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   OLG Frankfurt, 11.09.2020 - 6 W 95/20   

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https://dejure.org/2020,27150
OLG Frankfurt, 11.09.2020 - 6 W 95/20 (https://dejure.org/2020,27150)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.2020 - 6 W 95/20 (https://dejure.org/2020,27150)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. September 2020 - 6 W 95/20 (https://dejure.org/2020,27150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Italien Rosé - Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, dessen Grundwein in Italien hergestellt wird und dessen zweite Gährung in Spanien erfolgt

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 45 VO (EU) 2019/33, Art 7 VO (EG) 1169/2011, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3a UWG
    Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, der in zwei Schritten in unterschiedlichen Ländern hergestellt wird

  • IWW

    Art. 45 VO (EU) 2019/33, Art. 7 VO (EG) 1169/2011, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG
    VO (EU), UWG

  • Betriebs-Berater

    Schaumwein als Product of Italy trotz zweiter alkoholischer Gärung in Spanien

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Zulässige Herkunftsangaben für Schaumwein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Italian Rosé und Product of Italy trotz zweiter alkoholischer Gärung in Spanien

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Product of italy für spanischen schaumwein nicht irreführend

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schaumwein darf Italian Rosé und Product of Italy genannt werden wenn italienischer Grundwein in Spanien zu Schaumwein verarbeitet wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Italienischer Schaumwein - mit zweiter Gärung in Spanien

  • lto.de (Kurzinformation)

    Herkunftsangabe von Schaumwein: "Italian Rosé" aus Spanien

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schaumwein "Italian Rosé" - Diese Herkunftsangabe ist nicht irreführend, auch wenn das Produkt in Spanien vollendet wird

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Italian Rosé und Product of Italy trotz zweiter alkoholischer Gärung in Spanien

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Product of Italy" für Schaumwein aus Spanien nicht irreführend

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Was bestimmt die Herkunftsangabe von Schaumwein?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Frankfurt am Main zur Herkunftsangabe von Schaumwein - Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf trotz zweiter Gärung in Spanien "Italian Rosé" heißen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1368
  • MIR 2020, Dok. 100
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2020 - I ZR 74/16

    Kulturchampignons II - Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Kulturchampignons

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2020 - 6 W 95/20
    In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und eine unlautere Irreführung ist auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen würden (BGH, Urteil vom 16.1.2020 - ZR 74/16 - Kulturchampignons II = GRUR 2020, 432).

    Auch insoweit muss der unter b) dargestellte Grundsatz gelten, dass keine unlautere Informationspraxis bzw. Irreführung vorliegen kann, wenn die gewählte Bezeichnung - wie hier - den verordnungsrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften entspricht (in diesem Sinne ausdrücklich für das Irreführungsverbot aus Art. 7 (1) a) LMIV: BGH, Urteil vom 16.1.2020 - ZR 74/16 - Kulturchampignons II = GRUR 2020, 432).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2011 - 6 W 65/10

    Indizielle Bedeutung von Streitwertangaben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2020 - 6 W 95/20
    Die Streitwertangabe der Antragstellerin, gegen die die Antragsgegnerin im Übrigen nichts vorgebracht hat, hat Indizwirkung für den Streitwert (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10 ).
  • BVerwG, 09.02.2021 - 3 B 30.20

    Zusatz von Kohlendioxid bei Herstellung von Perlwein

    Der Druck im abgefüllten Behältnis kann hier nicht nur durch die alkoholische Gärung des Ausgangserzeugnisses bewirkt werden, sondern auch durch eine zweite, durch den Zusatz von Zucker und Hefe bewirkte alkoholische Gärung (vgl. zu den insoweit geltenden Sonderregelungen Art. 5 i.V.m. Anhang II Teil A Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019, ABl. L 149 S. 1; zur zweiten Gärung von Schaumwein auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2020 - 6 W 95/20 [ECLI:DE:OLGHE:2020:0911.6W95.20.00] - ZLR 2020, 801 Rn. 13).
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