Rechtsprechung
OLG Köln, 08.10.2010 - I-6 U 69/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
Haftung des Reiseveranstalters für Dritte - Wettbewerbswidriger E-Mail-Versand - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Haftung für unverlangt versandte E-Mail-Werbung durch verbundene Unternehmensteile
- aufrecht.de
Haftung eines Reiseveranstalters für E-Mail-Werbung eines Werbepartners
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Übermittlung von Werbenachrichten ohne ausdrückliche Einwilligung
- kanzlei.biz
Reiseveranstalter haftet für rechtswidrige Werbeemails seines zugehörigen Reisevermittlers
- affiliateundrecht.de
Haftung des Reiseveranstalters für Spam-Mails seines Reisevermittlers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit der Übermittlung von Werbenachrichten ohne ausdrückliche Einwilligung
- rechtsportal.de
Wettbewerbswidrigkeit der Übermittlung von Werbenachrichten ohne ausdrückliche Einwilligung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Reiseveranstalter haftet für rechtswidrige Werbe-Mails seines Reisevermittlers
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Unternehmer haftet für unerwünschte E-Mail-Werbung durch selbständige Werbepartner
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Haftung für wettbewerbswidrige E-Mail-Werbung bei Outsourcing
- anwalt.de (Kurzinformation)
Reisevertriebsunternehmer haftet für seine Handelsvertreterin
Verfahrensgang
- LG Aachen, 12.04.2010 - 1 O 517/09
- OLG Köln, 08.10.2010 - I-6 U 69/10
Papierfundstellen
- MMR 2011, 321
- K&R 2011, 133
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98
Filialenleiter
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 69/10
In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden haftet der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile (vgl. BGH, GRUR 2000, 907 [909] = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler) und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert sind, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute kommt und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt, oder er sich einen solchen Einfluss sichern konnte und musste; denn er soll sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können und das von ihm in gewisser Weise beherrschte Risiko der ihm zu Gute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs tragen (BGH, GRUR 2009, 1167 [21, 25] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm m.w.N. zu § 14 Abs. 7 MarkenG). - BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06
Halzband
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 69/10
Wie vom Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt, kommt es für die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3.) und 4.) als Träger wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten (…nicht als "Störer", vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 [Rn. 36 ff.] - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 [Rn. 16] - Halzband;… Senat, Urt. v. 27.08.2010 - 6 U 43/10;… Köhler / Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 2.5a-5b, 2.12-14a) im Rahmen des von ihnen eingerichteten Internet-Vertriebssystems vor allem auf das Unterlassen zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen an. - BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06
Partnerprogramm
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 69/10
In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden haftet der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile (vgl. BGH, GRUR 2000, 907 [909] = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler) und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert sind, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute kommt und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt, oder er sich einen solchen Einfluss sichern konnte und musste; denn er soll sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können und das von ihm in gewisser Weise beherrschte Risiko der ihm zu Gute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs tragen (BGH, GRUR 2009, 1167 [21, 25] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm m.w.N. zu § 14 Abs. 7 MarkenG).
- OLG Köln, 27.08.2010 - 6 U 43/10
Haftung des Verlegers für Wettbewerbsverstöße in Anzeigen
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 69/10
Wie vom Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt, kommt es für die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3.) und 4.) als Träger wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten (…nicht als "Störer", vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 [Rn. 36 ff.] - Jugendgefährdende Medien bei eBay;… BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 [Rn. 16] - Halzband; Senat, Urt. v. 27.08.2010 - 6 U 43/10;… Köhler / Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 2.5a-5b, 2.12-14a) im Rahmen des von ihnen eingerichteten Internet-Vertriebssystems vor allem auf das Unterlassen zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen an. - BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 69/10
Wie vom Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt, kommt es für die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3.) und 4.) als Träger wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten (nicht als "Störer", vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 [Rn. 36 ff.] - Jugendgefährdende Medien bei eBay;… BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 [Rn. 16] - Halzband;… Senat, Urt. v. 27.08.2010 - 6 U 43/10;… Köhler / Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 2.5a-5b, 2.12-14a) im Rahmen des von ihnen eingerichteten Internet-Vertriebssystems vor allem auf das Unterlassen zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen an. - BGH, 10.12.2009 - I ZR 201/07
Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 69/10
Der auf §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG gestützte Unterlassungsantrag der Klägerin orientiert sich, um den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, an den Umständen der beiden am 26.03.2009 und 21.04.2009 an Herrn G per E-Mail versandten Werbenachrichten als konkreter Verletzungsform (vgl. BGH, MMR 2010, 183 [Rn. 12]), was der Senat in Bezug auf alle vier Beklagten durch Einblendung der betreffenden Werbenachrichten (Anlagen K 18 und 22) redaktionell klargestellt hat; eine Teilabweisung des Petitums der Klägerin ist damit nicht verbunden.
- LG Stuttgart, 29.05.2013 - 13 S 200/12
Spam-E-Mail - Störerhaftung: Verantwortlichkeit des Advertisers im …
Derartiges ergibt sich jedenfalls nicht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 08.10.2010 (6 U 69/10, MMR 2011, 321).
Rechtsprechung
LG Bochum, 16.11.2010 - 12 O 162/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§ 8 Abs. 4 UWG
Eine Gegenabmahnung kann bei ungeschickter Formulierung des Rechtsanwalts unzulässig sein - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Es ist Rechtsmissbrauch, wenn eine Gegenabmahnung aus reinem Kosteninteresse erfolgt
- aufrecht.de
Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung nach Gesetzesänderung
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit mit Treu und Glauben bei Geltendmachung der mit Abmahnungen verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche im Falle des Verfolgens von sachfremden Zielen
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Eine Gegenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Eine Gegenabmahnung kann bei ungeschickter Formulierung des Rechtsanwalts unzulässig sein
- info-it-recht.de
Rechtsmissbrauch durch: a) Abmahnung von Verstößen 1 Tag nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen b) Vorschlag in der Gegenabmahnung, im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr zu fordern
- rechtsportal.de
BGB § 312e; UWG § 8 Abs. 4
Vereinbarkeit mit Treu und Glauben bei Geltendmachung der mit Abmahnungen verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche im Falle des Verfolgens von sachfremden Zielen - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung bei Verzicht auf Unterlassungserklärung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Reines Kosteninteresse in Gegenabmahnung ist Rechtsmissbrauch
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Eine Gegenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein
Besprechungen u.ä. (2)
- recht-hat.de (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung
- it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Nutzen Sie schon neue AGB und die Widerrufsbelehrung 2014? Wann schlagen die ersten Abmahnungen nach neuem Verbraucherrecht auf?
Papierfundstellen
- MMR 2011, 321
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 180/09
Belehrung über die Kosten der Rücksendung bei einem Fernabsatzgeschäft unter 40 …
Auszug aus LG Bochum, 16.11.2010 - 12 O 162/10
Die Kostentragungspflicht des Kunden bei Waren im Wert von bis zu 40,-- EUR ist nicht allein durch die Widerrufsbelehrung in den AGB des Beklagten wirksam vereinbart (vgl. OLG Hamm vom 02.03.2010 - 4 U 180/09). - OLG Hamm, 20.10.2010 - 4 W 115/10
Wettbewerbswidrigkeit des Fehlens der gesetzlich geforderten Information über die …
Auszug aus LG Bochum, 16.11.2010 - 12 O 162/10
Unerheblich ist, ob der Kunde die nach Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB erforderliche Belehrung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma f ablesen könnte (OLG Hamm I-4 W 115/10).
- OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
Missbräuchliche Mehrfachverfolgung des Abmahnenden durch eine Vielzahl von …
Amahnung Q2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR. - OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 8/11 Amahnung P2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR.
- OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 10/11 Amahnung P2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR.