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   KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3554
KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06 (https://dejure.org/2007,3554)
KG, Entscheidung vom 26.01.2007 - 9 U 52/06 (https://dejure.org/2007,3554)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - 9 U 52/06 (https://dejure.org/2007,3554)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine Berufung bei Verurteilung wegen E-Mail-Spam

    Im Fall eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten ist im Berufungsverfahren der Wert der Beschwerdegegenstandes zu schätzen, wobei hier das (Abwehr-) Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich ist, welches regelmäßig die Berufungssumme von 600 ...

  • openjur.de
  • LawCommunity.de

    Keine Berufung des Unterlassungsschuldners bei E-Mail-Werbung

  • aufrecht.de

    Keine Berufung bei Verurteilung wegen E-Mail-Spam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme; Anspruch auf Unterlassung von E-Mail-Werbung; Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung von E-Mail-Werbung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 2
    Unterlassungsanspruch schon bei einer unerwünschten Werbeemail - Zur Wertfestsetzung im Verfügungsverfahren wegen Unterlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich

  • beck.de (Leitsatz)

    Beschwer hinsichtlich der Unterlassung von E-Mail-Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06
    Auch Wiederholungsgefahr (BGH NJW 1986, 2503) und Verfügungsgrund sind gegeben.
  • BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

    Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06
    Aufwand und Kosten übersteigen aber bei der Unterlassung von E-Mail-Werbung keinesfalls 600, 00 Euro (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 219).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZB 25/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06
    Das Abwehrinteresse des Antragsgegners wird im vorliegenden Fall eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt, die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen (vgl. zum insoweit vergleichbaren Auskunftsanspruch BGH FamRZ 2006, 33).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Diese Belastung besteht in dem Aufwand und den Kosten für eine zuverlässige Löschung der E-Mail-Adresse der Klägerin aus ihrem Datenbestand (KG, MMR 2007, 386, juris, Rdn. 10).
  • AG München, 14.02.2023 - 161 C 12736/22

    Unzulässige E-Mail-Werbung nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten

    Bezüglich der Unterlassung bestimmt sich das Abwehrinteresse nach Aufwand und Kosten, um dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen, also beispielsweise die E-Mail-Adresse des Klägers aus einer Verteilerliste löschen zu müssen (KG Berlin, Urteil vom 26.01.2007 - 9 U 52/06).
  • KG, 12.08.2011 - 5 U 71/11

    Beschwerdewert bei Berufung gegen Unterlassungsverurteilung

    Streiten die Parteien bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zur Unterlassung nicht über die Rechtsfrage der Unterlassungspflicht selbst, sondern über die Tatfrage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht erfolgt ist (hier: Vorwurf einer wettbewerbswidrig irreführenden telefonischen Äußerung), dann richtet sich die Beschwer des Verurteilten bei fehlendem Interesse, so zu handeln, wie es ihm verboten worden ist, (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten, die ihm entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt (Fortführung BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 und KG, Urteil vom 26. Januar 2007, 9 U 52/06, MMR 2007, 386).

    Denn in diesem Fall richtet sich die Beschwer (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten des Unterlassungsschuldners, die diesem entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt (vgl. KG MMR 2007, 386, 387; KG, Beschl. v. 11.12.2007 - 5 U 159/05, unveröff.).

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