Rechtsprechung
LG München I, 14.11.2002 - 7 O 4002/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JurPC
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Framing urheberrechtlich zulässig - Framing III
Papierfundstellen
- MMR 2003, 197
- ZUM 2003, 583
- afp 2003, 578
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 21.03.2012 - 24 U 130/10
Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe
Das Landgericht München hat sowohl eine Beihilfe oder sonstige Teilnahme des Betreibers der aufrufenden Seite an einer rechtwidrigen Vervielfältigungshandlung des Nutzers (vgl. CR 2003, 526/527) als auch öffentliches Zugänglichmachen durch die vom Ersteller der Webseite durch Framing veranlasste Zulieferung der fremden Seite angenommen (vgl. MMR 2007 260/261f.). - LG München I, 10.01.2007 - 21 O 20028/05
Urheberrechtsverletzung durch Frame
aa) Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website vorliegt: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 - MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien des LG München I, MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich ist).In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggfs. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München I, MMR 2003, 197 - Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg, MMR 2001, 553 - Frame- Linking).
- LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06
Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte
In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München I MMR 2003, 197 - Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). - LG Köln, 03.02.2004 - 33 O 356/03
Zulässigkeit der Kombination des Multimedia-Portals "U Vision" mit …
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für das sog. Framing eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme abgelehnt und damit argumentiert, dass derjenige, der Webseiten in das Internet stellt, generell damit einverstanden sei, dass seine Seiten mittels Links verwiesen wird (OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186; ebenso LG München I CR 2003, 526 ff.).