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   OLG München, 22.04.2004 - U (K) 1582/04   

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OLG München, 22.04.2004 - U (K) 1582/04 (https://dejure.org/2004,5665)
OLG München, Entscheidung vom 22.04.2004 - U (K) 1582/04 (https://dejure.org/2004,5665)
OLG München, Entscheidung vom 22. April 2004 - U (K) 1582/04 (https://dejure.org/2004,5665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer einstweiligen Verfügung; Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern; Entgang von Interconnection-Gebühren; Einsatz sogenannter Corporate GSM-Gateways ; Einsatz so genannter Corporate GSM-Gateways ; Gewerbliche Terminierung von Gesprächen; Vorsprung durch ...

  • Judicialis

    GWB § 19 Abs. 1; ; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1; ; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 4; ; GWB § 20 Abs. 1; ; TKG § 35; ; EG Art. 82

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    "GSM-Wandler"; Kartellrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von SIM-Karten eines Mobilfunknetzbetreibers durch einen Telekommunikationsdienstleister

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 207 (Ls.)
  • MMR 2004, 482
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.01.2004 - 2 U 28/03

    Vertragliches Verbot des Betriebs von GSM-Gateways

    Auszug aus OLG München, 22.04.2004 - U (K) 1582/04
    a) Im Streitfall kann offen bleiben, ob die §§ 33 ff TKG für eine Netznutzung, wie sie hier in Rede steht, eine abschließende und insoweit Individualrechtsschutz ausschließende Regelung darstellen, die der Anwendung der §§ 20, 19 GWB von vornherein entgegenstehen (vgl. KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 5 f m. N. zum Streitstand).

    Betroffen ist in sachlicher und räumlicher Hinsicht der Markt für die Terminierung von Gesprächen, die aus dem Festnetz herrühren, in das von der Antragsgegnerin betriebene Mobilfunknetz (vgl. KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 5 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004 - VI - U (Kart), UA S. 11 f).

    Denn die Antragstellerin bietet der Marktgegenseite - den Festnetzbetreibern - diejenige Leistung an und erbringt sie, die diese allein nachfragen und die für sich auch nur in ihrer Gesamtheit mit der Gesprächszustellung via Netzzusammenschaltung funktional austauschbar ist, nämlich die Herstellung einer Gesprächsverbindung zwischen dem Festnetz- und dem Mobilfunknetzendkunden (vgl. KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 6 f).

    Die Terminierung von Gesprächen aus einem Festnetz in ein Mobilfunknetz mit Hilfe von GSM-Wandlern, in denen SIM-Karten des betreffenden Mobilfunknetzbetreibers eingesetzt werden, wird auch von anderen Mobilfunknetzbetreibern, wie durch die vorgelegten Gerichtsentscheidungen (vgl. etwa KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart (Anlage EVB 26); KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 W 25/03 Kart (Anlage EVB 27); OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004 - VI - U (Kart)(Anlage EVB 25a); LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2003 - 315 O 508/03 (Anlage EVB 19); LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2001 - 34 0 (Kart) 127/03 Q (Anlage EVB 15)) belegt wird, nicht gestattet.

    Der Einsatz solcher Corporate GSM- Gateways dient nicht der Übergabe von Verkehr zwischen verschiedenen Netzen (vgl. KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03, UA S. 8 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004 - VI- U (Kart) 35/03, UA S. 13).

    Es kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei einer Konstellation wie im Streitfall bereits deshalb ausscheidet, weil, wie das Kammergericht (Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 7) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2004 - VI - U (Kart) 35/03, UA S. 11 f) ausgeführt haben, die Antragstellerin die Nutzung des Netzes nicht begehrt, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu werden; die Nutzung des Mobilfunknetzes zur Terminierung sei integraler Bestandteil der Terminierung selbst; es gebe keine Nutzung des Mobilfunknetzes als solche, die einen eigenständigen, der Gesprächszustellung vor- oder nachgelagerten Markt bilde.

    Zum einen ist zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin Wettbewerber der Antragstellerin auf dem etwa vor- oder nachgelagerten Markt der Terminierung von Gesprächen, die aus dem Festnetz herrühren, in das von der Antragsgegnerin betriebene Mobilfunknetz ist (vgl. Bundeskartellamt, Stellungnahme vom 09.01.2003, S. 12 (Anlage BB 13); KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 7 f).

    Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 128, 18, 36 ff - Gasdurchleitung; KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 9-10) jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, ein unternehmerischer Freiraum zusteht.

    Im Streitfall geht es dagegen, wie ausgeführt, darum, dass ein Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin (Mobilfunkdienstleistungen, insbesondere Telefonieren im Mobilfunknetz als Endkunde) für einen anderen Zweck, nämlich die gewerbliche Terminierung von Gesprächen, die aus dem Festnetz herrühren, in das von der Antragsgegnerin betriebene Mobilfunknetz wird (vgl. KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 10 f).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U (Kart) 35/03

    Wichtiger Grund für die Sperrung von SIM-Karten; Voraussetzungen der Vorwegnahme

    Auszug aus OLG München, 22.04.2004 - U (K) 1582/04
    Die Vertragserfüllung umfasst zwei Elemente, nämlich die gesperrten SIM-Karten wieder zu aktivieren und sie zukünftig nicht aus demselben Grund wieder zu sperren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004 - VI - U (Kart) 35/03, UA S. 6 f).

    Der Einsatz solcher Corporate GSM- Gateways dient nicht der Übergabe von Verkehr zwischen verschiedenen Netzen (vgl. KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03, UA S. 8 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004 - VI- U (Kart) 35/03, UA S. 13).

    Es kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei einer Konstellation wie im Streitfall bereits deshalb ausscheidet, weil, wie das Kammergericht (Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart, UA S. 7) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2004 - VI - U (Kart) 35/03, UA S. 11 f) ausgeführt haben, die Antragstellerin die Nutzung des Netzes nicht begehrt, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu werden; die Nutzung des Mobilfunknetzes zur Terminierung sei integraler Bestandteil der Terminierung selbst; es gebe keine Nutzung des Mobilfunknetzes als solche, die einen eigenständigen, der Gesprächszustellung vor- oder nachgelagerten Markt bilde.

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus OLG München, 22.04.2004 - U (K) 1582/04
    Soweit die Antragstellerin sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20.03.1985 - Rs. 41/83 = Slg. 1985, 880 - British Telecommunications beruft, handelt es sich um eine anders gelagerte Fallkonstellation, die mit der im Streitfall nicht vergleichbar ist.
  • KG, 15.01.2004 - 2 W 25/03
    Auszug aus OLG München, 22.04.2004 - U (K) 1582/04
    Die Terminierung von Gesprächen aus einem Festnetz in ein Mobilfunknetz mit Hilfe von GSM-Wandlern, in denen SIM-Karten des betreffenden Mobilfunknetzbetreibers eingesetzt werden, wird auch von anderen Mobilfunknetzbetreibern, wie durch die vorgelegten Gerichtsentscheidungen (vgl. etwa KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 U 28/03 Kart (Anlage EVB 26); KG, Urteil vom 15.01.2004 - 2 W 25/03 Kart (Anlage EVB 27); OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004 - VI - U (Kart)(Anlage EVB 25a); LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2003 - 315 O 508/03 (Anlage EVB 19); LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2001 - 34 0 (Kart) 127/03 Q (Anlage EVB 15)) belegt wird, nicht gestattet.
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 102/05

    "über18.de" kein hinreichendes AVS

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet erhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auffällt.
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 165/05

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung eines unzureichenden

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems des Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet erhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auffällt.
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2005 - U (Kart) 7/05

    GSM-Gateway I

    Zwar ist die Klägerin - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 24.3.2004 - VI-U(Kart) 35/03 Umdruck Seite 10/11; vgl. auch: KG, WuW/E DE-R 1274, 1276 - GSM-Gateway; OLG München, Urt. v. 22.4.2004 - U (K) 1582/04 Umdruck Seite 8) - auf dem zur Beurteilung stehenden Angebotsmarkt der Terminierung von Telefongesprächen aus dem Festnetz in ihr eigenes .-Mobilfunknetz marktbeherrschend (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
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