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   BGH, 28.11.2013 - I ZR 34/13   

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https://dejure.org/2013,46821
BGH, 28.11.2013 - I ZR 34/13 (https://dejure.org/2013,46821)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - I ZR 34/13 (https://dejure.org/2013,46821)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - I ZR 34/13 (https://dejure.org/2013,46821)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kostenlose Schätzung - Die Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung" verstößt nicht als "Werbung mit einer Selbstverständlichkeit" gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Kostenlose Schätzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Werbung eines Edelmetallankäufers mit einer Selbstverständlichkeit - Kostenlose Schätzung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Angebot einer "kostenlosen Schätzung" durch einen Goldankäufer ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG durch Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung"

  • kanzlei.biz

    Kostenlose Schätzung

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Werbung eines Edelmetallankäufers mit einer Selbstverständlichkeit - Kostenlose Schätzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG durch Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung"

  • rechtsportal.de

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG durch Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenlose Schätzung

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Werbung eines Edelmetallankäufers mit einer Selbstverständlichkeit - Kostenlose Schätzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung mit "Kostenloser Schätzung" durch Goldankäufer zulässig und keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Goldankäufer und die Werbung mit der kostenlosen Schätzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Goldankäufer und die Werbung mit der kostenlosen Schätzung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Edelmetallankäufer dürfen mit Hinweis "kostenlose Schätzung" werben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Edelmetallankäufer dürfen mit Hinweis "kostenlose Schätzung" werben

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werbung eines Edelmetallankäufers mit Hinweis "kostenlose Schätzung"

Besprechungen u.ä. (2)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werberecht: Zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung mit einer Selbstverständlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 498
  • MIR 2014, Dok. 050
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 120/85

    Gratis-Sehtest; Werbung mit üblicherweise gratis vorgenommenem Sehtest

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 34/13
    Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988, 28 - Gratis-Sehtest; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZR 121/07, WRP 2009, 435 Rn. 2 - Edelmetallankauf; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.115; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 5 B Rn. 72).

    In der zu § 3 UWG aF ergangenen Entscheidung "Gratis-Sehtest" hat der Senat die Werbung zugelassen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war noch eine zum Wesen der Ware gehörende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch übliche Sonderleistung darstellte, die im gesundheitlichen Interesse der Verbraucher lag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen (BGH, GRUR 1987, 916, 917).

    Auf eine solche freiwillige, für einen Verbraucher nicht mit finanziellen Risiken verbundene Leistung muss der Anbieter auch dann werbend hinweisen dürfen, wenn er sie nicht allein gewährt, sondern eine entsprechende Übung auch bei seinen Mitbewerbern besteht (vgl. BGH, GRUR 1987, 916, 917 - Gratis-Sehtest).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 121/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 34/13
    Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988, 28 - Gratis-Sehtest; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZR 121/07, WRP 2009, 435 Rn. 2 - Edelmetallankauf; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.115; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 5 B Rn. 72).

    Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann (BGH, WRP 2009, 435 Rn. 2 - Edelmetallankauf).

  • OLG Celle, 31.01.2013 - 13 U 128/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Gold-/Edelmetallankäufers mit dem Angebot

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 34/13
    Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Celle, WRP 2013, 812).
  • OLG Bremen, 23.12.2022 - 2 U 103/22

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts als "nachhaltig";

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13 -, Rn. 13, juris - Kostenlose Schätzung, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2019 - 6 U 54/18

    Unterlassung irreführender Werbung hinsichtlich mit Provisionsfreiheit beworbener

    Denn unzulässig sei eine Werbung mit Selbstverständlichem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecke (BGH GRUR 2014, 498).

    (BGH, Urt. v. 28.11.2013 - I ZR 34/13, kostenlose Schätzung, Rn. 13 - zit. nach juris).

  • OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/17

    Gute Wirksamkeit - Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung in einer

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13, GRUR 2014, 498, Rn. 13; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5, Rn. 1.113, mwN).
  • LG Hamburg, 30.03.2020 - 327 O 84/20

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit gewerblichem

    Insoweit hat die Antragsgegnerin lediglich - objektiv zutreffend - darauf hingewiesen, dass sie bei der Versenderin DHL die Variante des versicherten Versandes gewählt hat, ohne dies - etwa durch Fettdruck o. Ä. (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 466 ff. [467]) - in einer Weise hervorzuheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. dazu allgemein BGH GRUR 2014, 498 ff. [499]), oder hiermit den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dies stelle eine Besonderheit der Angebote dar.
  • LG Neuruppin, 14.02.2018 - 6 O 37/17

    Provisionsfrei - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für Wohnräume zur Miete

    Unzulässig ist eine Werbung mit Selbstverständlichem daher dann, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt (BGH GRUR 2014, 498, 499).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - 9 A 2719/19

    Vorliegen einer Irreführung bei der Herstellung von Lebensmitteln

    vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13 -, GRUR 2014, 498 = juris Rn. 13 (zu § 5 Abs. 1 UWG); Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 113, Art. 7 Rn. 365 ff. m. w. N.
  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 830/19

    Werbung einer Zahnarztpraxis mit der Aussage "Zahnspezialisten"

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren oder Dienstleistungen gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen (BGH GRUR 2014, 498 Rn. 13 - Kostenlose Schätzung).
  • OLG München, 21.11.2014 - 6 W 2103/14

    Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz

    Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches In einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH GRUR 2014, 498 Tz. 13 - Kostenlose Schätzung; GRUR 2013, 401 Tz. 28 ff. - Biomineralwasser; GRUR 2013, 950 Tz. 16 f. - zugelassen auch am OLG Frankfurt; jeweils m. w. N.).
  • LG Neuruppin, 12.06.2019 - 5 O 141/18
    Mitbewerber ist daher auch die ... Deutschland ... ... als ein Unternehmen, das auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt Waren anbietet bzw. hier den Ankauf von Waren betreibt (a.a.O. § 2 Rn. 108c, 108d m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13 -, Rn. 10, juris).
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