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   LG Bonn, 19.12.2003 - 2 O 472/03   

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LG Bonn, 19.12.2003 - 2 O 472/03 (https://dejure.org/2003,2035)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.12.2003 - 2 O 472/03 (https://dejure.org/2003,2035)
LG Bonn, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 2 O 472/03 (https://dejure.org/2003,2035)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • JurPC

    Internet-Auktion

  • aufrecht.de

    Beweislast bei Internet-Auktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatsächliche Vermutung für die Identität eines Teilnehmers und Inhabers eines Mitgliedsnamens für eine passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion; Teilnahme an einer Internetauktion durch das minderjährige Kind eines Mitglieds unter Verwendung dessen ...

  • kanzlei.biz

    Internet-Auktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine tatsächliche Vermutung und ken Anscheinsbeweis für die für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliedsnamens bei einer Internetauktion

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Internetauktion: Eltern haften nicht für Gebote ihrer Kinder!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweislast bei Internetauktion

  • beck.de (Leitsatz)

    Sofortkauf-Option bei eBay

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei Internetauktion

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 179
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, aaO, und vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Köln, aaO S. 1677; LG Bonn, CR 2004, 218, 219; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 mwN; vgl. ferner Werner, K&R 2008, 554, sowie Herresthal, K&R 2008, 705, 706).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsätzen haftet (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550 = MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18; Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164 BGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&R, 554 f.; Herresthal, K&R; 2008, 705, 706 ff.).
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Demgegenüber verneint die Gegenauffassung die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht mit der Begründung, die bloße Entgegennahme eines R-Gespräches durch die Wahl einer Tastenkombination erzeuge nicht den Rechtsschein, der Annehmende sei von dem Anschlussinhaber zum Abschluss eines kostenpflichtigen Verbindungsdienstvertrags bevollmächtigt (AG Braunschweig MMR 2004, 705, 706; AG Regensburg MMR 2005, 200; AG Völklingen MMR 2005, 482, 483 mit zustimmender Anmerkung Grabe MMR 2005, 483 ff; AG Hamburg-Altona MMR 2005, 485, 486; AG Menden NJW-RR 2005, 850, 851; AG Kassel NJW-RR 2005, 1142; LG Potsdam NJW-RR 2006, 192, 193; im Ergebnis auch AG Limburg MMR 2005, 488; AG Crailsheim NJW-RR 2005, 851, 852; so auch für die Anwahl eines Mehrwertdienstes z.B.: Hanau, Handeln unter fremder Nummer, S. 179 f m.w.N.; siehe ferner LG Bonn MMR 2004, 179 ff zur fehlenden Anscheinsvollmacht bei der passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion mit kritischer Anmerkung von Mankowski MMR 2004, 181 ff).
  • OLG Hamm, 16.11.2006 - 28 U 84/06

    Zur Vermutung der Käufereigenschaft bei Kaufvertrag über das

    Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (OLG Köln CR 2003, 55 = MMR 2002, 813; LG Bonn CR 2002, 393 = MMR 2002, 255; und CR 2004, 218 = MMR 2004, 179; OLG Naumburg OLGR 2005, 105 = OLG-NL 2005, 51; LG Köln, Urt. v. 27.10.2005, Az. 8 O 15/05; Hoffmann NJW 2004, 2569, 2571; und NJW 2005, 2595, 2597; s. in and.
  • OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09

    Es besteht kein Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines kaufvertraglichen

    Für ihn streitet auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das über ein Zugangskonto bei X abgegebene Verkaufsangebot auch von dessen Inhaber abgegeben wurde (OLG Hamm, NJW 2007, 611; OLG Köln, OLGR 2002, 396; LG Bonn, CR 2004, 218).
  • AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 53/10

    Internet-Anschlusskosten: Rückerstattungsanspruch für Mehrwertdienstentgelte bei

    In Anbetracht der häufig niedrigen Sicherheitsstandards von Passwörtern wird in der Rechtsprechung aber selbst in solchen Fällen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises verneint (vgl. z.B. LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03; CR 2004, 218 zur passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion).

    Eine Haftung des Vertretenen aufgrund einer Anscheinsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechtsschein vertraut hat, und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Entschließung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil v. 14.03.2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9 m. w. Nachw., zitiert nach juris; vgl. auch LG Bonn, Versäumnisurteil v. 7.8.2001, 2 O 450/00, bestätigt durch OLG Köln, Urteil v. 6.09.2002, CR 2003, 55; ; LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03).

    Auch hier wäre die Sachlage lediglich anders zu beurteilen, wenn die Beklagte als vorgebliche Vertragspartnerin aufgrund weiterer Umstände als der bloßen Tatsache des Zugangs zum Telefonapparat, wie etwa der Kenntnis von einem Kennwort (vgl. etwa OLG Köln, Urteil v. 30.04.1993, NJW-RR 1994, 177, 178; LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03, CR 2004, 218), folgern könnte, die Nutzung geschehe mit Billigung des Anschlussinhabers.

  • LG Münster, 20.03.2006 - 12 O 645/05
    Für einen im Rahmen einer Internetversteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag gilt dabei nichts anderes (vgl. OLG T, Urt. v. 2.3.2004, OLG-NL 2005, 51; OLG L2 Urt. v. 6.9.2002 CR 2003, 55; LG C, Urt. v. 19.12.2003, CR 2004, 218ff.; LG N Urt. v. 21.10.2003 CR 2005, 466f.; LG L, Urt. v. 19.4.2002, CR 2002, 609; LG C Urt. v. 7.8.2001 CR 2002, 293ff.).

    Im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard der im Internet verwendeten Passwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verwender eines Passworts nach der Lebenserfahrung auch derjenige ist, auf den dieses Passwort ursprünglich ausgestellt wurde (vgl. LG C Urt. v. 19.12.2003, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund ist hinzunehmen, dass ein Klageanspruch aus elektronischem Vertragsschluss wohl fast nie zu beweisen ist (vgl. auch OLG T-Anhalt a.a.O.; LG C Urt. v. 19.12.2003, a.a.O.).

  • AG Hamburg-Altona, 16.12.2004 - 316 C 369/04

    Zahlung von Telefondienstleistungen; Haftung für die Entgegennahme von

    In Anbetracht der häufig niedrigen Sicherheitsstandards von Passwörtern wird in der Rechtsprechung aber selbst in solchen Fällen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises verneint (vgl. z.B. LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003, 2 O 472/03; CR 2004, S. 218 zur passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion).

    Auch hier wäre die Sachlage lediglich anders zu beurteilen, wenn die Klägerin als vorgebliche Vertragspartnerin aufgrund weiterer Umstände als der bloßen Tatsache des Zugangs zum Telefonapparat, wie etwa der Kenntnis von einem Kennwort (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 30.4.1993, NJW-RR 1994, S. 177, 178; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003, 2 O 472/03, CR 2004, S. 218) folgern könnte, die Nutzung geschehe mit Billigung des Anschlussinhabers.

  • AG Bremen, 10.03.2011 - 9 C 58/10

    Beweislast für Vertragsschluss mit Internetauktionshaus

    Anders liegen die o.g. Fälle, in denen ein Mitglied seine Zugangsdaten einem Dritten in wenigstens fahrlässiger Weise (vgl. LG Bonn, CR 2004, 218) überlässt.
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