Weitere Entscheidungen unten: KG, 23.09.2002 | KG, 27.08.2002

Rechtsprechung
   KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2970
KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,2970)
KG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,2970)
KG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,2970)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    ZPO § 3
    Streitwert bei Unterlassungsverfügung gegen E-Mail-Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten; Streitwert nach freiem Ermessen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    E-Mail-Spamming - Unterlassungsansprüche und Streitwert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1505
  • MMR 2003, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02
    Für die Bemessung ist in erster Linie das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Die festgesetzten Streitwerte bewegen sich vielmehr in einer Bandbreite zwischen 2.000,00 DM (OLGR Celle 2002, 48) und 15.000,00 DM (KG MMR 2003, 110).
  • KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02, Rn. 3, juris).
  • KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - unter II. 1. b. zum Markenrecht).
  • KG, 22.02.2021 - 5 W 1024/20

    Programmheft zum Ärztekongress - Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 25.03.2022 - 5 U 1032/20

    Curveball - Titelschutz nach dem Markengesetz: Historische Begebenheiten

    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - S. 2 zum Markenrecht).
  • KG, 18.02.2022 - 5 U 1007/20

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Bremen, 15.03.2004 - 2 W 24/04

    Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf

    Der Wert von EUR 7.500,00 bewegt sich durchaus im Rahmen des für diese Art der Belästigung festzusetzenden Streitwerts (vgl. KG NJW-RR 2003, 1505).
  • KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20

    Follower-Anzahl - Streitwertbestimmung bei wettbewerbsrechtlichem

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Braunschweig, 10.02.2014 - 2 W 11/14

    E-Mail-Spam durch Xing-Einladung

    Während einige Gerichte, insbesondere soweit es den privaten Bereich betrifft, für die Zusendung von Emails lediglich dreistellige Werte ansetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2013, I-6U 65/13, m. w. N. (Rn. 19)), werden im gewerblichen Bereich teilweise mehrere tausend Euro für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009, I ZR 218/07, 6.000,00 EUR Rechtsanwaltskanzlei für Newsletter mit 15 Seiten Information für Kapitalanleger; OLG Koblenz, Beschl. v. 29. September 2006, 14 W 590/06: 10.000,00 EUR Spam-Email mit 421 KB; KG, Beschl. v. 23. September 2002, 5 W 106/02 und 124/02, 15.000,00 DM u. a. unter Hinweis auf den großen Nachahmungseffekt,).
  • KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07

    Streitwert: Unterlassungsanspruch eines durch unerwünschte e-mail-Werbung eines

    Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
  • KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem

  • KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20

    Verfahrenswert bei Ansprüchen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb

  • KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18510
KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,18510)
KG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,18510)
KG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,18510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,18510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Streitwertbeschluss bei unerlaubter Zusendung von Werbe-Email; Kriterien bei der Ausübung des freien Ermessens i.S.d. § 3 (Zivilprozssordnung) ZPO

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 3

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1505
  • MMR 2003, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02
    Für die Bemessung ist in erster Linie das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02
    5 W 106/02 5 W 124/02 .
  • LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der

    Auch muss ins Gewicht fallen, ob der Adressat seine E-Mail Adresse beruflich nutzt (KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.September 2002-5W 106/02, 5 W 124/02, zitiert nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24081
KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01 (https://dejure.org/2002,24081)
KG, Entscheidung vom 27.08.2002 - 5 U 46/01 (https://dejure.org/2002,24081)
KG, Entscheidung vom 27. August 2002 - 5 U 46/01 (https://dejure.org/2002,24081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,24081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Online-Nutzung von Filmausschnitten als ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Filmherstellers; Speichern eines Programms auf einem Datenträger als Vervielfältigung i.S.v. § 94 Urhebergesetz (UrhG)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Paul und Paula

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 4, 15 Abs. 2, 16, 51 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 94 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1 UrhG a.F.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2003, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 27.10.1998 - 5 U 3231/98

    DEFA-Film / DEFA Film

    Auszug aus KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01
    Die DEFA als Rechtsnachfolgerin des VEB hat also nach dem § 94 Abs. 1 UrhG originäre Nutzungsrechte und Vermietungsrechte hinsichtlich des Films erworben (vgl. Senat GRUR 1999, 721).
  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 6/71

    "Handbuch moderner Zitate"

    Auszug aus KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01
    Der Beklagten ist auch zuzugestehen, dass auch die Auslese und Anordnung von Dritten verfasster Werke eine eigenschöpferische Leistung darstellen kann, die ein eigenes Urheberrecht an dem Sammelwerk auslöst, doch ist § 4 UrhG nicht zu entnehmen, dass Sammelwerke oder Datenbanken, die eine persönliche geistige Schöpfung sind, im Verhältnis zu den entlehnten Werkstellen Dritter auch dann als selbständige Werke im Sinne des § 51 UrhG zu werten sind, wenn sie sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des fremden Werks erschöpfen, mag auch die Auswahl, Gliederung und Art der Zusammenstellung als eigene persönliche Leistung eines Urheberrechtsschutzes würdig sein (vgl. BGH GRUR 1973, 216/217 - "Handbuch moderner Zitate").
  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 100/96

    Elektronische Pressearchive

    Auszug aus KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 1999, 325 [BGH 10.12.1998 - I ZR 100/96] /327 - "elektronische Pressearchive").
  • KG, 05.05.1998 - 5 U 2656/97

    Barfuß ins Bett / Barfuss ins Bett

    Auszug aus KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01
    Auf die in der vormaligen DDR hergestellten Filme sind - was ihren urheberrechtlichen Schutz anbelangt - gemäß Anlage I Kap. II Abschn. II Nr. 2 § 1 zum Einigungsvertrag die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes einschließlich derjenigen zu den verwandten Schutzrechten anzuwenden (vgl. Senat GRUR 1999, 328 [KG Berlin 05.05.1998 - 5 U 2656/97] , gebilligt durch BGH NJW 2001, 2402 - "barfuß im Bett").
  • KG, 24.07.2001 - 5 U 9427/99

    Verwertung von Pressefotos - Übersendung zum Abdruck in Printmedien - kein

    Auszug aus KG, 27.08.2002 - 5 U 46/01
    Die beanstandete Online-Nutzung der Filmausschnitte stellt sich als ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Filmherstellers bzw. seines Rechtsnachfolgers dar (vgl. Senat GRUR 2002, 252/253 f - "Mantellieferung").
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    aa) Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers schützen und dieser unternehmerische Aufwand für den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben (vgl. OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126; KG MMR 2003, 110, 112; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rdn. 29 und § 95 Rdn. 8; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 95 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Manegold, Urheberrecht, 2. Aufl., § 94 UrhG Rdn. 4; Hillig, ZUM 2005, 482; anders zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers an Tonfetzen OLG Hamburg ZUM 1991, 545, 548).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2005 - 11 U 25/04

    TV-Total

    Da die Beklagte nur einen relativ kleinen Teil aus dieser Sendung verwendet hat, ist allein entscheidend, ob gerade der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt (BGH GRUR 1989, 419- Bauaußenkante, GRUR 1988, 533, 534- Vorentwurf II, st. Rspr; dies gilt auch für Filmwerke (BGHZ 9, 262, 267 f - Schwanenbilder: KG MMR 2003, 110, 112-Paul und Paula).

    Das Zitat muss beispielhaft oder hilfsweise zur Unterstützung oder Fortentwicklung eigener Gedankengänge oder auch zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Übernommenen beitragen; erforderlich ist eine innere Verbindung von aufnehmenden und aufgenommenem Werk (KG GRUR-RR 2002, 313, 315- Übernahme nicht genehmigtet Zitate aus Tagebüchern; MMR 2003, 110, 111 - Paul und Paula).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht