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   BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03   

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https://dejure.org/2006,34
BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (https://dejure.org/2006,34)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (https://dejure.org/2006,34)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (https://dejure.org/2006,34)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JurPC

    GG Art. 12; VwGO § 99 Abs. 2
    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsrechtsstreit wegen Genehmigung des Entgelts für Telekommunikationsnetzzugang

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen im telekommunikationsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren nach § 138 Telekommunikationsgesetz (TKG) - Umfang des Sozialbezugs und abgesenkten Eigentumsschutzes für Rechtsgüter ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes.

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konflikt Betriebsgeheimnis / effektiver Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsgeheimnisse vor Gericht

  • heise.de (Pressebericht, 05.04.2006)

    Karlsruhe stärkt Telekom bei Schutz von Betriebsgeheimnissen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsgeheimnisse vor Gericht

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Deutsche Telekom -, Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Begriff Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren

  • beck.de (Leitsatz)

    Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit des "in camera" Verfahrens; Anforderungen an die Entscheidungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (IBR 2006, 407)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 205
  • NVwZ 2006, 1041
  • NVwZ 2006, 1047
  • NZBau 2006, 523 (Ls.)
  • WM 2006, 880
  • MMR 2006, 375
  • DVBl 2006, 694
  • DVBl 2006, 702
  • K&R 2006, 281
 
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Wird zitiert von ... (452)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
    Auf mehrpolige Verwaltungsrechtsverhältnisse könnten die Feststellungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "in camera"-Verfahren in dem Beschluss vom 27. Oktober 1999 (BVerfGE 101, 106) nicht ohne Modifikationen übertragen werden, weil sie nur für ein zweipoliges Verwaltungsrechtsverhältnis entwickelt worden seien.

    Seine Einführung scheitert nicht an den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1999 aufgestellten Grundsätzen, nach denen ein "in camera"-Verfahren nur verfassungsgemäß ist, wenn es (ausschließlich) zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt (BVerfGE 101, 106 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Der Senat hätte daher den vorliegenden Fall nutzen müssen, um seine Rechtsprechung zum "in camera"-Verfahren (vgl. BVerfGE 101, 106) insbesondere mit Blick auf multipolare Konstellationen fortzuentwickeln.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner ersten Entscheidung zu § 99 VwGO darauf hingewiesen, dass effektiver Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Gegensatz zueinander gerückt werden dürfen, und das Gehörsrecht eingeschränkt werden kann, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Es hat ferner klargestellt, dass eine solche Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich ist, wenn der begrenzte Verzicht auf Gehörsgewährung zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes des betroffenen Rechtsuchenden führt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Effektiver Rechtsschutz bedeutet die umfassende Prüfung des Rechtsschutzbegehrens nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Dies stellt an das Abwägungsprogramm weniger strenge Anforderungen als die Auffassung der Senatsmehrheit; denn der Gesetzgeber ist angesichts seiner Ausgestaltungsbefugnis für das rechtliche Gehör nicht gehindert, Äußerungsmöglichkeiten einzuschränken, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 81, 123 ; 101, 106 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
    "Beruf" ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 105, 252 ).

    a) Das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 105, 252 ; 106, 275 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
    d) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 -,.

    Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 und vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 7.03, BVerwG 20 F 8.03 und BVerwG 20 F 9.03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurück (BVerwGE 118, 350; BVerwG, NVwZ 2004, S. 105).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Diese sind ihrem Wesen nach auf sie als juristische Personen des Privatrechts anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 66, 116 ; 129, 78 ; 134, 242 für Art. 14 GG, BVerfGE 106, 275 ; 115, 205 ; 126, 112 für Art. 12 GG und BVerfGE 95, 267 ; 99, 367 für Art. 3 GG).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Will der Gesetzgeber einen solchen Ausgleich den Gerichten im Einzelfall überantworten, genügt es, wenn diese auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften die Möglichkeit haben, zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zu gelangen (vgl. BVerfGE 115, 205 [235]; 134, 204 [223 Rn. 69]).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    'Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat' (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12 GG).

    aa) Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, so ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt (vgl. BVerfGE 115, 205 ; 128, 1 ; 137, 185 ).

    Dabei ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 115, 205 ; 137, 185 ; stRspr).

    Erfolgt die unternehmerische Tätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

    Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 86, 28 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

    Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen (BVerfGE 115, 205 ; 137, 185 ).

    Überlässt er die Entscheidung hingegen den Organen der Rechtsanwendung, so sind deren Eingriffshandlungen verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie ihre Abwägung im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, das heißt auch, ob sie innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten Einschätzungsspielraums verbleiben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führen (vgl. BVerfGE 137, 185 mit Verweis auf BVerfGE 115, 205 ).

    Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 86, 28 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

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