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   OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03   

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https://dejure.org/2003,3498
OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03 (https://dejure.org/2003,3498)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 U 36/03 (https://dejure.org/2003,3498)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 6 U 36/03 (https://dejure.org/2003,3498)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Privat?

  • heise.de (Pressebericht, 27.08.2003)

    Telefonwerbung mit "Cold Calls" bleibt unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kaltanrufe im geschäftlichen Verkehr

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Telefonwerbung eines Bauunternehmens gegenüber Handwerksbetrieben ist nicht ohne weiteres zulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Telefonwerbung durch Vermittler

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Kaltanrufen im geschäftlichen Verkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1
    Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung durch einen gewerblichen Vermittler von Bauaufträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 320
  • GRUR-RR 2009, 120 (Ls.)
  • MMR 2003, 791
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03
    Auch diese Umstände sind hinreichend bestimmt definiert; es müssen solche sein, die das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten lassen (fast wortgleich die Formulierung des Tenors in der Entscheidung "Telefonwerbung IV" des BGH vom 24.01.1991, WRP 1991, 470, 471:".: ohne dass deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist"; ebenso BGH WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung) Ob solche Umstände vorliegen ist aus der Ex-Ante-Sicht des Werbenden zu beurteilen." Diese Argumentation hält der Senat für das Hauptsacheverfahren aufrecht, da sich insoweit keine neuen Aspekte ergeben haben.

    Ein solcher Grund könne regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt habe oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden darin vom Anrufer vermutet werden könne (BGH WRP 1991, 470 - Telefonwerbung IV; WRP 2001, 1068, 1069 - Telefonwerbung für Blindenwaren).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03
    Ein solcher Grund könne regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt habe oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden darin vom Anrufer vermutet werden könne (BGH WRP 1991, 470 - Telefonwerbung IV; WRP 2001, 1068, 1069 - Telefonwerbung für Blindenwaren).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Telefonwerbung für Blindenwaren (WRP 2001, 1068, 1073) ausgeführt hat, erstreckt sich die Richtlinie 97/7/EG schon nicht auf die Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden (ebenso Köhler/Piper, UWG 3, Auflage, § 1 Rdnr. 140).

  • OLG Frankfurt, 29.11.2001 - 12 U 38/01

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03
    Den Senat setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.20.01 (Aktenzeichen 12 U 38/01).
  • LG Frankfurt/Main, 17.01.2003 - 11 O 97/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 17. Januar 2003.(Aktenzeichen 3-11 O 97/02) die Beklagte zu verurteilen,.
  • OLG Stuttgart, 08.08.1997 - 2 U 48/97

    Anspruch auf Unterlassung von unaufgeforderten Anrufen im geschäftlichen Bereich;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03
    Daher rechtfertigt der Eintrag in den "Gelben Seiten" nicht einmal eine telefonische Kontaktaufnahme wegen der Eintragung im Elektronischen Branchenbuch (OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 184; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rn. 156) Andere Umstände, weshalb die Tischlerei N. oder ein anderes Unternehmen, welches von der Beklagten angerufen wurde, aus der ex-Ante-Sicht der Beklagten vermutlich mit dem Anruf einverstanden war, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93

    Telefax-Werbung - Telefax-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2003 - 6 U 36/03
    Auch diese Umstände sind hinreichend bestimmt definiert; es müssen solche sein, die das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten lassen (fast wortgleich die Formulierung des Tenors in der Entscheidung "Telefonwerbung IV" des BGH vom 24.01.1991, WRP 1991, 470, 471:".: ohne dass deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist"; ebenso BGH WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung) Ob solche Umstände vorliegen ist aus der Ex-Ante-Sicht des Werbenden zu beurteilen." Diese Argumentation hält der Senat für das Hauptsacheverfahren aufrecht, da sich insoweit keine neuen Aspekte ergeben haben.
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Das Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage in vollem Umfang stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 320 = WRP 2003, 1361).
  • LG Flensburg, 08.04.2022 - 8 O 7/22

    Zimmervermittlungsagentur - Wettbewerbsverletzung: Mutmaßliche Einwilligung in

    Denn genauso wenig, wie sich sagen lässt, dass eine Telefonwerbung, die den Geschäftsgegenstand des Anzurufenden nicht betrifft, schlechthin unzulässig ist, weil in einem solchen Fall ein Einverständnis generell nicht vermutet werden kann, lässt sich umgekehrt nicht argumentieren, diese Vermutung bestehe immer dann, wenn der Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betroffen ist (so OLG Frankfurt/M., Urteil vom 24.07.2003 - 6 U 36/03, MMR 2003, 791, 792, beck; bestätigt durch BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03, MMR 2007, 598, 600, beck; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - I ZR 27/08 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel , Rn. 25, juris).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2004 - 6 U 78/04

    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung gegenüber Ärzten

    Die Widerklage ist zulässig, insbesondere sind die Widerklageanträge hinreichend bestimmt (zur Fassung von Anträgen, die auf das Verbot einer Telefonwerbung gerichtet sind vgl. BGH, WRP 1991, 470, 473 - Telefonwerbung IV; Urteil des Senats vom 24.07.2003 - 6 U 36/03 = WRP 2003, 1361, 1363).
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