Rechtsprechung
OLG Köln, 09.09.2022 - 6 U 18/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- MIR - Medien Internet und Recht
INCA - Zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anbieters einer softwaregestützten Marketingplattform für Influencer-Marketing und dem Angebot von Software (Klasse 09) besteht keine Ähnlichkeit
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
- rechtsportal.de
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Abweisung der Klage des Inhabers der Wortmarke 'incca' auf Unterlassung der Benutzung der Wortmarke 'INCA', da es an der Ähnlichkeit der wechselseitig angebotenen Waren oder Dienstleistungen und damit an der Verwechslungsgefahr fehlt. - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: INCA
Kurzfassungen/Presse (4)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Incca und INCA - keine Ähnlichkeit zwischen Marketingplattform und Software
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zeichenfolgen "INCA" bzw. "incca" - Keine Branchennähe bei bei Verwendung für Software einerseits und toolbasiertes Influencer Marketing andererseits
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Ähnlich ohne Verwechslungsgefahr: Keine Branchennähe zwischen "INCA" und "Incca"
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Ähnlich ohne Verwechslungsgefahr: Keine Branchennähe zwischen "INCA" und "Incca"
Verfahrensgang
- LG Köln, 06.01.2022 - 33 O 66/21
- OLG Köln, 09.09.2022 - 6 U 18/22
Papierfundstellen
- GRUR 2022, 1602
- MMR 2023, 205
- MIR 2022, Dok. 066
- K&R 2022, 766
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09
BCC
Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 6 U 18/22
Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 10/09 - juris Rn. 23 mwN - BCC).Für die Bestimmung des Tätigkeitsbereichs kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Inanspruchgenommene eine bestimmte Software benutzt, wenn die Dienstleistungen, die er für seine Kunden erbringt und nicht die Mittel (die eingesetzte Software) im Vordergrund stehen, deren sie sich bedient (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 10/09 - juris Rn. 26 - BCC).
- BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01
"GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und …
Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 6 U 18/22
Solche zweckgebundene Software wird in der Regel neben der beworbenen Dienstleistung nicht als selbständig beworbene und bezeichnete Handelsware in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 103/01 -, Rn. 25, juris - GeDIOS).Eine solche Beschreibung wäre bei einer Software namens "INCA" unverständlich, sodass sich trotz der Unterschiede im Sachverhalt die Wertung des Bundesgerichtshofs aus dem Fall GeDIOS auf den vorliegenden Fall übertragen lässt (Urteil vom 13.11.2003 (I ZR 103/01 - juris).
- LG Köln, 06.01.2022 - 33 O 66/21
Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 6 U 18/22
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.01.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 66/21 - wird zurückgewiesen.Mit Urteil vom 06.01.2022 - 33 O 66/21 -, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mangels Dienstleistungs- bzw. Branchenähnlichkeit abgewiesen.