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   OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06   

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OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06 (https://dejure.org/2007,1650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 7 U 137/06 (https://dejure.org/2007,1650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 7 U 137/06 (https://dejure.org/2007,1650)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Telemedicus

    Keine Störerhaftung des Admin-C

  • JurPC

    BGB §§ 823, 1004
    Zur Störerhaftung des admin-c für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website

  • aufrecht.de

    Keine Haftung von Google für Usenet-Rechtsverletzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung bzw. des Verbreitenlassens eines den Holocaust leugnenden Artikels im "USENET"; Störereigenschaft des "admin-c"; Verpflichtung der Dienstebetreiberin "Google Inc." zur Sperrung der Domain "www.google.de"; Zurverfügungstellung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

  • kanzlei.biz

    Zur Störerhaftung des Admin-C

  • online-und-recht.de
  • webhosting-und-recht.de

    Haftung des Admin-C

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Haftung des Admin-C

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1
    Keine Störerhaftung des admin-c für Persönlichkeitsverletzungen des Domaininhabers einer Website

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung von Google für Usenet-Inhalte - keine Admin-C-Haftung

  • beck.de (Leitsatz)

    Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Google für Usenet-Inhalte - Keine Admin-C-Haftung

  • 123recht.net (Zusammenfassung und Kurzanmerkung, 21.6.2007)

    Google.de - Gericht lehnt Haftung des Admin-C ab

Besprechungen u.ä. (2)

  • lhr-law.de (Kurzanmerkung)

    Die Haftung des Admin-C

  • 123recht.net (Zusammenfassung und Kurzanmerkung, 21.6.2007)

    Google.de - Gericht lehnt Haftung des Admin-C ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 601
  • MIR 2007, Dok. 224
  • K&R 2007, 407
  • ZUM 2007, 658
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 22.08.2006 - 7 U 50/06

    Haftung eines Forenbetreibers - Heise

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06
    Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004, 1287 ("Internetversteigerung"); BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de") ; OLG Hamburg, AfP 2006, 565 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06
    Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004, 1287 ("Internetversteigerung"); BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de") ; OLG Hamburg, AfP 2006, 565 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06
    Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004, 1287 ("Internetversteigerung"); BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de") ; OLG Hamburg, AfP 2006, 565 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06
    Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004, 1287 ("Internetversteigerung"); BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de") ; OLG Hamburg, AfP 2006, 565 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.04.2014 - 15 U 199/11

    Haftung für Autocomplete-Vorschläge

    Frau U war zwar seinerzeit administrative Ansprechpartnerin bzw. "Admin-C" sowie Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Diese Position und die daraus erwachsenen Befugnisse erstreckten sich jedoch allein auf das Verhältnis der E gegenüber in die Domain betreffenden Angelegenheiten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27/29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ZUM 2007, 658 - RdNr. 17 f gem. Juris - jew. m. w. Nachw.) .
  • OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09

    Blogspot

    Im Übrigen würde auch eine Position als adminc keine Störerhaftung begründen, wie der Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (Geschäftsnummer 7 U 137/06; Urteil vom 22.5.2007).
  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    Der Senat ist mit der von den Antragsgegnern zitierten Rechtsprechung - u.a. auch des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. vom 22.05.07, 7 U 137/06) - der Auffassung, dass es der Antragsgegnerin zu 1. unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts mit vertretbarem Aufwand nicht möglich bzw. zumutbar ist, den Zugang zu bestimmten Inhalten des Usenet zu sperren bzw. im Usenet allgemein rechtsverletzende "Postings" aufzufinden.

    Damit mag es unvereinbar sein - dies war offenbar Gegenstand der Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.05.07 (7 U 137/06) -, bestimmte Internet-Domains vollständig für eine Kommunikation mit dem Usenet zu sperren.

  • KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12

    Namensschutz des Landes Berlin

    Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 18; KG MMR 2007, 601).

    Da es aber seit Jahren keine Beschränkungen bei der Registrierung der Domains mehr gegeben hat und gibt, werden - wie auch die Parteien übereinstimmend vortragen - eine Vielzahl von ".com"-Top-Level-Domains von juristischen und natürlichen Personen gehalten, die keine Unternehmensträger sind (vgl. auch KG MMR 2007, 601; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, S. 31).

  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 - vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 - Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 - Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2001, 1038, 1039 für eine Haftung der D... e.G. mwN; BGH, MDR 2004, 1369, 1370 für einen Diensteanbieter, der eine Plattform eröffnet und dabei fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting); OLGR Hamburg 2007, 528, 529).

    Dementsprechend wird eine Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte teilweise mit der Begründung verneint, dass ihm allein aufgrund seiner Stellung kein Recht zur Einflussnahme auf die aufrufbaren Webseiten des Domainanbieters eingeräumt wird (OLG Hamburg, MMR 2012, 489; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27; OLGR Hamburg 2007, 528 zu der Domain www.g....de KG, MMR 2006, 392; LG Frankfurt am Main, MMR 2018, 251 Rn. 28; LG Dresden, Urteil vom 9. März 2007, Az.: 43 O 128/07; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, Az.: 28 O 334/07, juris Rn. 34; LG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008, Az.: 325 O 172/08, unter Hinweis auf eine allenfalls denkbare subsidiäre Haftung des Admin-C, wenn die Inanspruchnahme des Domaininhabers nicht möglich sei).

  • LG Hamburg, 14.08.2008 - 325 O 172/08

    Störerhaftung eines bei der Internet-Domain-Registrierungsstelle DENIC e.G.

    Aus diesen Erwägungen ist dem Hanseatischen Oberlandesgericht darin beizutreten, dass aus der Stellung als Admin-C keine über die in der Domainrichtlinie festgelegten hinausgehenden Befugnisse erwachsen, insbesondere keine Rechte zur Einflussnahme auf den Betreiber der Internet-Seite (HansOLG, Urteil vom 22. Mai 2007, 7 U 137/06 (juris, Rn. 16 ff.) = MMR 2007, 601 ff.).
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