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   BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10   

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https://dejure.org/2010,5183
BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10 (https://dejure.org/2010,5183)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - III ZR 17/10 (https://dejure.org/2010,5183)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10 (https://dejure.org/2010,5183)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB
    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Datenverwendung im Internet: Erstreckung auf die Entfernung der Daten aus dem Internet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB
    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Datenverwendung im Internet: Erstreckung auf die Entfernung der Daten aus dem Internet

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nach Unterlassungsverpflichtung keine generelle Pflicht, Suchmaschineneintrag zu löschen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen vertragliche Vereinbarungen einer Verpflichtungserklärung und Unterlassungserklärung sowie Verpflichtung mit Vertragsstrafenbewährung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

  • info-it-recht.de

    Nach Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen

  • online-und-recht.de

    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Datenverwendung im Internet: Erstreckung auf die Entfernung der Daten aus dem Internet

  • rewis.io

    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Datenverwendung im Internet: Erstreckung auf die Entfernung der Daten aus dem Internet

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Datenverwendung im Internet: Erstreckung auf die Entfernung der Daten aus dem Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 3
    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen vertragliche Vereinbarungen einer Verpflichtungserklärung und Unterlassungserklärung sowie Verpflichtung mit Vertragsstrafenbewährung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Vertragsstrafe: Unterlassungsvereinbarung mit Personalvermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Auslegung von Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafe für vergangenes Handeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 69
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10
    Auch die Statuierung einer solchen Verpflichtung mit Vertragsstrafenbewehrung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (siehe hierzu Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886, Rn. 14 f) scheidet aus.
  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

    Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10
    Sie ist aber für das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 13 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871 Rn. 9).
  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10
    Nach Ermittlung des Wortsinns sind aber in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (z.B.: BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10
    Sie ist aber für das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 13 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871 Rn. 9).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10
    Die vorstehenden Würdigungen kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen hat und eine weitere Sachaufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 15).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Diese jedenfalls teilweise an sich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).

    Diese teilweise ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht diese - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).

  • OLG Celle, 29.01.2015 - 13 U 58/14

    Pflichten des Unterlassungsschuldners hinsichtlich der Beseitigung von Inhalten

    Diesem Auslegungsergebnis steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 (III ZR 17/10, juris Rn. 15) nicht entgegen, nach dem eine Unterlassungserklärung, "zukünftig keinerlei Gebrauch, in welcher Form auch immer, mehr von den Daten des Herrn ... Gebrauch zu machen, insbesondere es zu unterlassen, diese Daten ohne Autorisierung durch Herrn ... an Stellen zu veröffentlichen, die für Dritte zugänglich sind, gleichgültig in welchem Medium und gleichgültig in welcher Darstellungsform ", als eine allein in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, von den Daten des Klägers Gebrauch zu machen, zu verstehen ist.
  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, 1645; Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16, NJW 2017, 1887 Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 19.05.2016 - 4 U 45/15

    Urheberrechtsverletzung bei im "Cache" von Internetsuchmaschinen gespeicherten

    Denn bei der Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10 -).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 40/15

    Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung: Grenzen der

    Den Beseitigungsanspruch hätten die Parteien jedoch ausdrücklich geregelt (K 5, Ziffer 3: "... Die Nennung des F...-Journals als von der S... Verlag GmbH & Co. KG D..., G... verlegten Amtsblatts unter der Internetadresse www.s...-e... .de/portfolio bis zum 29.07.2014 zu löschen." (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.10.2010, MMR 2011, 69 ff."), was einer Ausweitung entgegenstehe.

    Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, MDR 2015, 291, bei juris Rz. 65 - CT-Paradies; und vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69, Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2012 - 2 U 91/11

    Haftung für Domain-Parking

    Denn der Befreiungsanspruch wandelt sich in einen Geldanspruch um, wenn der Schuldner die geforderte Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 2004, 1868 f. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 15 U 90/09 Rn. 19 in juris; insoweit nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung vom 21.10.2010, III ZR 17/10).
  • LG Halle, 31.05.2012 - 4 O 883/11

    Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten

    Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2010, Az.: III ZR 17/10, bei juris) hat klargestellt, dass aus einer übernommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht die Pflicht zur Beseitigung von Internetinhalten Dritter abgeleitet werden kann und die allein für die Unterlassung versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt wird.

    Diese Unterscheidung beachtet die von der Klägerin zitierte Entscheidung des KG (Urteil vom 27.11.2009, Az.: 9 U 27/09, bei juris) nicht, die ohnehin - ebenso wie die klägerseits zitierten landgerichtlichen Entscheidungen - mit ihrer pauschalen Ableitung einer Tätigkeitsverpflichtung aus einer Unterlassungserklärung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2010 (a.a.O.) so nicht aufrechterhalten werden können.

  • LG Duisburg, 14.08.2014 - 22 O 55/13

    Anspruch eines eingetragenen Vereins gegen ein Kfz-Unternehmen auf Zahlung einer

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2010 (MMR, 2011, 69) steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen.
  • BGH, 26.01.2012 - III ZR 111/11

    Darlegung eines Schadens im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kredit- und

    Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 13).
  • LG Frankenthal, 10.02.2015 - 6 O 202/14

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Einspruchsfristbeginn nach

  • LG Aurich, 01.09.2020 - 3 O 25/20
  • AG Köln, 08.06.2016 - 113 C 18/16

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen des schuldhaften Verstoßes gegen die

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