Rechtsprechung
   LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99   

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LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99 (https://dejure.org/1999,1865)
LG Essen, Entscheidung vom 22.09.1999 - 11 T 370/99 (https://dejure.org/1999,1865)
LG Essen, Entscheidung vom 22. September 1999 - 11 T 370/99 (https://dejure.org/1999,1865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 453
  • MMR 2000, 286
  • K&R 2000, 91
  • Rpfleger 2000, 168
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG München I, 28.06.2000 - 20 T 2446/00

    liebwein.de - Zur Frage der Pfändbarkeit einer Domain nach § 857 ZPO (und

    Auszug aus LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99
    In mehreren Gerichtsverfahren (statt vieler: LG Essen, Az.: 11 T 370/99 - Beschluss vom 22.09.1999 und LG München I Az.: 20 T 2446/00 - Beschluss vom 28.06.2000) wurde mittlerweile festgestellt, dass eine Internet-Domain mit einer Lizenz vergleichbar ist.

    Abweichend von einzelnen gerichtlichen Entscheidungen, die auf die freie Wählbarkeit der Buchstabenkombination für den Domainnamen abstellen (LG Köln BB 1997, 1121) bejaht die Kammer mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der den Parteien vorliegenden Entscheidung vom 28.6.2000 (CR 2000, 620) angeschlossen hat, neben der Adressfunktion auch die Namens- und Kennzeichenfunktion von Domains.

  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 122/83

    Fernschreibkennung; Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Fernschreibkennung

    Auszug aus LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99
    Soweit diese Erwartung enttäuscht wird, führt die Verwendung auch eines frei wählbaren Kennzeichens oder Namens zu einer Zuordnungsverwirrung und Identitätstäuschung (vgl. Rz 305 zu § 3 MarkenG, Fezer 2. Auflage und BGH zur Fernschreibkennung GRUR 86, 475).
  • LG Köln, 17.12.1996 - 3 O 477/96

    Kerpen.de

    Auszug aus LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99
    Abweichend von einzelnen gerichtlichen Entscheidungen, die auf die freie Wählbarkeit der Buchstabenkombination für den Domainnamen abstellen (LG Köln BB 1997, 1121) bejaht die Kammer mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der den Parteien vorliegenden Entscheidung vom 28.6.2000 (CR 2000, 620) angeschlossen hat, neben der Adressfunktion auch die Namens- und Kennzeichenfunktion von Domains.
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Diese Ausschlußfrist (vgl. LG Lüneburg, Nds.Rpfl. 2000, 168, 169; Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz, 3. Aufl., § 54 Rdn. 9; Pardey, Nds.NRG, 2. Aufl., § 54 Anm. 1) war hier bei Klageerhebung abgelaufen.
  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden - und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (vgl. Viefhus, MMR 2000, S. 286 ; Kort, DB 2001, S. 249 ; Kazemi/Leopold, MMR 2004, S. 287 ; Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Internet-Domains, 2002, S. 9).
  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Diese Ansicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer Internet-Domain um ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168).
  • LG Mönchengladbach, 22.09.2004 - 5 T 445/04

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

    Überwiegend wird die Pfändung von Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).
  • OLG München, 08.07.2004 - 19 U 1980/04

    Verzicht auf fristlose Kündigung des Darlehensvertrags als entgeltliche

    Sie ist veräußerlich, kann gehandelt, vermietet und abgetreten werden und stellt damit auch ein pfändbares Vermögensrecht dar (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764 und Welzel, MMR 2001, 131; ebenso LG Düsseldorf, CR 2001, 468 und LG Essen, GRUR 2000,453 [LG Essen 22.09.1999 - 11 T 370/99]).
  • AG Bad Berleburg, 16.05.2001 - 6 M 576/00

    Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher im Internet - § 844 ZPO, Verwertung

    Das Entscheidung stützt sich weiter auf die folgende Literatur bzw. Entscheidungen ZAP Nr. 23 vom 08.12.1999 Pfändung und Verwertung von Internet - Domains, H. Schneider, KölnBeschluss des LG Essen 11.Zivilkammer vom 22.09.1999 (11 T370/99) in Rpfleger 2000, 168.
  • LG Düsseldorf, 16.03.2001 - 25 T 59/01

    Domainpfändung

    Eine Internetdomain (Adresse zur Nutzung im Internet) ist veräußerlich und damit als Vermögensrecht nach § 857 ZPO pfändbar (LG Essen JurBüro 2000, 213; Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. § 857 Rn. 12 c; Schneider ZAP 14, 355).
  • LG München I, 12.02.2001 - 20 T 19368/00

    Pfändung einer Internetdomain

    Im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage der Zulässigkeit einer Pfändung und Verwertung von Domains ist in der von der Gläubigerpartei angeführten Entscheidung des Landgerichts Essen von 22.09.1999 (CR 2000, 247) zur Rechtsnatur eines Domainnamens darauf abgestellt, dass Domainnamen übertragbar seien und dass auf einem bestimmten Markt Domainnamen angeboten und entgeltlich erworben werden.
  • AG München, 14.01.2000 - 1551 M 52605/99

    Medienrecht; Pfändung einer Internet-Domain

    Das Gericht folgt der Auffassung des LG Essen (Beschl. v. 22.9. 1999 - 11 T 370/99, K & R 2000, 9), das - soweit ersichtlich - als erstes Beschwerdegericht die Pfändung einer Domain bestätigt hat.
  • AG München, 13.01.2000 - 1551 M 52605/99

    Pfändung einer Internet-Domain (I)

    Ist der Pfändungsbeschluss dagegen dahin aufzufassen, dass Gegenstand der Pfändung die Internetdomain ... ist, ist die Erinnerung deshalb unbegründet, weil mit dem Landgericht Essen (Beschluss vom 22.09.1999, Az: 11 T 370/99) von der Zulässigkeit der Pfändung von Domains auszugehen ist.
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