Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.05.2013

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11219
BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09 (https://dejure.org/2013,11219)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09 (https://dejure.org/2013,11219)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 (https://dejure.org/2013,11219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,11219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 582 ZPO
    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO bei Stützen eines Antrags auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen); Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO bei Stützen eines Antrags auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen); Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wiederaufnahmeverfahren und die Auskunft aus den Stasi-Unterlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiederaufnahme, wenn Partei auf die Urkunde Zugriff hätte haben können

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 833
  • MDR 2013, 1242
  • FamRZ 2013, 1119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 131/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    Es entspricht dem in §§ 580 ff. ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, dem Betroffenen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Verschulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557 mwN).

    Dabei ist der Restitutionskläger - unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung von Amts wegen - für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557 mwN).

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZB 625/80

    Rechtsfolgen der Nichtbeteiligung des Rentenversicherungsträgers am

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    Vorliegend handelt es sich um eine Familiensache, die den Versorgungsausgleich betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989) und bei der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO die Beschwerde und nicht die Berufung statthaft ist.

    b) Auch der rechtliche Ausgangspunkt, dass eine Korrektur der rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO möglich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468 f.; BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160; vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 6/82

    Keine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Widerruf einer

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    b) Auch der rechtliche Ausgangspunkt, dass eine Korrektur der rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO möglich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468 f.; BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160; vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688).

    Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 580 Nr. 7 b ZPO würde daher den Boden des Gesetzes verlassen und zudem in das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren eine Unsicherheit hineintragen, die mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar wäre (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160).

  • BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 219/98 B

    Auffinden im Sinne von § 580 Nr. 7 ZPO

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    (1) Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war (BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris Rn. 11; OLG Frankfurt MDR 1982, 60, 61; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 12; Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Partei die Urkunde bislang nicht zugänglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich in Händen eines nicht vorlagebereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten befand (vgl. BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris Rn. 11; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 13; Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22).

  • BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91

    Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717 mwN).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu dessen Gunsten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, 987 Rn. 8 mwN).
  • BVerwG, 28.01.2003 - 7 B 73.02

    Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens im

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    (2) Einer Partei ist als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO anzurechnen, wenn sie es unterlassen hatte, die dem Gericht vorgelegten Akten einer Behörde einzusehen und deshalb keine Kenntnis von Urkunden besaß, die in diesen Akten enthalten waren (BVerwG DVBl 2003, 868 und ZLA 1975, 124).
  • BVerwG, 07.03.1975 - III B 96.73

    Erbe; Ausgleichsbehörde; Akten der Ausgleichsverwaltung; Auffinden vorhandener

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    (2) Einer Partei ist als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO anzurechnen, wenn sie es unterlassen hatte, die dem Gericht vorgelegten Akten einer Behörde einzusehen und deshalb keine Kenntnis von Urkunden besaß, die in diesen Akten enthalten waren (BVerwG DVBl 2003, 868 und ZLA 1975, 124).
  • BGH, 21.11.1961 - VI ZR 246/60

    Rechtliche Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit - Beginn der

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    Ob der in Heranziehung dieser Rechtsprechung vom Beschwerdegericht bejahte Ausnahmefall dem Grunde nach anzuerkennen ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung (ebenso offengelassen in BGH Urteil vom 21. November 1961 - VI ZR 246/60 - VersR 1962, 175).
  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09
    aa) Unter einer Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen (BGHZ 65, 300 = NJW 1976, 294).
  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 28/83

    Voraussetzungen einer Teilentscheidung über den isolierten Versorgungsausgleich

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01

    Anwendbarkeit des Versorgungsausgleichs auf eine Ehe zwischen jugoslawischen

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 198/11

    Familiensache in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung:

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 436/11

    Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

  • OLG Frankfurt, 24.08.1981 - 3 UF 32/81
  • RG, 30.03.1936 - VI 447/35

    1. Ist es zulässig, vor der Prüfung des Restitutionsgrundes sachliche Erwägungen

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Bloße Unkenntnis vom Inhalt der Urkunde genügt nicht (vgl. BGH 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - Rn. 19 f.) .
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16

    Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten

    Es handelt sich um eine schriftliche Gedankenerklärung, die dem Beweis von Tatsachen dient (BGH BeckRS 2013, 9033; BGH WM 1963, 145; BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 580 Rn. 21; Cepl/Voß/Tochtermann ZPO § 580 Rn. 12; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 580 Rn. 3).

    Das ist nicht der Fall, wenn die Partei auf die Urkunde Zugriff hätte haben können (BGH NJW-RR 2013, 833; OLG Frankfurt MDR 1982, 60; Musielak ZPO/Musielak ZPO § 580 Rn. 22; Zöller/Greger ZPO § 580 Rn. 23).

    § 580 Nr. 7b ZPO eröffnet keinen Raum für subjektive Vorstellungen der Partei, es kommt insbesondere nicht auf ihre Vorstellung vom Inhalt oder von der Echtheit einer Urkunde an (BGH NJW-RR 2013, 833).

    Eine solche Ausdehnung wäre mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar (BGH NJW-RR 2013, 833).

    Die - trotz der Verpflichtung des Gerichts, die Subsidiarität der Restitutionsklage gem. § 582 ZPO von Amts wegen zu prüfen - für mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelasteten Restitutionskläger (BGH NJW-RR 2013, 833; BGH WM 1974, 264; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1443) haben darüber hinaus nicht darzutun vermocht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande waren, den Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / RK 3.1) im Vorprozess geltend zu machen, § 582 ZPO.

    An die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei sind wegen der Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils strenge Anforderungen zu stellen und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (BGH BeckRS 2017, 102712; BGH NJW-RR 2013, 833; BGH NJW 1974, 557).

    Zu den Sorgfaltspflichten einer Partei gehört es u.a., sorgfältig nach allen entscheidungserheblichen Unterlagen sowie dem Verbleib einer Urkunde zu forschen und ggfs. erfolgversprechende Auskünfte einzuholen oder Akten einer Behörde, die dem Gericht vorgelegt wurden, einzusehen (BGH NJW-RR 2013, 833; BGH NJW 1974, 557; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893).

  • BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen

    So ist die Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zulässig (vgl. § 118 FamFG), und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263; Urteil vom 30. November 1962 - IV ZR 194/62, FamRZ 1963, 131, 132 zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 15 zur rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

    Die Restitutionsklage kann nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 395; Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83, NJW 1984, 1543, 1544 mwN; Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 17).

    (a) Aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und

    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 21 Sa 102/19

    Restitutionsklage - Beweiskraft einer Privaturkunde - nachträgliche Errichtung

    Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO muss aber nach ihrem Sinn einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (BGH 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - juris Rn. 17 mwN.).

    d) Ob im Übrigen ein privates Sachverständigengutachten Grundlage für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO sein kann und darin nicht nur eine schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person liegt, durch die die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll, was im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Restitutionsgründe des § 580 ZPO nicht möglich wäre (BGH 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - juris und MüKo-Zimmermann zu § 580 ZPO Rn. 47 und 51 Satz 3), kann im Hinblick auf die Qualifizierung des privaten Sachverständigengutachtens als qualifiziertes Tatsachenvorbringen einer Prozesspartei dahingestellt bleiben.

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17

    Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschluss;

    Unter einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen, die zur Beweiserbringung geeignet ist (stRspr, vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - NJW-RR 2013, 833 Rn. 17; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 70).
  • OLG Rostock, 30.03.2023 - 3 U 99/21

    Anforderungen an eine Restitutionsklage wegen § 580 Nr. 3 und 7b ZPO

    Die - trotz der Verpflichtung des Gerichts, die Subsidiarität der Restitutionsklage gem. § 582 ZPO von Amts wegen zu prüfen - für mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelasteten Restitutionskläger (BGH, Beschluss v. 24.04.2013 - XII ZB 242/09 -, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.04.2017 - I-15 UH 1/16 -, juris, Rn. 75 m.w.N.) haben aber bereits nicht darzutun vermocht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande waren, den angeblichen Umstand, dass die 1.500 Module Shanghai Solar 235 kWp seinerzeit nicht der kaufmännischen Inbetriebnahme unterzogen worden seien und dies durch Urkunden zu belegen, im Vorprozess geltend zu machen, § 582 ZPO.

    An die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei sind wegen der Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils strenge Anforderungen zu stellen und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2013, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.04.2017, a.a.O., Rn. 75 m.w.N.).

    Zu den Sorgfaltspflichten einer Partei gehört es aber (auch) in diesem Zusammenhang u.a., (zuvor) sorgfältig nach allen entscheidungserheblichen Unterlagen sowie dem Verbleib von Urkunden zu forschen und gegebenenfalls erfolgversprechende Auskünfte einzuholen (BGH, Beschluss v. 24.04.2013, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.04.2017, a.a.O., Rn. 75 m.w.N.).

  • BSG, 29.05.2015 - B 13 R 84/15 B

    Substantiierung einer Wiederaufnahmeklage

    Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Ausführungen mehr dazu, dass eine zwischen anderen Beteiligten ergangene Gerichtsentscheidung keine Urkunde iS von § 580 Nr. 7 Buchst b ZPO darstellt (zu einem "in derselben Sache" erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Urteil als Restitutionsgrund s aber § 580 Nr. 7 Buchst a ZPO), da sie lediglich die Rechtsmeinung des Gerichts als "Quelle zur Rechtsfindung" verkörpert, aber zum Beweis der in einem anderen Rechtsstreit entscheidungserheblichen Tatsachen gänzlich ungeeignet ist (so bereits Senatsbeschluss vom 11.5.1999 - B 13 RJ 219/98 B - Juris RdNr 12; zum Urkundenbegriff s auch BGH Beschluss vom 24.4.2013 - XII ZB 242/09 - Juris RdNr 17 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2014 - 2 U 19/13

    Aufhebung der Verurteilung im Patentverletzungsprozess nach Nichtigerklärung des

    Es ist deswegen konsequent, einer Partei die auf eine ihr günstige Urkunde gestützte Restitutionsklage zu versagen, wenn die betreffende Urkunde bereits während des Erkenntnisverfahrens existiert hat und der Restitutionskläger imstande gewesen ist, ihrer habhaft zu werden (BGH, NJW-RR 2013, 833).
  • OLG Hamm, 15.05.2014 - 6 UF 125/13

    Zulässigkeit eines Restitutionsantrags nach rechtkräftigem Abschluss des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 370/19

    Restitutionsklage - Sonderzahlung - Weihnachtsgratifikation - Glaubhaftmachung -

  • LAG Köln, 10.06.2022 - 10 Sa 43/22

    Restitutionsklage; Urkundseigenschaft; Auswechslung des Klagegrundes

  • FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20

    Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage

  • ArbG München, 27.01.2022 - 25 Ca 6071/20

    Restitutionsklage, Restitutionsgründe, Restitutionskläger, Handelsregisterauszug,

  • VGH Bayern, 24.04.2023 - 3 ZB 23.499

    Aufzeichnung einer Fernsehsendung kein Restitutionsgrund bei rechtskräftigem

  • OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 251/16

    Zum Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12867
BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13 (https://dejure.org/2013,12867)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2013 - X ARZ 167/13 (https://dejure.org/2013,12867)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 (https://dejure.org/2013,12867)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,12867) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die objektiv willkürliche Rechtswegverweisung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bindungswirkung einer Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1888 (Ls.)
  • MDR 2013, 1242
  • FamRZ 2013, 1302
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Ebenso wenig kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

  • BGH, 18.05.2011 - X ARZ 95/11

    Bindungswirkung einer Verweisung des Arbeitsgerichts an das Amtsgericht bei

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).
  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BVerwG, 15.04.2008 - 9 AV 1.08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; Rechtsweg; Verwaltungsgericht; Zivilgericht;

  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 35/21

    Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in

    Denn obwohl ein nach § 17 a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den eigenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 Rn. 5 zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 5 zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO).
  • BGH, 19.05.2015 - X ARZ 61/15

    Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 f. mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 7 mwN).

    Sofern das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen worden oder erfolglos geblieben ist, wird die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs im Grundsatz gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 02.10.2018 - X ARZ 482/18

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 11.08.2015 - X ARZ 174/15

    Gerichtsstandbestimmung: Bindungswirkung einer rechtsfehlerhaften

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN.).

    Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein ein von einer Partei angerufenes Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9, 11).

    Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

    Auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten - hier des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs - durch das Arbeitsgericht rechtfertigt nicht die Durchbrechung der Bindungswirkung, denn anders als in den Fällen einer Verweisung gemäß § 281 ZPO sind die Parteien bei einer Rechtswegverweisung nicht schutzlos und können diese Grundrechtsverletzung mit Rechtsmitteln angreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).
  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19

    Anhörungsrüge bei Rechtswegverweisung - Gegenvorstellung

    Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Die letztgenannten Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Rechtswegbeschwerde grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für denkbar gehalten wird, etwa wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 14. Mai 2013, a. a. O., Rn. 13), ist dies vorliegend weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • BGH, 23.06.2014 - X ARZ 146/14

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

  • BVerwG, 21.06.2021 - 6 AV 4.21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen

  • BGH, 11.03.2014 - X ARZ 664/13

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH: Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem

  • BGH, 18.12.2013 - X ARZ 584/13

    Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses bzgl. der Unzuständigkeit eines

  • BGH, 28.07.2015 - X ARZ 201/15

    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für aus einer Stromabschaltung

  • BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 AV 11.19

    Bindungswirkung; Erinnerung; Gerichtskosten; Rechtsweg; Verweisung; Willkür;

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Bremen, 06.03.2024 - 4 AR 2/24
  • BSG, 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Hamm, 12.09.2018 - 2 SAF 20/18

    Bindungswirkung einer nicht angefochtenen Rechtswegverweisung

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 01.11.2016 - B 4 SF 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 36/21

    Nichteröffnung des Zivilrechtswegs für einen Antrag auf Anordnung gegenüber

  • BVerwG, 21.06.2021 - 6 AV 3.21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen

  • BVerwG, 11.08.2021 - 6 AV 5.21

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit;

  • BSG, 06.04.2017 - B 4 SF 5/17 S

    Zuständigkeitsstreit; Negativer rechtswegübergreifender Kompetenzkonflikt;

  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

  • BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige;

  • LSG Bayern, 30.09.2020 - L 1 SV 24/20

    Verfahrensweise bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 3.21

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich Bindungswirkung aufgrund

  • BVerwG, 31.08.2021 - 6 AV 6.21

    Bindungswirkung eines verfahrensfehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 16.05.2018 - X ARZ 258/18

    Statthaftigkeit der Anrufung des BGH zur Bestimmung der zuständigen

  • BVerwG, 07.02.2022 - 5 AV 5.21

    Berufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung des negativen

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 2.21

    Anspruch auf Rückzahlung von für die Betreuung eines Kindes erhobenen

  • BVerwG, 01.10.2019 - 6 AV 14.19

    Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Amtsgericht und

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 1.21

    Rückzahlung von für Kinderbetreuung erhobene Elternbeiträge

  • BSG, 20.12.2019 - B 11 SF 2/19 R

    Anspruch aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung für Pflegedienstleistungen

  • BVerwG, 02.02.2023 - 6 AV 1.22

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • LAG Hamm, 29.10.2018 - 2 Ta 293/18

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2013 - 5 L 31.13

    Unterbringung in einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2013 - 5 L 31.13

    Unterbringung in einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht