Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Außergerichtliche Auslagen von Beteiligten eines Verfahrens über die elterliche Sorge können nicht der Staatskasse auferlegt werden.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragungspflicht für außergerichtliche Auslagen von Beteiligten eines Verfahrens über die elterliche Sorge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 81
Auslagenentscheidung im Sorgerechtsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
In einem Sorgerechtsverfahren sind außergerichtliche Auslagen der Eltern nicht der Staatskasse aufzuerlegen
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 10.12.2012 - 204 F 1781/12
- OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Papierfundstellen
- MDR 2013, 854
- FGPrax 2013, 188
- FamRZ 2013, 2006
- Rpfleger 2013, 709
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11
Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Hieran ist das Beschwerdegericht gebunden, auch wenn die Zulassung nicht im Ausgangsbeschluss erfolgt ist, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 961). - BGH, 04.07.2007 - VII ZB 28/07
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Von dem Grundsatz, dass eine Zulassung nicht mehr nachgeholt werden kann, werden Ausnahmen als zulässig angesehen, etwa bei Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten oder bei willkürlicher Nichtzulassung (vgl. Sternal, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 8 WF 14/10, FGPrax 2010, 111;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 61 Rnrn. 37 ff.; zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. der Revision siehe auch BGH FamRZ 2004, 1278; NJW-RR 2007, 1654; NJW 2011, 1516). - BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10
Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Von dem Grundsatz, dass eine Zulassung nicht mehr nachgeholt werden kann, werden Ausnahmen als zulässig angesehen, etwa bei Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten oder bei willkürlicher Nichtzulassung (vgl. Sternal, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 8 WF 14/10, FGPrax 2010, 111;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 61 Rnrn. 37 ff.; zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. der Revision siehe auch BGH FamRZ 2004, 1278; NJW-RR 2007, 1654; NJW 2011, 1516).
- OLG Düsseldorf, 15.10.1992 - 10 W 20/92
Rechte eines durch die Kostenentscheidung erstmals beschwerten Dritten; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Der Beschwerdeführer ist hierzu befugt, nachdem die am Verfahren nicht beteiligte Staatskasse durch die Kostenentscheidung beschwert wurde (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828). - OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 8 WF 14/10
Kindschaftssache: Rechtsbehelf nach Entscheidung des Rechtspflegers über die …
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Von dem Grundsatz, dass eine Zulassung nicht mehr nachgeholt werden kann, werden Ausnahmen als zulässig angesehen, etwa bei Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten oder bei willkürlicher Nichtzulassung (vgl. Sternal, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 8 WF 14/10, FGPrax 2010, 111;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 61 Rnrn. 37 ff.; zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. der Revision siehe auch BGH FamRZ 2004, 1278; NJW-RR 2007, 1654; NJW 2011, 1516). - OLG Celle, 04.05.2012 - 10 UF 69/12
Kostentragungspflicht des erstinstanzlichen Verfahrens eines i.R. seiner …
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.2013 - 10 WF 349/13
Im vorliegenden Fall kommt als zur Kostentragung verpflichteter Beteiligter auch das Jugendamt in Betracht, wobei in die umfassende Abwägung die Vorgaben des § 81 Abs. 2 FamFG einzubeziehen sind (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 2012, 1896; Götsche, jurisPR-FamR 23/2012 Anm. 4).
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21
Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger …
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt nicht in Betracht; diese können insbesondere nicht der Staatskasse auferlegt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 10 WF 349/13 -, FGPrax 2013, S. 188;… Weber , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 81, Rn. 52).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2013, 854
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.04.1980 - IVb ARZ 513/80
Bindungswirkung der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem (negativen) …
- OLG Köln, 15.03.2019 - 27 UFH 2/19
Funktionelle Zuständigkeit des Familiensenats für die Entscheidung über einen …
Hierzu führt etwa das Oberlandesgericht Brandenburg aus: " Auch nach neuem Recht bleibt das Familiengericht, bei dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren bereits eingeleitet worden ist, nach dem Grundsatz der perpetuatio fori selbst nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig" (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2013 - 13 UFH 1/12 -, MDR 2013, 854 m.w.N.)."Ist nämlich ein Anordnungsverfahren beim Familiengericht bereits eingeleitet worden, bleibt dieses nach dem Grundsatz der perpetuatio fori auch nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig (OLG Brandenburg MDR 2013, 854).
- KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Zumutbarkeit der Wahl einer günstigeren …
Gemäß Beschluss des Senats vom 29. März 2012 ist der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.257 EUR zu zahlen (13 UFH 1/12). - OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 1 UFH 1/14
Umfang der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bei Teilentscheidung im …
Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 29.04.2013 - 13 UFH 1/12, MDR 2013, 854) zu folgen ist, dass die Regelung des § 54 FamFG über die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren derjenigen des § 50 Abs. 1 FamFG vorgehe, weshalb für ein Verfahren nach § 54 FamFG das Amtsgericht auch dann zuständig sei, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist.