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   LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04   

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https://dejure.org/2004,10486
LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04 (https://dejure.org/2004,10486)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 (https://dejure.org/2004,10486)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 17 O 299/04 (https://dejure.org/2004,10486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungsgeräte wie z.B. Fotokopierer als Multifunktionsgeräte; Erfolgen einer Bezifferung für die Höhe der Gerätevergütung nach Auskunftserteilung; Vorrangigkeit einer Stufenklage vor einer Feststellungsklage; Vergütungen für ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

    §§ 54a, 54d UrhG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Urteile zur urheberrechtlichen Geräteabgabe

  • beck.de (Leitsatz)

    Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Auf der Basis der Rechtsprechung zu ähnlichen Geräten der modernen Informations- und Vervielfältigungstechnik wie Readerprintern, Telefaxgeräten und Scannern (BGH NJW 1993, S. 2118, GRUR 1999, S. 928, NJW 2002, S. 964) spricht viel dafür, dass die Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas, die selbständig und ohne PC-Anbindung Fotokopien herstellen können, nach den festen Vergütungssätzen zu § 54d UrhG zu vergüten sind.

    Dasselbe gilt für die Telefaxgeräte-Entscheidung (GRUR 1999, S. 928), wobei der Tarif mindestens 75 DM für Geräte mit festem Vorlagenglas und mindestens 46, 80 DM für andere Geräte betrug.

    Diese Entscheidung war vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt und hat bisher auch zu verfassungsmäßigen Ergebnissen geführt (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Ein solcher Spielraum besteht aber dann, wenn die Vergütungsvorschriften entsprechend der bisherigen Handhabung durch den Bundesgerichtshof so zu verstehen sind, dass stark unangemessene Ergebnisse bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungssätze, die auf neuen, nicht vorhergesehenen technischen Sachverhalten beruhen, durch die Festsetzung einzelfallbezogener, u.U. niedrigerer Vergütungen begegnet werden kann (BGH GRUR 1999, S. 928).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Auf der Basis der Rechtsprechung zu ähnlichen Geräten der modernen Informations- und Vervielfältigungstechnik wie Readerprintern, Telefaxgeräten und Scannern (BGH NJW 1993, S. 2118, GRUR 1999, S. 928, NJW 2002, S. 964) spricht viel dafür, dass die Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas, die selbständig und ohne PC-Anbindung Fotokopien herstellen können, nach den festen Vergütungssätzen zu § 54d UrhG zu vergüten sind.

    Zum selben Ergebnis gelangte der Bundesgerichtshof bei den Scannern, obwohl es sich dabei um Geräte mit PC-Anbindung handelt (NJW 2002, S. 964, 966).

    In der eben erwähnten Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 964) ging es nicht um die gesetzliche Vergütung, sondern um einen von der Klägerin aufgestellten Tarif von 45, 80 DM bzw. 93, 60 DM (für Farbscanner).

    Das Scannermodul C4166B ist - einzeln verkauft - als Scanner zu betrachten, weil es zusammen mit anderen Geräten, nämlich dem zugehörigen Drucker, im Sinne der Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 964), am deutlichsten zur Vervielfältigung bestimmt und daher als Scanner zu vergüten ist.

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Auf der Basis der Rechtsprechung zu ähnlichen Geräten der modernen Informations- und Vervielfältigungstechnik wie Readerprintern, Telefaxgeräten und Scannern (BGH NJW 1993, S. 2118, GRUR 1999, S. 928, NJW 2002, S. 964) spricht viel dafür, dass die Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas, die selbständig und ohne PC-Anbindung Fotokopien herstellen können, nach den festen Vergütungssätzen zu § 54d UrhG zu vergüten sind.

    Bei den Readerprintern dagegen ging der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis der Geräte zwischen 10.000 und 32.000 DM (GRUR 1999, S. 930) nicht von einer gesetzlichen Lücke aus (BGH NJW 1993, S. 2118, 2119).

    Auch im Fall der Readerprinter brauchte der Bundesgerichtshof zur Höhe der Vergütung letztlich nicht Stellung zu nehmen, weil es nur um Auskunft und Feststellung dem Grunde nach - mithin um die Anwendung des § 54a UrhG als solches - ging (BGH NJW 1993, S. 2118), was vorliegend nicht im Streit steht.

  • LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00

    Vergütungspflicht für CD-Brenner

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Dementsprechend ist etwa auch die ZPÜ (GEMA u.a.) im früheren Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen der Vergütung für CD-Brenner den Weg der Stufenklage gegangen (LG Stuttgart 17 O 519/00).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Hinzu kommt, dass die Urheberrechts-Richtlinie Nr. 2001/29/EG v. 22.05.2001zur Auslegung des bestehenden Rechtes heranziehen ist (vgl. BGH GRUR 1998, S. 824 ff. - "Testpreisangebot", allerdings bei der Auslegung einer Generalklausel), was ebenfalls dafür spricht, dass die festen Vergütungssätze in gewissem Umfang einer Rechtfertigung durch das Maß der tatsächlich vorgenommenen bzw. ermöglichten, urheberrechtsrelevanten Vervielfältigungen bedürfen.
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Denn im Wettbewerbsrecht drohen kurze Verjährungsfristen, und im Urheberrecht kann die Wahl der richtigen Methode der Schadensberechnung problematisch sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1177 - Feststellungsinteresse II, NJW 2003, 3274 - Feststellungsinteresse III).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04
    Denn im Wettbewerbsrecht drohen kurze Verjährungsfristen, und im Urheberrecht kann die Wahl der richtigen Methode der Schadensberechnung problematisch sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1177 - Feststellungsinteresse II, NJW 2003, 3274 - Feststellungsinteresse III).
  • OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05

    Geräteabgabe für Multifunktionsgeräte

    auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004- AZ: 17 O 299/04 -.

    c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes des von ihr gemäß Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (AZ: 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils ausgenommen Gerätetyp ... (Upgrade Kit) einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.

    Mit Urteil vom 22.12.2004 Az.: 17 O 299/04 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren und dem Zahlungsantrag bezüglich der Geräte (1) - (19) stattgegeben bezüglich der Geräte (20) + (21) den Zahlungsantrag aber abgewiesen.

    Das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und soweit der Klägerin ein Teil der Kosten auferlegt worden ist.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gem. Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt es Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl.

    Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, nach erteilter Auskunft gem. Ziffer 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteils des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) an die Klägerin für jedes in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl.

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

    Das Landgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen und dem Feststellungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben (LG Stuttgart MMR 2005, 260 = CR 2005, 374).
  • LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
    In einem vorhergehenden Verfahren vor der erkennenden Kammer (17 O 299/04), das zur Zeit beim Bundesgerichtshof anhängig ist, hatte die Klägerin bereits solche Ansprüche geltend gemacht, allerdings in der Höhe beschränkt auf 1, 5% des Herstellerabgabepreises sowie auf den Zeitraum bis einschließlich 2001.
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