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   OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - I-15 U 41/04   

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https://dejure.org/2004,569
OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - I-15 U 41/04 (https://dejure.org/2004,569)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2004 - I-15 U 41/04 (https://dejure.org/2004,569)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2004 - I-15 U 41/04 (https://dejure.org/2004,569)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Unaufgeforderte E-Mail-Werbung als Spamming

  • JurPC

    UWG § 7 Abs. 2 (n.F.)
    E-Mail-Werbung

  • aufrecht.de

    Spamming

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung unerwünschter E-Mail-Werbung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Vorliegen unzumutbarer Belästigung; Darlegungslast des Werbenden für Einwilligung des Adressaten; Klagebefugnis des Betroffenen; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziffer 1; ; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 7 Abs. 2 Ziffer 3

  • rewis.io
  • rechtsanwalt-giese.de

    Die Versendung von Werbemails ohne konkrete Einwilligung des Empfängers ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ärger ab der ersten Mail

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Werbe-Emails

  • heise.de (Pressebericht, 12.10.2004)

    Werbemail-Versender müssen Einwilligung nachweisen können

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbe-Emails

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Schon eine unerwünschte Mail wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Spam

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Schon eine einzige Werbe-E-Mail ist unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Spam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Betroffenen begründet einen Abwehranspruch

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Unaufgeforderte E-Mail-Werbung als Spamming

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, §§ 823, 1004 BGB
    Die Zusendung einer einzigen unerwünschten Werbung per

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 820
  • ZUM 2004, 574
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 12.02.2004 - 8 U 4223/03

    Eingriff in den eingerichtet und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Der Senat folgt insoweit den zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Ersturteils und merkt lediglich Folgendes ergänzend an: Die bislang in der Rechtsprechung vorgenommene Bewertung bereits der Übersendung einer einzigen Werbenachricht als unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (OLG München MMR 2004, 324 ff. ) findet ihre Bestätigung jetzt auch in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der seit 8.7.2004 geltenden Fassung )dazu Köhler, NJW 2004, 2121, 2125).

    Der Anteil von Werbe-E-Mails lag weltweit jedoch etwa im Februar 2004 nach einer Studie bei 62% des gesamten E-Mail-Verkehrs (Heidrich, Anmerkung zu OLG München, MMR 2004, 324, 325).

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr (BGH NJW 1986, 2503, 2504).
  • LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03

    E-Cards im Wahlkampf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Rostock im Fall der Verurteilung eines Verfügungsbeklagten dessen Beschwer mit 250, 00 EUR angesetzt hat (LG Rostock, MMR 2003, 595).
  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 248/93

    Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen; Störereigenschaft eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird (BGH NJW 1989, 902, 904; BayObLGZ 1995, 174; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 32).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird (BGH NJW 1989, 902, 904; BayObLGZ 1995, 174; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 32).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Die festgesetzten Streitwerte bewegen sich vielmehr in einer Bandbreite zwischen 2.000,00 DM (OLGR Celle 2002, 48) und 15.000,00 DM (KG MMR 2003, 110).
  • LG Düsseldorf, 11.02.2004 - 12 O 384/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 384/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324 ; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 ; OLG Bamberg MMR 2006, 481 ; OLG Naumburg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569 ; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 189).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 75/06

    Faxanfrage im Autohandel

    Es kommt aber wie nach früherem Recht (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V; Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung) weiterhin auch eine konkludente Einwilligung in Betracht (OLG Bamberg GRUR 2007, 167; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 161; Koch in Ullmann jurisPK-UWG, § 7 Rdn. 221).
  • OLG Naumburg, 22.12.2006 - 10 U 60/06

    Rechtswidriger Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bereits

    Würde man den durch den Empfang von Werbe-E-Mails betroffenen Unternehmen eine Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb versagen wollen, liefe die Datenschutzrechtlinie 2002/58/EG im Ergebnis ins Leere (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris).

    Unerwünschte Werbezusendungen stellen wegen ihres besonders belästigenden Charakters in der Regel einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers dar, dies gilt selbst dann, wenn allein die Übersendung einer einzigen Werbenachricht in Rede steht (vgl. OLG München MMR 2004, 324 ff zitiert nach juris; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

    Diese Wertung findet ihre Bestätigung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der seit dem 08. Juli 2004 geltenden Fassung, der präzise Kriterien für die Beurteilung der Zusendung von Werbeinformationen an private oder geschäftliche Empfänger aufstellt und zur Ausfüllung des Rahmenrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus § 823 Abs. 1 BGB herangezogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; Thüringer OLG, WRP 2006, 611 zitiert nach juris; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., Einl. UWG Rdn. 7.38).

    Ansonsten begründet sie eine nicht unerhebliche Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe (vgl. Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; KG NJW-RR 2005, 51).

    (aa) Das anlässlich des Gesprächs potentiell geäußerte Interesse der Klägerin an "I. 2006", das von der Beklagten auch nicht vor der Versendung der E-Mail konkret hinterfragt worden ist, vermag zur Begründung derartiger konkreter Umstände jedenfalls nicht zu genügen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf MMR 2004, 820- 821 zitiert nach juris; Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

    Auch wenn die Klägerin mangels Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses hieraus keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG stützen kann, ist - wie bereits ausgeführt - die gesetzliche Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des betriebsbezogenen Eingriffs in das Recht des Unternehmens von Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 7 UWG Rdn. 84; ders., a.a.O., Einl.UWG Rdn. 7, 38).

    Bei den Übermittlungsformen per elektronischer Post ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nämlich nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen (vgl. BGH; Urteil vom 01. Juni 2006, I ZR 167/03 bezüglich Telefaxwerbung; BGH NJW 2004, 1655 ff zitiert nach juris; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; KG NJW-RR 2005, 51, 52).

    Es besteht dabei ein schutzwürdiges Interesse der Gewerbetreibenden, eine Überflutung der Empfänger mit elektronischer Post bzw. Werbepost abzuwehren (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris).

    Diese Bewertung steht im übrigen im Einklang mit der Datenschutzrechtlinie 2002/58/EG (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris).

    Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des Rechts am Unternehmen begründet nämlich in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1986, 2503, 2504; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16

    Zuständigkeitsstreitwert bei Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung

    Maßgeblich ist vielmehr eine umfassende Betrachtung der Umstände des einzelnen Falls, weswegen sich die von den Land- und Oberlandesgerichten festgelegten Streitwerte in einer erheblichen Bandbreite bewegen (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 [OLG Düsseldorf 22.09.2004 - I-15 U 41/04] ).
  • LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13

    E-Mail-Werbung

    Der Streitwert ist in Anlehnung an neuere Rechtsprechung auf 6.000,00 EUR festgesetzt worden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004 - 15 U 41/04).

    Die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails im Geschäftsverkehr stellt einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar, so dass die ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgte Zusendung von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch begründet (BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04; Kammergericht, NJW-RR 2005, 51; Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

    Es ist daher bereits die unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 - GRUR 2004, 517; BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04).

    Die einzelne Werbe-E-Mail darf daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen (OLG Düsseldorf - 15 U 41/04).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 45/06

    Unterlassunganspruch bei Versendung von E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten

    Zum einen übersieht die Antragsgegnerin, dass die einzelne E-Mail nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings aufzufassen ist (vgl. insoweit auch Senat, Urteil vom 22. September 2004 - 15 U 41/04 - MMR 2004, 820).

    Wegen der Mitverursachung eines möglichen Überlaufens des elektronischen Briefkastens, bzw. der nicht mehr möglichen Kenntnisnahme von nachfolgend eintreffenden E-Mails auf Seiten des Empfängers liegt deshalb bereits in der Übersendung einer einmaligen unerbetenen Werbenachricht ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (Senat, a.a.O., MMR 2004, 820).

  • OLG Bamberg, 12.05.2005 - 1 U 143/04

    Unterlassungsanspruch gegen Spam-Versand

    Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird (BGH NJW 1989, 902, 904; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Auflage, § 1004 BGB, Rdnr. 32; OLG Düsseldorf RDV 2005, 27 f. unter Abänderung des von der Beklagten zitierten. Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 384/03).
  • LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der

    Die einzelne E-Mail darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings aufzufassen (vgl. OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, Urteil vom 22. September 2004, Az. I-15 U 41/04, 15 U 41/04, zitiert nach Juris, Rn. 26).
  • OLG Bamberg, 14.04.2005 - 1 U 143/04

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

    Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird (BGH, NJW 1989, 902, 904; Palandt/Bassenge, BGB , 64. Aufl., § 1004 BGB Rdn. 32; OLG Düsseldorf, RDV 2005, 27 f. unter Abänderung des von der Beklagten zitierten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 384/03).
  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 U 363/05

    Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Werbung durch E-Mail; Verjährung des

    Nach jetzt geltender Rechtslage ist E?Mail?Werbung nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder sich diese aus konkreten Umständen ergibt (ebenso OLG Düsseldorf vom 22.9.2004 ? I?15 U 41/04 = MMR 2004, 820).
  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

    Streitwert bei Fax-Spamming

  • AG Hamburg, 11.10.2006 - 6 C 404/06

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unzumutbarer Belästigung durch

  • AG Flensburg, 31.03.2011 - 64 C 4/11

    Auch eine modifizierte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr

  • AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05

    Unverlangte E-Mail-Werbung

  • KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung zur Unterlassung von

  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 4 U 179/08

    Untersagung belästigender Werbung durch E-Mail

  • OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2005 - 15 W 63/05

    Zur Streitwertfestsetzung im Verfahren wegen unaufgeforderter, belästigender

  • LG Berlin, 13.03.2007 - 15 O 821/06

    Unverlangte E-Mail-Werbung: Einkleidung in allgemein interessierende Themen für

  • AG Köln, 07.09.2006 - 118 C 142/06

    Versenden von Email-Werbung stellt einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die

  • LG Bonn, 21.03.2007 - 6 T 63/07

    Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert

  • LG Oldenburg, 07.02.2005 - 5 O 284/05

    Abmahnung; Aufwand; Bagatelle; Beeinträchtigung; Dringlichkeit; E-Mail;

  • AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14

    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an

  • LG Berlin, 19.12.2006 - 15 O 1028/06

    Mildere und dennoch der strafbewehrten Unterlassungserklärung gleich wirksame

  • AG Bergisch Gladbach, 27.06.2011 - 63 C 86/11
  • LG Mainz, 27.03.2007 - 10 HKO 2/07
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