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   OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05   

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OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 (https://dejure.org/2006,457)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 (https://dejure.org/2006,457)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 2006 - 3 Ss 219/05 (https://dejure.org/2006,457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Ordnungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer: Abfrage gespeicherter Daten von einem "Palm-Organizer"

  • IWW
  • JurPC

    StVO §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22
    "Palm-Organizer" als Mobiltelefon im Sinne des Straßenverkehrsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mit einer Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener "Palm-Organizer" als Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung; "Benutzung eines Mobiltelefons" durch In-den-Händen-halten des mit einer deaktivierten Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten ...

  • Judicialis

    StVO § 23 Abs. 1a; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22

  • ra.de
  • RA Kotz

    Palm-Organizer Benutzung auch eine Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefon - Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr

  • IWW (Kurzinformation)

    Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr

  • heise.de (Pressebericht, 04.12.2006)

    Nutzung eines Palm-Organizers während des Autofahrens ist unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 04.12.2006)

    Nutzung eines Palm-Organizers während des Autofahrens ist unzulässig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    PDA und Organizer im Strassenverkehr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch Palm-Organizer haben im Straßenverkehr nichts zu suchen!

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Einordnung des Organizers mit Telefonfunktion als Mobiltelefon im Sinne des § 23 I a StVO

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Handy-Verstoß mit Organizer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein "Palm-Organizer" gilt als Mobiltelefon Das gilt selbst dann, wenn die Handy-Funktion deaktiviert ist

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ordnungswidrigkeit: Palm-Organizer darf im Straßenverkehr nicht benutzt werden

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Am Steuer besser Finger weg vom Organizer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Handyverbot am Steuer wird sehr eng ausgelegt

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Am Steuer besser Finger weg vom Organizer

  • beck.de (Leitsatz)

    «Palm-Organizer» als Mobiltelefon i.S.d. StVO

  • beck.de (Kurzinformation)

    Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht: Taschencomputer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mobiltelefon im Straßenverkehr - Benutzung des Palm-Organizers im Straßenverkehr

Verfahrensgang

  • AG Mannheim - 24 OWi 500 Js 13154/05
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 240
  • NStZ-RR 2007, 352
  • NZV 2007, 48
  • MMR 2007, 112
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02

    Autotelefon, Mobiltelefon, Begriff der Benutzung, Organisator

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870).

    Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. schon OLG Hamm NJW 2003, 912) und die Handhabung des Gerätes - wie hier - einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu OLG Köln NJW 2005, 3366).

  • OLG Jena, 31.05.2006 - 1 Ss 82/06

    Handyverbot im Straßenverkehr - Begriff der Benutzung (hier: als Diktiergerät)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt (vgl. hierzu letzthin Thüring. OLG DAR 2006, 636).

    Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870).

  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 2 Ss OWi 811/05

    Telefon: Handybenutzung; Pkw; laufender Motor

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870).
  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. schon OLG Hamm NJW 2003, 912) und die Handhabung des Gerätes - wie hier - einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu OLG Köln NJW 2005, 3366).
  • OLG Hamm, 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05

    Zulassung; Benutzung eines Handys; Begriff der Benutzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Die auch im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO zu sehende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch den Senat überschreitet die Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird, nicht (vgl. nur BVerfG NJW 1995, 1141).
  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06

    Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Der Grundsatz der Bestimmtheit des Tatbestandes ist nicht verletzt; für den Normadressaten ist jedenfalls bei der hier konkret gegebenen Fallkonstellation zumindest das Risiko einer bußgeldrechtlichen Ahndung voraussehbar (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg B. v. 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06 - m.w.N. bei juris - Rspr.).
  • OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06

    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05
    Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870).
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 4 RBs 214/17

    Handyverbot der StVO erfasst auch Handys ohne SIM-Karte

    Dementsprechend kann es auch - anders als das Amtsgericht meint - keinen Unterschied machen, ob eine SIM-Karte (noch) gar nicht in das Mobiltelefon eingelegt ist oder ob diese noch durch weitere Bedienschritte aktiviert werden muss (für letztere Konstellation einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejahend: OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 f.).
  • OLG Bamberg, 27.04.2007 - 3 Ss OWi 452/07

    Mobiltelefon im Straßenverkehr - Begriff der Benutzung

    Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912 f., NJW 2005, 2469 f.; OLG Köln NZV 2005, 547 f. und OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 2 Ss OWi 606/07

    Nutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt als "Wärmeakku" ist erlaubt aber

    Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verstanden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung OLG Hamm StraFo 2006, 123 = NStZ 2006, 358 = VRR 2006, 108 Nutzung als Telefon ), wobei unerheblich ist, ob eine Verbindung zustande gekommen ist OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm StRR 2007, 76 = VRR 2007, 371 = NZV 20007, 483 ; OLG Hamm NJW 2005, 2469 = VRR 2005, 269 Organisator ); OLG Hamm NZV 2003, 98 = NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 Notizbuch ; OLG Hamm NJW 2006, 2870 = NZV 2006, 555 = VRS 111, 213 = VRR 2006, 363 zum Auslesen von Daten, wie z.B. einer Telefon-Nr. ; OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215 = NZV 2006, 664 und OLG Hamm, Beschl. v. 24. März 2006, 3 Ss OWi 1/06 Diktiergerät ; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34 Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist ; AG Ratzeburg NZV 2005, 431 Versenden einer SMS ; siehe auch noch OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 für Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten).
  • OLG Köln, 22.10.2009 - 82 Ss OWi 93/09

    Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

    Das Gerät muss nach Ausstattung, Funktion und Zweck generell und konkret zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt sein (Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 = NJW 2007, 240).
  • OLG Köln, 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08

    Auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobilfunktelefons während der

    Ist ein Gerät zum Telefonieren geeignet und bestimmt, soll es demgegenüber ohne Bedeutung sein, wenn es über weitere Funktionen verfügt, denn dadurch werde seine Eigenschaft als Mobiltelefon nicht beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2007, 112 = NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRS 111, 444 zur Nutzung eines sog. "Palm-Organizers").
  • OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Verwendung eines Mobiltelefons unter

    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99; OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Köln NZV 2005, 547; Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).
  • OLG Celle, 17.06.2009 - 311 SsRs 29/09

    Bußgeldrechtliche Einordnung kombinierter Funkgeräte und Mobiltelefone

    Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann (vgl. zu Navigationsgeräten OLG Köln, NZV 2008, 466; zu Organizern OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 und OLG Hamm NZV 2003, 98; zustimmend Lütkes-Bachmeier, Straßenverkehr, § 23 StVO Rn. 21; zum Einsatz als Diktiergerät OLG Jena NJW 2006, 3734; zum Ablesen der Uhr auf dem Display OLG Hamm NJW 2005, 2469; alldem zustimmend OLG Köln NZV 2005, 547).
  • OLG Bamberg, 05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07

    Keine unerlaubte Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch die Aufnahme

    Deshalb kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (u.a. Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden werden (OLG Bamberg a.a.O.; vgl. ferner z.B. OLG Hamm NJW 2003, 912 f., NJW 2005, 2469 f.; OLG Köln NZV 2005, 547 f. und OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.).
  • AG Bonn, 05.06.2009 - 801 OWi 335 Js 457/09 OWi 43/09

    Mobiltelefon

    Das Gerät muss nach Ausstattung, Funktion und Zweck generell und konkret zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt sein (Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 = NJW 2007, 240).
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