Rechtsprechung
LG Mannheim, 25.01.2007 - 7 O 65/06 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- MIR - Medien Internet und Recht
Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN - Wird ein Funknetz (WLAN-Netz) unverschlüsselt betrieben und damit der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, haftet der Betreiber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen, die von Dritten hierüber begangen werden.
- openjur.de
Urheberrecht: Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses wegen eines unverschlüsselten Funknetzes
- Justiz Baden-Württemberg
Urheberrecht: Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses wegen eines unverschlüsselten Funknetzes
- Telemedicus
Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
- Telemedicus
Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungshaftung des Inhabers eines Internetanschlusses aus Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Störer im Falle der öffentlichen Zugangseröffnung seines verschlüsselten Funknetzes (WLAN)
- Wolters Kluwer
Urheberrechtswidrigkeit des Anbietens eines Computerspiels zum Download in einer Peer-to-Peer-Tauschbörse; Inhaber eines Internetanschlusses als dessen (alleiniger) Nutzer; Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale des § 97 Urheberrechtsgesetz ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
§ 97 UrhG
- kanzlei.biz
Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses bei unverschlüsseltem WLAN
- online-und-recht.de
- ra.de
- kanzlei.biz
Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Filesharing-Systemen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
W-LAN Anschlussinhaber haftet für seinen Internetzugang
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
W-LAN Anschlussinhaber haftet für seinen Internetzugang
- beck.de (Leitsatz)
Inhaber eines Internetanschlusses als Störer
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2007, 347 (Ls.)
- MMR 2007, 537
- MIR 2007, Dok. 303
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07
Keine generelle Haftung für offenes WLAN
b) Dieselben Pflichten sollen auch den Inhaber eines Internet-Anschlusses treffen, der eine unverschlüsselte WLAN-Verbindung betreibt (LG Hamburg, CR 2006, 780; LG Mannheim, MMR 2007, 537 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss v.11.06.2007 - 6 W 20/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007, I-20 W 157/07, zitiert nach Juris, OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006Az.: 5 W 152/06; OLG Köln, Beschluss v. 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06). - OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07
Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außerhalb der Familie stehende Person den Internetzugang des Beklagten zu der Rechtsverletzung benutzt hat, denen gegenüber der Beklagte von vornherein misstrauisch hätte sein müssen (siehe dazu LG Mannheim, MMR 2007, 537).Auch die Benutzung eines ungeschützten W-LAN durch Dritte steht vorliegend nicht in Rede (dazu etwa LG Hamburg, MMR 2006, 763; LG Mannheim, MMR 2007, 537).
- AG Frankfurt/Main, 12.08.2009 - 31 C 1738/07
Keine Störerhaftung für filesharing bei nachweislich ausgeschaltetem PC
Nutzt der Inhaber des Anschlusses diesem jedoch nicht alleine, kann nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass gerade der Inhaber des Internetanschlusses diesen zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung genutzt und die Rechtsverletzung begangen hat (so im Ergebnis auch LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007, 7 O 65/06, zitiert nach Juris).