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   BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11   

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https://dejure.org/2013,8564
BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11 (https://dejure.org/2013,8564)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2013 - II ZR 297/11 (https://dejure.org/2013,8564)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2013 - II ZR 297/11 (https://dejure.org/2013,8564)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 101 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO
    Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • rewis.io

    Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was tun bei vergessener Entscheidung über Kosten der Streithilfe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 807
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 95/82

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit; Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
    Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
    Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 192/91
    Auszug aus BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
    Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben.
  • OLG Jena, 05.03.2009 - 5 W 34/09

    Auferlegung der Kosten eines Streithelfers; Abänderung einer Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
    Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 110/09

    Nachhholung des fehlenden Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention wegen

    Auszug aus BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).
  • BGH, 22.09.2009 - IV ZR 128/08

    Berichtigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bei

    Auszug aus BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
    Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben.
  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15

    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des

    Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

    Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen.

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10).

  • BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen

    In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine - allerdings fristgebundene - Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2).

    Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention - wie hier vom Oberlandesgericht festgestellt - aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).

    Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn - wie hier - die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).

  • BGH, 27.10.2020 - II ZB 31/19

    Die versehentlich unterbliebene Kostenentscheidung

    Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, juris, mwN).
  • BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18

    Berichtigung des Beschlusses im Hinblick auf die fehlende Kostenentscheidung

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).
  • BGH, 16.06.2020 - II ZR 94/17

    Ermittlung einer Beitrittserklärung als Streithelfer durch Auslegung (hier:

    Die Norm setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des

    Wie der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 16.04.2013 ausgeführt hat, sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann (BGH, Beschl. v. 16.04.2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3).
  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 6 W 310/16

    Beschlussergänzung: Beginn der zweiwöchigen Ergänzungsfrist bei formloser

    Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rdnr. 8 f.).
  • BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21

    Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Senatsbeschlusses

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2018 - 2 U 32/17

    Kapselextraktionsvorrichtung

    Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.4.2013 - II ZR 297/11, BeckRS 2013, 07617).
  • KG, 17.11.2014 - 8 W 86/14

    Beschlussergänzung: Beginn der Frist für den Ergänzungsantrag

    Hat das Gericht hingegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH MDR 2013, 807 Tz 2).
  • OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14

    Urteilsergänzung: Unterlassene Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention

  • OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Berichtigung eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2022 - L 2 AS 345/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berichtigung einer Kostenentscheidung - Ablehnung

  • OLG Frankfurt, 25.11.2020 - 6 W 123/20

    Berichtigung einer im Eilverfahren ergangenen Kostenentscheidung nach § 319 ZPO

  • BPatG, 04.05.2016 - 30 W (pat) 18/13

    Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr für die Beschwerde gegen den

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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12237
BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12 (https://dejure.org/2013,12237)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - I ZB 67/12 (https://dejure.org/2013,12237)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - I ZB 67/12 (https://dejure.org/2013,12237)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei unvorhergesehener Erkrankung

  • verkehrslexikon.de

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und Verschulden des Rechtsanwalts bei unvorhergesehener Erkrankung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtbestellung eines Vertreters für den Fall seiner unvorhergesehenen Erkrankung im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Beantragung der Verlängerung der ...

  • Betriebs-Berater

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Erkrankter Anwalt sollte besser Fristverlängerung beantragen

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Erkrankter Anwalt sollte besser Fristverlängerung beantragen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei unvorhergesehener Erkrankung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Verschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unvorhergesehener Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtbestellung eines Vertreters für den Fall seiner unvorhergesehenen Erkrankung im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Beantragung der Verlängerung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufungsbegründungsfrist und der am letzten Tag erkrankte Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt muss alle Maßnahmen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ergreifen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anwalt muss aber versuchen Fristverlängerung zu erreichen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1011
  • MDR 2013, 807
  • FamRZ 2013, 1222
  • VersR 2014, 520
  • BB 2013, 1473
  • AnwBl 2013, 769
  • AnwBl Online 2013, 365
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12
    Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7 und 9; Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601, jeweils mwN).

    Ein Rechtsanwalt muss auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12
    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 05.04.2011 - VIII ZB 81/10

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12
    Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7 und 9; Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601, jeweils mwN).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12
    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 7. März 2013, I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011).

    Er ist daher selbst dann, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen (BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9, jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10 - FamRZ 2013, 1722 Rn. 10).

    Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 12).

    Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; Musielak/Grandel ZPO 11. Aufl. § 233 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Fällt der Anwalt unvorhergesehen, zum Beispiel wegen einer plötzlichen Erkrankung, aus, muss er alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (vgl. BGH, Beschluss v. 7.3.2013 - I ZB 67/12 , NJW-RR 2013, 1011 [1012] Rz. 8).

    Ist dies, ohne dass den Anwalt insoweit bereits ein Verschulden trifft, nicht möglich, muss der Anwalt entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Kollegen bzw. Vertreter einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist stellen (lassen) und dafür sorgen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nötig wird (vgl. BGH, Beschlüsse v. 13.10.1992 - XI ZB 12/92 , VersR 1993, 1125, Rz. 6 bei juris; v. 7.3.2013 - I ZB 67/12 , NJW-RR 2013, 1011 [1012] Rz. 8; v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 11 und v. 5.3.2014 - XII ZB 736/12 , NJW-RR 2014, 701 [702] Rz. 10).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen der Fristwahrung ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6, mwN; Beschluss vom 19. März 2014 - I ZB 32/13, GRUR-RR 2014, 470 Rn. 6 - Sozius).
  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 54/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011, 1012 Rn. 8 und vom 14. September 2017 aaO Rn. 10).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    (2) Das im vorzeitigen Abbruch der Übermittlungsbemühungen liegende Verschulden war für die Fristversäumung kausal (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b aa; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 12; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 233 Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 233 Rn. 21; BeckOKZPO/Wendtland, Stand: 1. Juli 2019, § 233 Rn. 13).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, VersR 2016, 1073 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, VersR 2013, 645 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für

    Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 5).
  • BGH, 16.10.2018 - VI ZB 68/16

    Erläuterung und Vervollständigung von erkennbar unklaren oder

    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 6; vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW-RR 2012, 1206 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6).
  • BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17

    Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 Rn. 18, NJW 2015, 171; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 Rn. 7, NJW-RR 2013, 1011, jeweils m.w.N).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15

    Keine Wiedereinsetzung, wenn erkrankter Rechtsanwalt keinen

  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 2/16

    Widereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung durch den

  • BGH, 18.07.2013 - V ZB 173/12

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt infolge

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 17/19

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

  • KG, 07.04.2021 - 3 U 2/21

    Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge

  • BGH, 19.03.2014 - I ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Prüfungsumfang des

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZB 26/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

  • OLG Hamm, 27.04.2017 - 22 U 131/16
  • OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachzuholende Prozesshandlung bei

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 138/19

    Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

  • BPatG, 21.06.2021 - 26 W (pat) 55/20
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