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   BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97   

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https://dejure.org/1998,19433
BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97 (https://dejure.org/1998,19433)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1998 - VI ZR 196/97 (https://dejure.org/1998,19433)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1998 - VI ZR 196/97 (https://dejure.org/1998,19433)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 1998, 608
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 73, 120, 124; 80, 25, 39; VersR 1987, 778).

    Bei dieser Sachlage kommt selbst dann, wenn das Filmteam die von den Gästen unstreitig erteilte Zustimmung nicht für ausreichend halten durfte, sondern um eine Genehmigung des Inhabers der Anlage hätte nachsuchen müssen, nur ein vergleichsweise geringfügiger Unrechtsgehalt der Informationsbeschaffung in Betracht, der zudem hier nach dem Klägervortrag nicht der Bekl. selbst, sondern lediglich dem von ihr beauftragten Filmteam angelastet werden könnte (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 73, 120, 127).

    Deshalb kann sich das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls auch nicht auf den Grundsatz stützen, wonach ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn ausnahmsweise die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig sein soll (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 73, 120 ff. und 80, 25 ff. sowie BVerfGE 66, 116 ff.).

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 73, 120, 124; 80, 25, 39; VersR 1987, 778).

    Deshalb kann sich das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls auch nicht auf den Grundsatz stützen, wonach ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn ausnahmsweise die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig sein soll (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 73, 120 ff. und 80, 25 ff. sowie BVerfGE 66, 116 ff.).

    Soll mithin die Verbreitung einer inhaltlich nicht näher bekannten Berichterstattung schon im Vorfeld durch eine vorbeugende Unterlassungsklage verboten werden, ohne daß eine konkrete Beeinträchtigung durch die bevorstehende Rechtsverletzung dargelegt wird, so wäre es auch unter diesem Blickpunkt erforderlich, daß die Information durch einen groben Einbruch in die unternehmerische Vertraulichkeitssphäre erlangt worden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 80, 25, 39 sowie Soehring, a.a.O., 30.14 m.w.Nw.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    bb) Das Berufungsgericht stützt sich hauptsächlich auf den Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung und will insoweit aus der sog. Wallraff-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 66, 116 ff. = NJW 1984, 1741, 1743) herleiten, eine Veröffentlichung habe grundsätzlich zu unterbleiben, wenn das Mittel der Informationsbeschaffung rechtswidrig sei.

    Deshalb kann sich das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls auch nicht auf den Grundsatz stützen, wonach ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn ausnahmsweise die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig sein soll (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 73, 120 ff. und 80, 25 ff. sowie BVerfGE 66, 116 ff.).

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, daß ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muß (Senatsurteil v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, 185) und daß bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteil v. 14.1.1969 - VI ZR 196/67, VersR 1969, 352, 353 m.w.Nw.).
  • BGH, 14.01.1969 - VI ZR 196/67

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, daß ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muß (Senatsurteil v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, 185) und daß bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteil v. 14.1.1969 - VI ZR 196/67, VersR 1969, 352, 353 m.w.Nw.).
  • OLG München, 30.10.1991 - 21 U 4699/91

    Zulässigkeit eines Anspruchs auf Unterlassung einer Meinungsäußerung; Beurteilung

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Insofern läßt sich der Sachverhalt nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen, der in AfP 1992, 78 ff. abgedruckten Entscheidung des OLG München zugrundeliegenden Fall vergleichen, in welchem ein Filmteam gegen den erklärten Willen des Kanzleiinhabers in die Räume einer Anwaltskanzlei eingedrungen und vom Anwalt wieder hinausgedrängt worden ist, wobei dieser Vorgang gefilmt wurde.
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 73, 120, 124; 80, 25, 39; VersR 1987, 778).
  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    aa) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, stellt das Recht am Gewerbebetrieb einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34; 65, 325, 331; 74, 9, 14).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    Auch wenn durch dieses Recht im Grundsatz alles geschützt wird, was der unternehmerischen Betätigung und Entfaltung im Wirtschaftsleben dient, bedarf es zur Eingrenzung des Anspruchs einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muß; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (Senatsurteil v. 29.1.1985 - VI ZR 130/83, VersR 1985, 453, 454).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

    Auszug aus BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
    aa) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, stellt das Recht am Gewerbebetrieb einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34; 65, 325, 331; 74, 9, 14).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

  • LG Berlin, 10.05.2012 - 16 O 199/11

    Vervielfältigung und Verbreitung von ungenehmigten Filmaufnahmen zum Thema

    Erforderlich ist eine Schadensgefahr, die geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH MMR 1998, 608 - Filmaufnahmen).
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