Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53476
BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16 (https://dejure.org/2017,53476)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 (https://dejure.org/2017,53476)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16 (https://dejure.org/2017,53476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,53476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (23)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 312b Abs 1 BGB vom 17.01.2011, § 312d Abs 1 S 1 BGB vom 04.07.2013, § 355 BGB vom 29.07.2009
    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

  • IWW

    §§ 312b, ... 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB, § 151 Satz 1 BGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, Richtlinie 97/7/EG, RL 97/7/EG, §§ 312b bis 312e, § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312b Abs. 1 BGB, § 312b Abs. 3 BGB, Art. 3 der RL 97/7/EG, § 151 BGB, § 312b Abs. 2 BGB, Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 85/577/EWG, Art. 267 AEUV, § 312b BGB, Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, § 312d BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 312b ff BGB, 355 BGB, § 312e Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Widerruf von Anwaltsverträgen nach den Regeln für den Fernabsatz; Organisation eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz durch den Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Einordnung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen als ...

  • Betriebs-Berater

    Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag

  • rabüro.de

    Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden

  • online-und-recht.de

    Auch Anwaltsverträge sind Fernabsatzverträge

  • Anwaltsblatt

    § 312b BGB
    Fernabsatzrecht gilt für Anwaltsvertrag mit Verbraucher

  • rewis.io

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fernabsatzrechtlicher Widerruf von Anwaltsverträgen

  • Burhoff online

    Fernabsatzrecht, Anwendbarkeit Anwaltsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 312 b; BGB § 312 e
    Widerruf eines den Regeln für den Fernabsatz unterfallenden Anwaltsvertrags

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312b Abs. 1 aF ( BGB § 312e Abs. 1 )
    Widerruf von Anwaltsverträgen nach den Regeln für den Fernabsatz; Organisation eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz durch den Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Einordnung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen als ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf von Anwaltsverträgen nach den Regeln für den Fernabsatz; Organisation eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz durch den Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Einordnung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen als ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Widerrufsmöglichkeit eines Anwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft

  • datenbank.nwb.de

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsrecht bei Fernabsatz gilt auch für Anwaltsvertrag!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Anwaltsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ist der Anwaltsvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Widerruf gegen Anwaltsvertrag möglich, wenn dieser als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltsverträge können den Regeln über Fernabsatz unterworfen sein und widerrufen werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 312b BGB
    Fernabsatzrecht gilt für Anwaltsvertrag mit Verbraucher

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 312b BGB
    Fernabsatzrecht gilt für Anwaltsvertrag mit Verbraucher

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf des Anwaltsvertrags möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwaltsvertrag im Fernabsatz: Widerruf möglich - Honoraranspruch entfällt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf eines als Fernabsatzvertrag zu wertendenden Anwaltsvertrags möglich - Gewinnung einer Vielzahl von Mandanten mittels Zuhilfenahme eines Dritten und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 312 c, 312 g, 355 BGB
    Der Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anwaltsvertrag im Fernabsatz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 690
  • ZIP 2018, 279
  • MDR 2018, 260
  • VersR 2018, 431
  • WM 2018, 395
  • MMR 2018, 226
  • MIR 2018, Dok. 011
  • BB 2018, 258
  • K&R 2018, 327
  • AnwBl 2018, 166
  • AnwBl Online 2018, 185
  • AnwBl Online 2018, 239
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    (1) Der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist mit Blick auf den vom Fernabsatzrecht verfolgten Zweck und die unionsrechtliche Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen weit auszulegen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 37 ff).

    (a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (BT-Drucks. 14/2658, 30; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51 mwN).

    Auch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss, selbst wenn diese von Anfang an geplant und gewünscht waren, könnten die mit einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag verbundenen Gefahren nicht beseitigen; eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, aaO, Rn. 53).

  • AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13

    Anwendung der Regeln über den Fernabsatz auf den Anwaltsvertrag

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.

    Für das Vorliegen eines organisierten Vertriebssystems spricht hier auch die Art der Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft, sowie der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Mandatsvertrag um ein von der Klägerin mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet war (zu diesem Gesichtspunkt bereits AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 69/08

    Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unzureichende gerichtliche

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Insbesondere unter Berücksichtigung des Normzwecks lässt sich eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der §§ 312b ff BGB aF gewinnen (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2009, 1141: Nichtberücksichtigen eines Widerrufsrechts nach §§ 312b, 355 BGB aF kann verfassungswidrig sein).
  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • AG Kleve, 18.05.2017 - 35 C 434/16

    Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars nach umstrittenem Abschluss

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 962 Rn. 30 mwN).
  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Dabei ist nur im Streit, ob der zwischen dem Beklagten als Verbraucher und der Klägerin als Unternehmerin (vgl. EuGH, NJW 2015, 1289) geschlossene Anwaltsvertrag ein sogenannter Fernabsatzvertrag ist.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15

    Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Hierzu können folglich auch Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstleistungsverträge (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817) oder - je nach dem Inhalt der übernommenen Leistung - auch als Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930) einzuordnen sind.
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

    Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153; vom 30. September 2004 - I ZR 89/02, NJW 2005, 1268), von "Telekanzleien" (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, WM 2005, 706) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.
  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02

    Steuerberater-Hotline

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

  • AG Düsseldorf, 16.11.2016 - 24 C 303/15

    Berechtigung einer Gebührenrechnung; Widerruf eines Vertrags

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 133/19

    Abschluss eines Anwaltsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von

    aa) Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 11 ff zu § 312b Abs. 1 BGB aF).

    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).

    Die nach Abschluss des Vertrags erfolgende Art und Weise der Leistungserbringung ist hingegen unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, aaO Rn. 53; Staudinger/Thüsing, BGB, 2019, § 312c Rn. 40; Markworth, AnwBl 2018, 214, 218; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 22 zur Unerheblichkeit späterer persönlicher Kontaktaufnahmen; ebenso Rinkler/Pape in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 1 Rn. 45).

    Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, welche (Mindest-)Anforderungen bei einer Rechtsanwaltskanzlei an ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 20).

    Dabei muss er in erster Linie darlegen und beweisen, dass die für ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem sprechenden Indizien in seinem Fall keinen Rückschluss darauf zulassen, dass seine Rechtsanwaltskanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines solchen Systems zu bewältigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017, aaO Rn. 20 f).

    Zwar kann bei einem Rechtsanwalt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 19).

  • AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
    Der bisher zum Teil vertretenen Ansicht, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechtes bei Anwaltsverträgen grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, weil bei diesen eine persönliche Dienstleistungserbringung im Vordergrund stehe (vgl. AG Kleve, Urt. v. 18.05.2017 - 35 C 434/16, BeckRS 2017, 127760; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 15.09.2015 - 216 C 194/15, NJW-RR 2016, 184), ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten (BGH, Urt. v. 23.11.2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690; so bereits AG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2017 - 31 C 244/16, NJW-RR 2018, 186).

    Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn § 312 b I BGB aF nicht auch solche Verträge erfasste, bei denen die Qualität der Waren oder der Dienstleistung auch bei persönlichem Kontakt nicht hinreichend sicher vorab beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 13).".

    Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 14)".

    Wird ein Vertrag ohne persönlichen Kontakt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, besteht eine widerlegliche Vermutung, dass der Vertrag im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 17; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn., 33, beck-online).

    Nach überwiegender Ansicht ist das Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzsystems erfüllt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn. 21, beck-online; RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; BGH, Urt. v. 07.07.2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 15 m.w.N; BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19).

    Ebenfalls genügt nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19).

    Bei einem Rechtsanwalt kann ein für den Fernabsatz organisierter Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19, m.w.N.).

    So soll die planmäßige Werbung eines Unternehmens mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren ausreichen (RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19).

    Dies war in dem vom BGH mit Urteil v. 23.11.2017 (a.a.O.) zu entscheidenden Sachverhalt anders, in dem die dortige Unternehmerin einem Dritten Blankovollmacht überließ und die zum Vertragsschluss führende Abwicklung für eine Vielzahl von Kapitalanlegerfälle erfolgte.

    Zum Teil wird daraus geschlossen, die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtes sei bei Anwaltsverträgen auf Rechtsanwälte beschränkt, die ihre Leistungen als "Massengeschäft" anbietet und dabei eine Form der Mandatsanbahnung wählen, bei der das Mandat ohne persönlichen Kontakt zu den Anwälten erteilt wird (s. Anm. Härting, NJW 2018, 690).

    So führt er aus, dass der Schutz der Verbraucher es gebiete, die Normen des Fernabsatzrechtes insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken (BGH, Urteil v. 23.11.2017, a.a.O., Rn. 14).

  • LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass er die nötigen Informationen über die Ware oder Dienstleistung und die Person seines Vertragspartners infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten bei der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht in ausreichendem Umfang erhält (Erwägungsgrund Ziff. 11RL 1997/7/EG und Erwägungsgrund Ziff. 21RL 2002/65/EG).Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13).
  • LG Köln, 13.06.2019 - 29 S 248/18

    Allein E-Mail und Telefon reichen nicht für einen Fernabsatzvertrag

    Damit wird zunächst, allerdings widerleglich, gemäß § 312 c Abs. 1 BGB vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (vgl. die bereits vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des BGH, Urteil vom 23.11.2017, IX ZR 204/16; zitiert - wie alle nachfolgenden Entscheidungen - nach Juris).

    Zwar ist die Frage, ob Anwaltsverträge grundsätzlich dem Fernabsatzrecht unterfallen, bereits durch die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2017, IX ZR 204/16, geklärt.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 67/23

    Verfassungsbeschwerde wegen Vergütungsansprüche aus einem Rechtsanwaltsvertrag

    Es hat seiner Entscheidung vielmehr diejenigen Grundsätze zugrunde gelegt, die der Bundesgerichtshof dazu in seinen einschlägigen Urteilen vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16 - (NJW 2018, 690) und vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 - (NJW 2021, 304) aufgestellt hat, und hat die Subsumtion des gegebenen Sachverhalts unter diese Grundsätze nachvollziehbar und sachbezogen begründet.

    Dass allein die Vorhaltung der technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz, die auch sonst zur Bewältigung einer Anwaltskanzlei erforderlich sind, sowie die Bereitstellung von Informationen auf der Homepage nicht genügen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690 = juris, Rn. 19).

    Schließlich ist auch eine Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16 - (NJW 2018, 690) oder vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 - (NJW 2021, 304), die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten hätte, nicht ersichtlich.

    Zum anderen ist der Sachverhalt nicht vergleichbar: Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2017 überließ die klagende Rechtsanwaltskanzlei einer Fondsgesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Gesellschaft zu werbenden Mandanten (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690 = juris, Rn. 1, 21).

  • OLG Schleswig, 15.10.2021 - 1 U 122/20

    Fernabsatzvertrag über Gartenbauarbeiten bei vertragsvorbereitendem gemeinsamen

    Der Begriff sollte dagegen nicht Fälle erfassen, in denen Webseiten nur Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten (Erwägungsgrund 20 RL 2011/83/EU; BT-Drucks. 17/12637, S. 49 f.; BGH NJW 2018, 690, 691, Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2022 - 3 U 81/22

    Widerruf beim Gebrauchtwagenkauf

    (6) Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Fernabsatzsystems trägt nach dem Wortlaut und der Systematik des § 312 c Abs. 1 BGB der Unternehmer, da die Norm in Hs. 2 eine entsprechende widerlegliche Vermutung aufstellt (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690, Rn. 16 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19, NJW 2021, 304, Rn. 12; Schirmbacher, in: Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Auflage 2020, § 9 Rn. 42; BeckOK BGB/Martens, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 312c Rn. 30; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312c Rn. 28).

    (3) Das Zustandekommen eines Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln begründet nach § 312 c Abs. 1 BGB eine widerlegliche Vermutung, dass dies im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschehen ist (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690, Rn. 17).

  • AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20
    Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, 8 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 11 ff zu 8 312b Abs. 1 BGB ar).

    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).

    Indizien in seinem Fall "keinen Rückschluss darauf zulassen, dass seine " Rechtsanwaltskanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines solchen Systems zu bewältigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 20).

    Die Kläger haben nicht lediglich die technischen Möglichkeiten, die zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüssen vorgehalten, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 19).

  • LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20

    Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie,

    Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13).
  • LG Deggendorf, 21.07.2021 - 21 O 520/19

    Bescheid, Vergleich, Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Anwaltsvertrag,

    In rechtlicher Hinsicht ist dieser Anwaltsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages anzusehen (vgl. z.B. BGH, NJW 2018, 690).
  • OLG Hamburg, 17.10.2022 - 3 U 184/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht