Weitere Entscheidung unten: LG Freiburg, 12.05.2005

Rechtsprechung
   LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19019
LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04 (https://dejure.org/2005,19019)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 312 O 1106/04 (https://dejure.org/2005,19019)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2005 - 312 O 1106/04 (https://dejure.org/2005,19019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • aufrecht.de

    Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen Pay-TV-Empfangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 20, 21, 97 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    ZKDSG-Umgehungsvorrichtung bei Pay-TV

  • beck.de (Leitsatz)

    Cybersky

  • beck.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung gegen Software für Gratisstreams von Fernsehsendungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    ZKDSG-Umgehungsvorrichtung bei Pay-TV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 547
  • ZUM 2005, 844
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04
    Deren Vermarktung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.06.2004 (Az.: I ZR 26/02) für zulässig erklärt.
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04
    Dabei schließt der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen und der Softwarevertreiber nur mittelbar Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1106, 1107 m.w.N. - Kopierläden).
  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs-

    Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist,.

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

  • LG Hamburg, 13.06.2006 - 312 O 136/05

    Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch

    Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihrer Rechte aus UrhG weiter, welchen sie bereits im Wege eines Eilverfahrens beim Landgericht Hamburg (AZ.: 312 O 1106/04) und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 78/05) geltend gemacht hat.

    Entsprechendes folge nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2006 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 312 O 1106/04).

    Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil über die Berufung des Beklagten in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 312 O 1106/04) ausgeführt hat, ist Gegenstand des Senderechts der Klägerin die ausschließliche Entscheidungsbefugnis darüber, in welcher Art und Weise eine (Weiter-)Übertragung ihrer Programme erfolgt.

    Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 über den Widerspruch des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.12.2004 (Az.: 312 O 1106/04) wurde in Anwesenheit des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten das Passivrubrum geändert.

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 26.04.2005 (Az.: 312 O 1106/04), mit welchem sie die gegen den Beklagten erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, hierzu ausgeführt, dass die Bewerbung der von der TCU AG angebotenen Software mit der streitgegenständlichen Aussage.

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme

    Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist, .

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    das am 26.4.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, AZ.: 312 O 1106/04 abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 14.12.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstwieligen Verfügung abzuweisen.
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Rechtsprechung
   LG Freiburg, 12.05.2005 - 3 S 308/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14734
LG Freiburg, 12.05.2005 - 3 S 308/04 (https://dejure.org/2005,14734)
LG Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 S 308/04 (https://dejure.org/2005,14734)
LG Freiburg, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 3 S 308/04 (https://dejure.org/2005,14734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Glücksspiel bei 9 Live

  • beck.de (Leitsatz)

    Gewinnspiele im Fernsehen

  • beck.de (Kurzinformation)

    «Neun Live» betreibt kein strafbares Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Glücksspiel bei 9 Live

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 547
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 28.09.2004 - 5 O 241/04

    Verbindlichkeit der Vereinbarung eines Entgelts für sog. T-VoteCall-Verbindungen

    Auszug aus LG Freiburg, 12.05.2005 - 3 S 308/04
    Auf die Frage des § 830 BGB bzw. eines wertneutralen Vertrags (vgl. hierzu LG Berlin CR 2005, 36 ff) kam es daher nicht an.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2011 - 27 L 471/10

    Glücksspiel Mau Mau Zufall Entgelt Veranstalter kohärent Kohärenzgebot

    Die Grenze, bis zu der noch von einem ganz unbeträchtlichen Einsatz auszugehen ist, dürfte in Anlehnung an die strafgerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 6 W 2181/05 -, Juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 12. Mai 2005 - 3 S 308/04 -, Juris, und unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in anderem Zusammenhang vorgenommenen Grenzziehung (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 6 Hs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV) bei 0, 50 Euro liegen.

    Soweit angebotene Spielvarianten nicht unter den Glücksspielbegriff fallen - so bei Unentgeltlichkeit und nach obigen Ausführungen wohl auch bei einem Einsatz von bis zu 0, 50 Euro, sofern das Spiel nicht auf eine Mehrfachteilnahme ausgerichtet ist -, vgl. zu diesem Problem: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 27 L 415/09 -, Juris (Rn. 20 ff.) unter Bezugnahme auf das LG Köln, Urteil vom 7. April 2009 - 33 O 45/09 -, Juris (Rn. 50); Hüsken, "Das Verhältnis zwischen glücksspielstaatsvertraglichem Glücksspielbegriff gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV und rundfunkstaatsvertraglichem Gewinnspielbegriff gemäß § 8a Abs. 1 RStV - Echte Konkurrenz oder kollisionsloser Gleichlauf?", ZfWG 2009, 153 (157); Liesching, "Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien - straf- und Jugendschutzrechtliche Anforderungen", Rechtsgutachten im Auftrag der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 2. Mai 2008, S. 46 ff., abrufbar unter: http://www.kjm-online.de/files/pdf1/Gutachten_Gewinnspiele_April_2008.pdf; gegen eine Berücksichtigung der Mehrfachteilnahme sprechen sich aus: LG Freiburg, Urteil vom 12. Mai 2005 - 3 S 308/04 -, Juris (Rn. 6); Bolay, "Glücksspiel, Glücksspiel oder doch Gewinnspiel? Einheitlichkeit zwischen straf- und glücksspielvertraglichem Gewinnspielbegriff", MMR 2009, 669 (672), erfasst die Ordnungsverfügung sie schon im Ansatz nicht.

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur in Bezug auf Telefongewinnspiele, bei denen die Teilnehmer maximal 0, 50 EUR pro Anruf aufwenden müssen, die Glücksspieleigenschaft mangels des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Möglichkeit der Mehrfachteilnahme besteht, verneint worden ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 12.5.2005 - 3 S 308/04 -, MMR 2005, 547, juris; OLG München, Beschl. v. 22.12.2005 - 6 W 2181/05 -, MMR 2006, 225, juris; Bolay, MMR 2009, 669, 670), lässt sich daraus unabhängig von der Frage nach der grundsätzlichen Vergleichbarkeit derartiger Spiele mit den hier streitgegenständlichen Cent-Auktionen jedenfalls nicht der Rückschluss ziehen, dass die streitgegenständlichen Cent-Auktionen mangels Erheblichkeit des Einsatzes kein Glücksspiel darstellen.
  • FG Niedersachsen, 17.05.2017 - 5 K 307/15

    Rücknahme von Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen als Lotterie

    Inzwischen wird in Rechtsprechung und Literatur - vor allem bei zufallsabhängigen Telefongewinnspielen, bei denen die Teilnehmer maximal 0, 50 EUR pro Anruf leisten müssen - die Glücksspieleigenschaft verneint und ein Unterhaltungsspiel angenommen (vgl. z. B. LG Freiburg, Urteil vom 12.05.2005 - 3 S 308/04, Multimedia und Recht (MMR) 2005, 547; OLG München MMR 2006, 225).
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