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   OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09   

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https://dejure.org/2010,2769
OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09 (https://dejure.org/2010,2769)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 (https://dejure.org/2010,2769)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2010 - 7 U 70/09 (https://dejure.org/2010,2769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zu Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Haftung von Blogspot für rechtswidrige Artikel

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Haftung für rechtswidrigen Weblog-Inhalt

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Zur Haftungsbeschränkung eines Hostproviders / Persönlichkeitsverletzungen durch "Snippets"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung von Blogspot bei rechtswidrigen Blog-Einträgen der User

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Blogspot.com" haftet für rechtswidrige Blog-Beiträge der Nutzer

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Google stört

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für rechtswidrige Blogbeiträge

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Enge Prüfpflicht für Bloghoster

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 490
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hamburg, 22.05.2009 - 325 O 145/08

    Störerhaftung: Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Internetplattform

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 325 0 145/08, vom 22.5.2009, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Unter Abänderung des am 22.05.2009 verkündeten Urteils des LG Hamburg, Aktenzeichen 325 0 145/08,.

  • OLG Hamburg, 22.08.2006 - 7 U 50/06

    Haftung eines Forenbetreibers - Heise

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Derartige Prüfungspflichten können dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische Verbreiter konkreten Anlass hat, eine künftige Verletzungshandlung zu erwarten oder wenn er konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 22 8 06, AfP 2006, 565).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2006 - 15 U 21/06

    Keine Störerhaftung des Forenbetreibers

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Wie sich aus § 10 S.1 Nr. 2 TMG ergibt, kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen, wenn dieser trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz unternimmt (vgl. BGH WRP 2007, 1173; Beschluss des Senats vom 19.11.2008, 7 W 144/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.06, 15 U 21/06).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Wie sich aus § 10 S.1 Nr. 2 TMG ergibt, kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen, wenn dieser trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz unternimmt (vgl. BGH WRP 2007, 1173; Beschluss des Senats vom 19.11.2008, 7 W 144/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.06, 15 U 21/06).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Hierbei ist zu beachten, dass auch Begriffe, die der Rechtssprache entnommen sind, durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind, die den Schutz des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. BGH Urteil vom 3.2.2009, VI ZR 36/07).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Da jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2007, 708; BGH ERP 2004, 1287ff; BGH GRUR 1997, 313ff).
  • OLG Hamburg, 19.11.2008 - 7 W 144/08

    Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Wie sich aus § 10 S.1 Nr. 2 TMG ergibt, kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen, wenn dieser trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz unternimmt (vgl. BGH WRP 2007, 1173; Beschluss des Senats vom 19.11.2008, 7 W 144/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.06, 15 U 21/06).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Da jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2007, 708; BGH ERP 2004, 1287ff; BGH GRUR 1997, 313ff).
  • OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06

    Keine Störerhaftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
    Im Übrigen würde auch eine Position als adminc keine Störerhaftung begründen, wie der Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (Geschäftsnummer 7 U 137/06; Urteil vom 22.5.2007).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergeleitet.
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2012 - 11 O 2608/12

    Arzt-Bewertungsportal: Unterlassungsanspruch eines negativ bewerteten Arztes

    So verletzt allein die Bereitstellung eines Internetforums regelmäßig keine Verkehrssicherungspflichten, weil es dem Betreiber grundsätzlich nicht zumutbar sein dürfte, jedes Angebot bzw. jeden Beitrag vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen ( BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. 7 U 70/09 [zitiert nach www.bundesgerichtshof.de, dort Absatz-Nr. 17]).

    Dabei trifft den Betroffenen zunächst - um eine Prüfpflicht überhaupt bzw. in substantiierter Form auszulösen ( Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.03.2010, Az. 7 U 70/09 [zitiert nach juris, dort Rz. 99]) - die Verpflichtung, seine Beanstandung seinerseits zu substantiieren (BGH, aaO, Rz. 27).

  • OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11

    Persönlichkeitsverletzung bzw. Störerhaftung: Haftung eines

    Zwar dürften auch Internetsuchmaschinen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG als "Telemedien" anzusehen und "Betreiber" von Suchmaschinen als Diensteanbieter iSd § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren sein, so dass der Anwendungsbereich des am 01.03.2007 in Kraft getretenen TMG - auch für Sachverhalte aus dem Jahr 2006 (nach st. Rspr. des BGH ist die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten, vgl. nur: BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05 m.w.N.) - grundsätzlich eröffnet ist (so jedenfalls KG Berlin, Urteil vom 3.11.2009, Az.: 9 W 196/09; Sieber/Liesching: Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem TMG, MMR-Beilage 8/2007, S. 4,9; und wohl auch Hans. OLG, 7. Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09).

    Indessen bringt auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; siehe auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 104).

    Die Beklagte konnte also erst dann eine Prüfungspflicht hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen treffen, als sie konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der durch ihre Verlinkung jedenfalls mittelbar zugänglich gemachten Internetseite hingewiesen worden war (vgl. BGH JW-RR 2009, 1413; Hans. OLG HH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 89).

  • OLG Dresden, 01.04.2015 - 4 U 1296/14

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei

    Der Senat teilt insofern die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Art der zulässigen Tenorierung (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.03.2010, 7 U 70/09).
  • OLG Köln, 25.01.2018 - 15 U 56/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Der Senat betont, dass diese Auslegung nicht zu der generellen Feststellung führen kann und soll, dass einem Snippet bzw. einem Suchergebnis (bestehend aus Titel, URL und Snippet) stets die Qualität einer eigenen Äußerung des Suchmaschinenbetreibers zukommt, was insbesondere bei Auftreten solcher Snippets diskutiert wird, die aus unzusammenhängenden Worten oder Satzfragmenten ohne erkennbaren Sinnzusammenhang bestehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2007 - 7 U 126/06, MMR 2007, 315; OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2010 - 7 U 70/09, MMR 2010, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2016 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2008 - 4 U 109/08, MMR 2009, 190; KG, Verf. v. 14.6.2011 - 10 U 59/11).
  • OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10

    Google, Ergebnisliste - Persönlichkeitsverletzung im Internet: Anspruch gegen den

    Die für die Fallkonstellation der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S. 490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen Anforderungen genügen muss).
  • LG Düsseldorf, 09.04.2013 - 5 O 141/12

    Bewertung von Ärzten im Internet

    In dieser Eigenschaft trifft sie lediglich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit; sie kann lediglich als Störer in Anspruch genommen werden (s. im Einzelnen BGHZ 191, 219; vgl. ferner Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -).
  • LG Köln, 22.03.2017 - 28 O 388/15

    Anknüpfungskriterien für den Fall einer Rechtsgutverletzung durch Abruf von einer

    Nach neuerer, weitergehender obergerichtlicher Rechtsprechung ist es sogar unerheblich, ob der Snippet nur eine bruchstückhafte Wiedergabe der verlinkten Seite enthält oder ganze Sätze; ebenso soll es keine Rolle spielen, ob sich die automatisch generierte Vorschau im Rahmen der Kernaussage des verlinkten Textes hält (vgl. OLG Hamburg, Urteile vom 02.03.2010 - 7 U 70/09, MMR 2010, 490 und vom 26.05.2016 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685 ff.; KG Berlin § 522 Abs. 2 ZPO-Verfügung vom 14.06.2011 - 10 U 59/11, juris sowie anschließender § 522 Abs. 2 ZPO-Beschluss vom 25.07.2011 - 10 U 59/11, MMR 2012, 129).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
    Derartige Prüfungspflichten können insbesondere dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische Verbreiter konkret auf rechtswidrige Inhalte der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, 7 U 70/09, zitiert nach juris).
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