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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 294/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2107
BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,2107)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2004 - VIII ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,2107)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,2107)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitlich befristeter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts durch Formularmietvertrag; Wirksamkeit bei Geltung für beide Vertragsparteien; Abweichen von der gesetzlichen Regelung; Vereinbarkeit mit europäischem Verbraucherschutzrecht; Vorlage an den Europäischen ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kündigungsausschluss

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsrecht Mietvertrag: Ausschluss durch Individualvereinbarung möglich

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gegenseitiger Kündigungsverzicht im Mietvertrag auch durch AGB zulässig, §§ 307, 573 c Abs. 4 und 575 Abs. 4 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristeter Kündigungsausschluß durch Allgemeine Geschäftsbedingung zulässig; Mindestmietzeit; Zeitmietvertrag

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; BGB § 307; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 573 c Abs. 4; ; BGB § 575; ; BGB § 575 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573c Abs. 4 § 575 Abs. 4
    Zulässigkeit eines zeitlich begrenzten Ausschlusses der Kündigung eines Mietvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befristeter Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • bethgeundpartner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Können die Vertragsparteien das Kündigungsrecht auch formularmäßig für 1 Jahr ausschließen?

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 672 (Ls.)
  • NZM 2004, 734
  • MM 2004, 374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 294/03
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448) entschieden hat, verstößt die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.

    Insbesondere gebietet der Schutzzweck des § 573 c Abs. 4 BGB keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 1 c und Senatsurteil vom 30. Juni 2004 unter II 1).

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 379/03

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 294/03
    Der Senat hat mit Urteil vom 30. Juni 2004 (VIII ZR 379/03, zur Veröff. best.) entschieden, daß ein zeitlich befristeter Ausschluß der ordentlichen Kündigung durch Formularvertrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er - wie hier - für beide Seiten gelten soll.

    Diese Voraussetzungen liegen bei einem befristeten Ausschluß des Kündigungsrechts in einem Formularmietvertrag jedenfalls dann nicht vor, wenn die Klausel - wie hier - für beide Vertragspartner gleichermaßen gilt (Senatsurteil vom 30. Juni 2004, aaO, zu § 307 BGB).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 294/03
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. April 2004 (C-237/02, NJW 2004, 1647 = WM 2004, 989) entschieden, daß es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um als mißbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 qualifiziert zu werden (EuGH, Urteil vom 1. April 2004 aaO Rn. 25).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Im Anschluß daran hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß auch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluß in einem Formularmietvertrag grundsätzlich wirksam ist (Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03, WuM 2004, 543; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672).
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 230/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Verlängerungsklausel in einem

    bb) Die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten befristeten Kündigungsverzichts beider Mietvertragsparteien bezieht sich ausschließlich auf Fälle, in denen im Rahmen eines nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags ein vorübergehender Verzicht auf die ordentliche Kündigung vorgesehen war (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 30. Juni 2004, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03, WuM 2004, 543, unter II 2; vom 6. Oktober 2004, aaO; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08, NZM 2009, 779, Tz. 16 ff.).
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    aa) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ist nach der Senatsrechtsprechung die Individualvereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses in einem Wohnungsmietvertrag auch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) am 1. September 2001 zulässig (Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448; zur Wirksamkeit eines formularvertraglichen Kündigungsausschlusses vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03, WuM 2004, 543; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672; Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574).
  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 2/04

    Zulässigkeit eines zeitlich befristeten Ausschlusses des ordentlichen

    Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, ist ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluß grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03, WuM 2004, 542; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03, WuM 2004, 543).
  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 8 U 4/12

    Gewerbepachtvertrag: Wirksamkeit eines einseitigen Ausschlusses ordentlicher

    Die vom Prozessbevollmächtigten auf Blatt 10 der Berufungsbegründung aufgelisteten 4 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 294/03; VIII ZR 379/03, VIII ZR 27/04 und VIII ZR 270/07) befassen sich ausnahmslos mit Fragen der Kündigung von Miet w o hn raum.
  • LG Halle, 09.01.2006 - 1 S 204/05

    Mietrecht -Befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit

    Allerdings lässt sich die Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit des wechselseitigen, befristeten Verzichts auf das (ordentliche) gesetzliche Kündigungsrecht (Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 81/03, ZMR 2004, 251; Urt. v. 14.07.2004 - VIII ZR 294/03, NZM 2004, 734; Urt. v. 06.04.2005 -VIII ZR 27/04) nicht, wie der Kläger und das Amtsgericht meinen, "eins zu eins" auf die sich hier stellende Frage übertragen, ob die Klausel.
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 21.06.2007 - 20 C 104/07

    Mietverhältnis, Ausschluss, Kündigungsrecht, überraschende Klausel, Lizenzspieler

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des BGH verstößt die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts - auch wenn dieser Ausschluss durch Formularvertrag vereinbart worden ist - nicht gegen die Vorschrift des § 573 c BGB (BGH, Urteil vom 22.12.2003, ZMR 2004, 252; Urteil vom 30.6.2004, NJW 2004, 3117; Urteil vom 14.7.2004, NZM 2004, 734; Urteil vom 6.10.2004, WUM 2004, 672; Urteil vom 6.4.2005, ZMR 2005, 443; Urteil vom 25.1.2006, ZMR 2006, 270; Urteil vom 14.6.2006, ZMR 2006, 682; alle zitiert nach Juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.01.2005 - 209 C 483/04
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2004 (VIII ZR 294/93 - abgedruckt in GE 2004/1165 mit Hinweis auf ein Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 379/03 ).
  • SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 46 AS 573/07
    Wie einem Urteil des BGH vom 14.07.2004 (VIII ZR 294/03) zu entnehmen ist, bezweckt § 575 BGB nämlich nur den Schutz des Mieters durch Erhaltung seines Wohnraumes und nicht -umgekehrt- diesen von eingegangenen mietvertraglichen Bindungen zu befreien.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,30486
LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04 (https://dejure.org/2004,30486)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2004 - 65 S 75/04 (https://dejure.org/2004,30486)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - 65 S 75/04 (https://dejure.org/2004,30486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Mündliches Aussetzen einer Staffelmiete führt zur Unwirksamkeit

Papierfundstellen

  • MM 2004, 374
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66

    Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Grundsätzlich führt der Formmangel bei einer Änderungsvereinbarung dazu, dass auch der ursprünglich formwirksam abgeschlossene Vertrag der Schriftform entbehrt (BGH NJW 1994, 1649; BGHZ 50, 39, 43, 99, 54; Emmerich-Sonnenschein-Emmerich § 550 Rn. 19), weil wegen der Formungültigkeit der späteren Änderung der Gesamtinhalt des Vertrages nicht mehr in vollem Umfang von der Schriftform gedeckt ist.

    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.

    Der BGH dehnt zwar auch bei formunwirksamen Ergänzungsverträgen, die den Inhalt des ursprünglichen Vertrages im Übrigen nicht ändern, die Folgen des Formverstoßes nicht auf den ursprünglichen formgültigen Vertrag aus, wenn durch die Änderung in den Inhalt des Ursprungsvertrages nicht eingegriffen wird, sondern dieser lediglich verlängert wird oder ein neuer Mieter eintritt (BGHZ 50, 39; 65, 49).

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Der BGH dehnt zwar auch bei formunwirksamen Ergänzungsverträgen, die den Inhalt des ursprünglichen Vertrages im Übrigen nicht ändern, die Folgen des Formverstoßes nicht auf den ursprünglichen formgültigen Vertrag aus, wenn durch die Änderung in den Inhalt des Ursprungsvertrages nicht eingegriffen wird, sondern dieser lediglich verlängert wird oder ein neuer Mieter eintritt (BGHZ 50, 39; 65, 49).

    Zwar kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Mieter sich auf Grund einer nur mündlich vereinbarten Senkung der Miete wegen der fehlenden Schriftform durch vorzeitige Kündigung aus dem Vertrag lösen möchte (BGHZ 65, 49, 55).

  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67

    Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  • BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97

    Mietvertrag über im Volkseigentum stehende Räume in der Wendezeit

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Grundsätzlich führt der Formmangel bei einer Änderungsvereinbarung dazu, dass auch der ursprünglich formwirksam abgeschlossene Vertrag der Schriftform entbehrt (BGH NJW 1994, 1649; BGHZ 50, 39, 43, 99, 54; Emmerich-Sonnenschein-Emmerich § 550 Rn. 19), weil wegen der Formungültigkeit der späteren Änderung der Gesamtinhalt des Vertrages nicht mehr in vollem Umfang von der Schriftform gedeckt ist.
  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  • LG Berlin, 16.08.2016 - 67 S 209/16

    Wohnraummiete: Treuwidrige Berufung des Mieters auf Formunwirksamkeit der

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 jeweils auf Bitten der Beklagten formlos zu deren Gunsten vorgenommene Aussetzung zweier Staffeln die Schriftform tatsächlich beseitigt hat (vgl. LG Berlin, Urt. v. 20. Juli 2004 - 65 S 75/04, MM 2004, 374, juris Tz. 9), ebenso, ob die Wirksamkeit der ursprünglichen Staffelmietvereinbarung bereits deshalb durch die Nachträge unberührt geblieben ist, weil gemäß § 10 Abs. 1 MHG a.F. (§ 557a Abs. 5 BGB) nur solche Staffelmietvereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, während ein zeitweiser formloser Verzicht des Vermieters auf ihm zustehende Ansprüche aus einer schriftlichen Staffelmietvereinbarung dem Mieter nicht nachteilig, sondern von Vorteil ist.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 23.08.2004 - 67 S 27/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,31536
LG Berlin, 23.08.2004 - 67 S 27/04 (https://dejure.org/2004,31536)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2004 - 67 S 27/04 (https://dejure.org/2004,31536)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. August 2004 - 67 S 27/04 (https://dejure.org/2004,31536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Anforderungen an Modernisierungsankündigung

Besprechungen u.ä.

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Anforderungen an Modernisierungsankündigung

Papierfundstellen

  • MM 2004, 374
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 149/03

    Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2004 - 67 S 27/04
    Seit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes mit Wirkung zum 1.9.2001 kann auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit indes nicht mehr abgestellt werden, wie sich aus einem Urteil des BGH vom 3.3.2004 (GE 2004, 620) ergibt.
  • LG Berlin, 18.09.1995 - 61 S 195/91
    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2004 - 67 S 27/04
    Eine Verletzung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit wurde beispielsweise angenommen "bei zu erwartenden Mietpreissteigerungen von 80, 00 DM monatlich für die Verfliesung der Fußböden in Küche (bisher Dielen) und Bad (bisher Steinholz)" (LG Berlin [ZK 61], MM 1983, 14), bei Kosten der Wärmedämmung, welche die Ersparnis an Heizenergie um mehr als 200 Prozent überstiegen (OLG Karlsruhe, GE 1984, 1079; vgl. auch KG, GE 1986, 231 sowie LG Berlin [ZK 64], GE 1987, 521), bei einer Mietsteigerung wegen des Einbaus von Isolierglasfenstern, die um "nahezu 400 Prozent höher ist als die damit verbundene Heizkostenersparnis" (LG Berlin [ZK 61], GE 1996, 129) und bei einer zu erwartenden Kostenbelastung in Höhe von "ca. 250 DM monatlich zusätzlicher Mietbelastung und rund 50 DM monatlicher Betriebskosten" für den Einbau eines Aufzuges in einer ähnlichen Fallkonstellation wie dem vorliegenden Sachverhalt (LG Berlin [ZK 65], MM 1996, 365).
  • LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15

    Energieeinsparmaßnahmen sind keine "Luxusmodernisierung"!

    Abgesehen davon, dass im Rahmen des laufenden Rechtsstreits einzelne Angaben korrigiert werden können, stellt sich die Frage nach der billigen Verteilung der Gesamtkosten für die Modernisierungsmaßnahmen erst dann, wenn die Klägerin nach der Fertigstellung der Baumaßnahme tatsächlich eine Mieterhöhung verlangt (vgl. Kammer, Urt. v. 23. August 2004 - 67 S 27/04).
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