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   OLG Hamm, 22.08.2013 - II-6 WF 210/13   

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https://dejure.org/2013,29377
OLG Hamm, 22.08.2013 - II-6 WF 210/13 (https://dejure.org/2013,29377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2013 - II-6 WF 210/13 (https://dejure.org/2013,29377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2013 - II-6 WF 210/13 (https://dejure.org/2013,29377)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 286
  • FamRZ 2014, 1880
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Göttingen, 03.11.2011 - 46 F 417/11
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2013 - 6 WF 210/13
    Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat der Amtsrichter der Kindesmutter unter Beiordnung des beteiligten Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren bewilligt (46 F 417/11).

    Der beteiligte Rechtsanwalt hat mit Schriftsätzen der ihn vertretenden Verrechnungsstelle X-AG vom 25.11.2011 in den Verfahren 46 F 388/11, 46 F 417/11 und 46 F 423/11 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von jeweils 3.000 EUR die Festsetzung von jeweils 586, 08 EUR (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) gegen die Landeskasse beantragt.

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2013 - 6 WF 210/13
    Nur die Gebühren, die ohne das pflichtwidrige Verhalten angefallen wären, dürfen verlangt werden (BGH NJW 2004, 2817).
  • OLG Hamm, 30.10.2008 - 6 WF 400/08

    Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2013 - 6 WF 210/13
    Der Senat hat bereits in seinem grundlegenden Beschluss in dem Verfahren 6 WF 400/08 ausgeführt: "Die Beteiligte zu 1) hat dadurch, dass sie die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind der Antragstellerin und die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht hat, eindeutig gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen.
  • BVerfG, 13.07.2020 - 1 BvR 631/19

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von

    Es kann jedoch hierfür im Einzelfall durchaus sachliche Gründe geben (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 82; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 -, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2013 - II-6 WF 210/13 -, juris, Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16

    Getrenntes Anhängigmachen von Sorgerechts- und Umgangsantrag nicht unzulässig

    Zwar kann ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren macht (OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Insbesondere wenn die beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und/oder außerdem nur eines der Verfahren einem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt, kann die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt sein (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.); a.A. jedoch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 6 WF 127/15

    Höhe der Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten

    Danach liegt ein Verstoß des für die Kindesmutter tätigen Beteiligten zu 1) gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung im Streitfall nahe, weil er getrennte Verfahren zur Sorge und zum Umgang eingeleitet hat, obwohl er den Antrag auf Aussetzung des Umgangs kostensparend auch im Rahmen des Sorgeverfahrens hätte stellen können (vgl. Senat FamFR 2013, 545).

    Während insbesondere der erkennende Senat bislang die Ansicht vertreten hat, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen derartigen Verstoß auch noch im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts berücksichtigen kann (Senat FamRZ 2009, 362; MDR 2014, 286; ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 433), ist nach der Gegenansicht eine solche Prüfung im Festsetzungsverfahren nicht mehr vorzunehmen (BAG NJW 2011, 1161; LAG Hamburg RVG-Report 2016, 344; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537; OLG Bremen NZFam 2015, 770).

  • OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs-

    Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht.
  • OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs-

    Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht.
  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Es ist deshalb richtig, dass der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, ausschließlich die Höhe der festzusetzenden Kosten betrifft und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Anträge den Einwand, unnötig Kosten verursacht zu haben, im Festsetzungsverfahren nicht ausschließt (vgl. LAG RP BeckRS 2008, 51720; OLG Hamm BeckRS 2013, 18764 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.01.2014 - 6 WF 143/13

    Anwaltsgebühren bei getrennter Führung des Ehescheidungs- und des

    Die Entscheidungen des Senats zu einer gebotenen Verbindung von in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren (6 WF 199/07, 6 WF 113/13 und 6 WF 210/13) sind daher im Streitfall nicht einschlägig.
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