabe

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens; erstmaliger Antrag auf Betreuerwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens; erstmaliger Antrag auf Betreuerwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des Absehens des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Absehen des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Unterlassen der Bekanntgabe einer Gutachtens an Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Gutachten im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn ein Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben werden kann ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Auch ein schockierendes Gutachten muss dem Betreuten - ggf. schonend unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers- mitgeteilt werden.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2577
  • MDR 2011, 917
  • FGPrax 2011, 232 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 1289
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 mwN).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 671/10

    Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, XII ZB 671/10).

    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
  • BGH, 05.01.2011 - XII ZB 240/10

    Beschwerde im Betreuungsverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 283/10

    Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 W 20/13

    Keine Unrichtigkeit eines Erbscheins wegen Abschichtung von Miterben

    Ein Erbschein, der auch die Beschwerdeführerin als Miterbin ausweist, kann aber unabhängig davon, ob der konkrete Antrag der Beteiligten zu 3. begründet ist, schon deshalb nicht erteilt werden, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Verfahrensgegenstand sein kann, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH NJW 2011, 2577 [BGH 08.06.2011 - XII ZB 43/11] Rz. 11), hier also der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5. Hinzu kommt, dass die Erteilung eines Erbscheins als Ausführungshandlung ohnehin allein dem Amtsgericht obliegt (vgl. Keidel/ Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 10 f.).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der

    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 97/21

    Unterbringungssache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zivilrechtliche und

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10, FamRZ 2011, 1143 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289).

    Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 12 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 11).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, juris).

    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN; vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten vorab mit dem Betroffenen zu erörtern und so im Rahmen der Anhörung Stellung nehmen zu können (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Sofern das Gericht gem. § 325 Abs. 1 FamFG von der Übergabe absehen will, hat es zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem das Gutachten vollständig zu überlassen, damit er es mit dem Betroffenen - vor der Anhörung - besprechen kann (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10; Beschluss vom 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11).

  • BGH, 14.02.2018 - XII ZB 465/17

    Stattfinden der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Teilnahme

    Wären dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen, hätte das Beschwerdegericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen, dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • OLG Koblenz, 19.05.2020 - 9 UF 191/20

    Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln; Anhörung der Kindeseltern

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nämlich grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2577, 2578, Rdnr. 11; NJW-RR 2011, 579, 579, Rdnr. 7; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 34. Edition, Stand: 1. April 2020, § 69, Rdnr. 40, m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 334/17

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des

    Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 516/16

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Gutachtens an den

    Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.05.2012 - XII ZB 454/11

    Betreuungsverfahren: Begründungspflicht des Gerichts bei Beauftragung eines

    Hierunter fällt auch die Erweiterung der Aufgabenkreise (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2014 - 10 UF 159/13

    Ferienumgang des Kindes mit seinen Großeltern muss konkret geregelt werden

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17

    Klärung der Bekanntgabe des für die Entscheidung maßgeblichen Gutachtens

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne

  • BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
  • OLG Brandenburg, 27.03.2013 - 3 UF 93/12

    Entziehung der elterlichen Sorge: Zulässigkeit des Antrags des Kindesvaters auf

  • OLG Brandenburg, 29.09.2014 - 10 UF 79/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen

  • OLG Brandenburg, 22.03.2013 - 3 UF 93/12

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Mutter selbst unter Betreuung

  • LG Hamburg, 26.06.2014 - 301 T 208/14

    Betreuung eines Elternteils: Antragsrecht der Kinder; Möglichkeit der Anfechtung

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