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   AG Braunschweig, 17.03.2004 - 114 C 5637/03   

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AG Braunschweig, 17.03.2004 - 114 C 5637/03 (https://dejure.org/2004,9117)
AG Braunschweig, Entscheidung vom 17.03.2004 - 114 C 5637/03 (https://dejure.org/2004,9117)
AG Braunschweig, Entscheidung vom 17. März 2004 - 114 C 5637/03 (https://dejure.org/2004,9117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 355 BGB; § 312b BGB; § 312d BGB; § 346 BGB; § 357 BGB; § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG
    Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht ; Annahme eines R-Gesprächs durch einen Minderjährigen mittels Betätigung einer Tastenkombination; Bestehen eines Widerrufsrechts bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

  • LawCommunity.de

    Widerrufsrecht bei R-Gespräch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht ; Annahme eines R-Gesprächs durch einen Minderjährigen mittels Betätigung einer Tastenkombination; Bestehen eines Widerrufsrechts bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Widerrufsrecht bei R-Gespräch

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 705
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01

    Haftung des Telefonanschlußbesitzers trotz minderjährigem Benutzer

    Auszug aus AG Braunschweig, 17.03.2004 - 114 C 5637/03
    Zwar hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung 18 O 63/01 entschieden, dass eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind eines Anschlussinhabers über eine 0190-Nummer Dienste welcher Art auch immer in Anspruch nimmt, der Anschlussinhaber haftet.
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Demgegenüber verneint die Gegenauffassung die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht mit der Begründung, die bloße Entgegennahme eines R-Gespräches durch die Wahl einer Tastenkombination erzeuge nicht den Rechtsschein, der Annehmende sei von dem Anschlussinhaber zum Abschluss eines kostenpflichtigen Verbindungsdienstvertrags bevollmächtigt (AG Braunschweig MMR 2004, 705, 706; AG Regensburg MMR 2005, 200; AG Völklingen MMR 2005, 482, 483 mit zustimmender Anmerkung Grabe MMR 2005, 483 ff; AG Hamburg-Altona MMR 2005, 485, 486; AG Menden NJW-RR 2005, 850, 851; AG Kassel NJW-RR 2005, 1142; LG Potsdam NJW-RR 2006, 192, 193; im Ergebnis auch AG Limburg MMR 2005, 488; AG Crailsheim NJW-RR 2005, 851, 852; so auch für die Anwahl eines Mehrwertdienstes z.B.: Hanau, Handeln unter fremder Nummer, S. 179 f m.w.N.; siehe ferner LG Bonn MMR 2004, 179 ff zur fehlenden Anscheinsvollmacht bei der passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion mit kritischer Anmerkung von Mankowski MMR 2004, 181 ff).

    a) Es kann auf sich beruhen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch ein mittels Wahl einer Tastenkombination am Telefon geschlossener Vertrag über die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB ist (so z.B.: AG Braunschweig MMR 2004, 705, 706; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, § 312b Rn. 49; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1274 f; Härting, Fernabsatzgesetz, § 1 Rn. 169; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rn. 139; a.A.: LG Paderborn MMR 2005, 480 zumindest für die Annahme eines R-Gesprächs).

    Auf die vom Amtsgericht Braunschweig (MMR 2004, 705, 706; zustimmend: Wilmer/Hahn aaO) erörterte und verneinte Frage, ob in dem Drücken der für die Annahme des R-Gesprächs erforderlichen Tastenkombination eine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung (§ 312d Abs. 3, 1. Alt. BGB) zu erblicken ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

  • AG Völklingen, 23.02.2005 - 5 C 575/04

    R-Gespräche - Zahlungspflicht bei Entgegennahme durch Minderjährige

    Dieses Drücken einer einfachen Tastenkombination ist jedoch mit dem Herstellen einer kostenpflichtigen Verbindung über 0190 Nummern nicht vergleichbar (vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 17, 03.2004, Az,: 114 C 5637/03, veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242),.

    Hinzu kommt, dass nach der Auffassung des Gerichts ein minderjähriges Kind regelmäßig auch nicht erkennt, dass durch das Drücken einer kurzen Zahlenkombination ein kostenpflichtiger Vertrag zu Stande kommt (vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 114 C 5637/03, veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242).

    Da nach der Auffassung des Gerichts zwischen den Parteien somit ein Vertrag nicht zu Stande gekommen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Beklagten gemäß §§ 355, 312 d BGB auch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte (insoweit bejahend AG Braunschweig, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 114 C 5637/03, veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242).

  • LG Flensburg, 16.09.2005 - 7 S 18/05

    Neues R-Gesprächs-Urteil

    Neuere Entscheidungen lehnen eine Haftung des Anschlussinhabers aufgrund einer Anscheinsvollmacht allerdings zu Recht ab (AG Völklingen,, Urteil vom 23.02.2005, MMR 2005, S. 482 f.; AG Braunschweig, Urteil vom 17.03.2004, MMR 2004, S. 705 f.; AG Kassel, Urteil vom 13.05.2005, BeckRS 2005/06312; AG Regensburg, Urteil vom 30.11.2004, MMR 2005, S. 200; AG Limburg, MMR 2005, S. 488; AG Menden, Urteil vom 24.02.2005, BeckRS 2005/02643; AG Crailsheim, NJW-RR 2005, S. 851 f.; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.12.2004, MMR 2005, S. 485 ff.).

    Soweit teilweise eine Haftung des Anschlussinhabers im Hinblick auf eine drohende Umgehung des Mtnder-jährägenschutzes ausgeschlossen wird (etwa AG Regensburg, Urteil vom 30.11.2004, MMR 2005, S. 200; AG Braunschweig, Urteil vom 17.03:2004, MMR 2004, S. 705 f.), kann dem nicht gefolgt werden (so zutreffend auch das AG Schleswig).

  • AG Völklingen, 23.02.2005 - 5C C 575/04

    Haftung für R-Gespräch

    Dieses Drücken einer einfachen Tastenkombination ist jedoch mit dem Herstellen einer kostenpflichtigen Verbindung über 0190-Nummern nicht vergteichbar (vgl. AG Braunschweig, Urt. vom 17.03.2004 - 114 C 5637/03 , veröffentlicht in lT-Report 11/2004, Seite 242).

    Da nach der Auffassung des Gerichts zwischen den Parteien somit ein Vertrag nicht zu Stande gekommen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Beklagten gem. §§ 355, 312 d BGB auch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte (insoweit bejahend AG Braunschweig, Urt. v. 17.03.2004 - 114 C 5637/03 , veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242).

  • AG Groß-Gerau, 09.11.2004 - 66 G 126/04

    AG Groß Gerau: Neues R-Gesprächs-Urteil

    Soweit das Amtsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 17.03.04 (Az.: 114 C 5637/03) die Üblichkeit der Preisangabe pro Sekunde für unüblich und es zudem als fraglich erachtet, ob der Minderjährige tatsächlich erkennt, dass durch die Betätigung einer Tastenkombination ein Vertragsabschluss zustande gekommen ist, und daraus die Schlussfolgerung zieht, dass eine wirksame Vertretung des Beklagten nicht stattgefunden hat, beruht diese Schlussfolgerung letztlich auf nicht nur auf der unzulässigen Unterstellung, dass der Minderjährige nichts verstanden hat, sondern auch auf einen ganz anderem Sachverhalt, weil in der dortigen Ansage des Anbieters dem minderjährigen Angerufenen erklärt worden war, dass getestet werden solle, ob ein tonwahlfähiges Verfahren vorhanden sei, das Betätigung der Tastenfolge mithin auch zum Testen von technischen Merkmalen dienen sollte und das Amtsgericht Braunschweig hieraus gefolgert hat, dass für den Verbraucher nicht erkennbar sei, dass mit der Betätigung der Tastenkombination eine rechtsgeschäftliche Handlung vorgenommen werde.

    Zu Recht hat das nach Einlegung der Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgericht Braunschweig vom 17.03.04 (Az.: 114 C 5637/03) angerufene Landgericht Braunschweig in seinem Hinweisbeschluss vom 26.05.04 (Az.: 8 S 218/04), der im übrigen als solcher auch gar nicht in Rechtskraft zu erwachsen vermochte, auch nicht auf ein Widerrufsrecht abgestellt, sondern vielmehr auf ganz anderer Linie, nämlich mit der Unüblichkeit von R-Gesprächen argumentiert und eine Haftung nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht abgelehnt, wobei diese Ansicht jedoch aus den bereits genannten Gründen von den hier erkennenden Gericht nicht geteilt wird.

  • AG Schleswig, 11.01.2005 - 2 C 122/04

    Zahlungspflicht bei R-Gesprächen

    Eine andere Ansicht vertritt, soweit ersichtlich, lediglich das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 17.03.2004, 114 C 5637/03 mit zustimmender Äußerung des Landgerichtes Braunschweig in seinem Beschluss vom 26.05.20048 S 218/04 (032)).
  • LG Bielefeld, 30.08.2005 - 20 S 26/05

    Anspruch auf Gebührenzahlung aus Telekommunikationsvertrag über R-Gespräche ;

    Das Amtsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 17.03.2004 (Az. 114 C 5637/03, Bl. 69 ff. d.A.) Bezug genommen.
  • LG Braunschweig, 26.05.2004 - 8 S 218/04

    R-Gespräch

    Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Braunschweig - Az.: 114 C 5637/03, ist hier online abrufbar.
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Rechtsprechung
   AG Berlin-Charlottenburg, 19.04.2004 - 231 C 710/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,29032
AG Berlin-Charlottenburg, 19.04.2004 - 231 C 710/03 (https://dejure.org/2004,29032)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.04.2004 - 231 C 710/03 (https://dejure.org/2004,29032)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19. April 2004 - 231 C 710/03 (https://dejure.org/2004,29032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertragspartner eines durch konkludentes Handeln geschlossenen Vertrages über die Erbringung von Mehrwert-Telefondienstleistungen; Möglichkeit des Anfallens von Kosten in beträchtlicher Höhe bei Anwahl von Mehrwertdienstleistern; Handeln mit dem eigenen Anschlussanbieter ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Entgeltanspruch des Verbindungsnetzbetreibers

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 705
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