Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 31.08.2011

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.08.2011 - 4 W 40/11   

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https://dejure.org/2011,3733
OLG Stuttgart, 17.08.2011 - 4 W 40/11 (https://dejure.org/2011,3733)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2011 - 4 W 40/11 (https://dejure.org/2011,3733)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2011 - 4 W 40/11 (https://dejure.org/2011,3733)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Sofortiges Anerkenntnis bei Feststellungsklage gegen unberechtigte Abmahnung - Der Grundsatz, dass bei Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich keine "Gegenabmahnung" erforderlich ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Negative Feststellungsklage gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann ohne Vorwarnung erhoben werden

  • openjur.de

    § 93 ZPO
    Zur Entscheidung bezüglich der Kostenlast bei einer negativen Feststellungsklage nach sofortigem Anerkenntnis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein sofortiges Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz, §§ 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG, 97a Abs. 1 UrhG

  • kanzlei.biz

    (Gegen)Abmahnung vor negativer Feststellungsklage erforderlich?

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    "Gegenabmahnung"; negative Feststellungsklage

  • rabüro.de

    Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage erforderlich

  • info-it-recht.de

    Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann bei unberechtigter Abmahnung sofort ohne vorherige Gegenabmahnung und ohne Kostenrisiko für den Klagenden negative Feststellungsklage erhoben werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist keine Gegenabmahnung erforderlich

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Vor Erhebung negativer Feststellungsklage keine Gegenabmahnung nötig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Gegenabmahnung notwendig vor Erhebung negativer Feststellungsklage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei unberechtigter Abmahnung keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gegenabmahnung im Urheberrecht erforderlich?

Besprechungen u.ä. (2)

  • rechtsportlich.net (Kurzanmerkung)

    Zur negativen Feststellungsklage und der Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis

  • lhr-law.de (Kurzanmerkung)

    Natürlicher Feind der Abmahnung: Die negative Feststellungklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 833
  • MIR 2011, Dok. 075
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2011 - 4 W 40/11
    Eine "Gegenabmahnung" ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich - wie vorliegend geschehen - negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 - Unberechtigte Abmahnung - und GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung ; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.).
  • OLG Hamm, 03.12.2009 - 4 U 149/09

    Kein Kostenersatz für Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2011 - 4 W 40/11
    Eine "Gegenabmahnung" ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich - wie vorliegend geschehen - negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 - Unberechtigte Abmahnung - und GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung ; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 17.08.2011 - 4 W 41/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2011 - 4 W 40/11
    Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch - wie von § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gefordert - den Betrag von 600 EUR (siehe den heutigen Beschluss des Senats zur parallel von der Beklagten erhobenen Streitwertbeschwerde, 4 W 41/11).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2013 - 4 W 78/13

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Täterschaftliche Haftung des Betreibers

    Im Übrigen muss der Abgemahnte nicht einmal zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine "Gegenabmahnung" aussprechen (Senat, Beschl. v. 17.08.2011, 4 W 40/11, m.w.N. aus Rspr. und Lit.).
  • OLG Köln, 14.03.2022 - 15 U 202/21

    Erstattungsansprüche eines Presseorgans wegen unberechtigter Abmahnung

    Zudem ist durch den Bundesgerichtshof hinreichend geklärt, dass - entgegen der klägerseits zitierten älteren Instanzrechtsprechung - eine Gegenabmahnung gerade im Grundsatz nicht geboten ist, um dem zu Unrecht Abmahnenden das Berufen auf § 93 ZPO zu verbieten (BGH v. 06.10.2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 11; siehe ferner etwa auch OLG Stuttgart v. 17.8.2011 - 4 W 40/11, MMR 2011, 833 und schon OLG Köln v. 06.01.1986 - 6 W 97/85, juris).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,509
LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10 (https://dejure.org/2011,509)
LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2011 - 28 O 362/10 (https://dejure.org/2011,509)
LG Köln, Entscheidung vom 31. August 2011 - 28 O 362/10 (https://dejure.org/2011,509)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Telemedicus

    ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

  • Telemedicus

    ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

  • webshoprecht.de

    Keine DNS- oder IP-Adressen-Sperre durch Accessprovider bei Urheberrechtsverletzung durch Nutzer

  • aufrecht.de

    Keine Verpflichtung des Providers zur Sperrung von Filesharing-Angeboten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internetzugangsanbieter haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen bzgl. Musikstücke; Haftung eines Internetzugangsanbieters für die Rechtsverletzungen Dritter im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen bzgl. Musikstücke

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 16, 19a, 85, 97 UrhG

  • info-it-recht.de

    Keine Verpflichtung für Access-Provider, DNS und IP-Adressen illegaler Filesharing-Sites zu sperren

  • computerundrecht.de PDF, S. 42 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Pflicht für Access Provider zum Sperren urheberrechtsverletzenderWebsites

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1; GG Art. 10
    Internetzugangsanbieter haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen bzgl. Musikstücke; Haftung eines Internetzugangsanbieters für die Rechtsverletzungen Dritter im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen bzgl. Musikstücke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Internetzugangsanbieter muss nicht sperren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Websperren durch die Hintertür

  • heise.de (Pressebericht, 12.09.2011)

    Hansenet muss keine Internet-Filter installieren

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Internet-Access-Provider haftet nicht als Störer für Rechtsverletzungen seiner Kunden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Störerhaftung von Internet-Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Dritten

  • medienrecht-kanzlei.com (Kurzinformation)

    Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Kunden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Access Provider haftet nicht als Störer für illegales Filesharing Dritter

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Provider haftet nicht für Filesharing seiner Kunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung Internet-Service-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Kunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Access Provider haften nicht als Störer für illegales Filesharing Dritter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Provider haftet nicht für Filesharing seiner Kunden

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Internetaccess-Provider müssen Kundenzugriff auf Filesharingportale nicht unterbinden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    ISP haftet nicht als Störer

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    ISP kein Störer bei Urheberrechtsverletzungen

  • computerundrecht.de PDF, S. 42 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Pflicht für Access Provider zum Sperren urheberrechtsverletzenderWebsites

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 833
  • K&R 2011, 674
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Die Vermittlung des Zugangs für Rechtsverletzungen Dritter auf Internetseiten wie "anonym1" stellt ein solch adäquat kausales Verhalten dar (OLG Hamburg, Urt. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

    Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Zu Recht betont das LG Hamburg (MMR 2010, 488, 489) in Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1420, 1421), dass die Frage, ob eine bestimmte Handlung adäquat ursächlich für die Rechtverletzung geworden ist, nur danach zu beurteilen ist, ob das beanstandete Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Acht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (LG a.a.O. unter Bezug auf).

    Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Zwar ist es zutreffend, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen "Vermittler" zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt wird, wozu grundsätzlich auch die Dienste eines Internetzugangsanbieter zu rechnen sind (EuGH GRUR 2009, 579 LSG / Tele 2).

    Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Sachen LSG/Tele 2 (EuGH GRUR 2009, 579) unangemessen.

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70).

    Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, so dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Beklagten begründen würde (BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

  • LG Kiel, 23.11.2007 - 14 O 125/07

    Haftung von Internet-Zugangsprovidern (Youporn-Entscheidung)

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Internetzugangsanbieter erbringe eine rein technische Dienstleistung, in der aufgrund der sozial erwünschten Funktion kein willentliches und adäquat kausales Handeln zu sehen sei (Schnabel MMR 2008, 123, 125 Anm. zu Urt. des LG Kiel v. 23.11.2007, a.a.O.; wohl auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 100), teilt die Kammer diese Auffassung allerdings nicht.

    Hinzu tritt, dass die begehrten Sperren kein taugliches Mittel zur Vorsorge weiterer Rechtsverletzungen darstellen (s. etwa Schnabel MMR 2008, 123, 125).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 6 W 10/08

    Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Zu Recht betont das LG Hamburg (MMR 2010, 488, 489) in Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1420, 1421), dass die Frage, ob eine bestimmte Handlung adäquat ursächlich für die Rechtverletzung geworden ist, nur danach zu beurteilen ist, ob das beanstandete Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Acht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (LG a.a.O. unter Bezug auf).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Nach der herrschenden Rechtsprechung kann bei der Verletzung absoluter Rechte als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH NJW 2010, 2061, 2062 - Sommer unseres Lebens m. w. N.).
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es den Gerichten der Mitgliedsstaaten, den Beurteilungsspielraum, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NJW 2009, 427, 428; EuGH NJW 1984, 2021 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
    Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 31.8.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 362/10 - wird zurückgewiesen.

    1.              Das Urteils des Landgerichts Köln vom 31. August 2011 in Sachen 28 O 362/10 wird abgeändert.

  • OLG Köln, 18.10.2011 - 6 W 226/11

    Beschwerdebefugnis einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2011 - 28 O 362/10 - in der Fassung des Beschlusses vom 12. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
  • OLG Stuttgart, 14.03.2013 - 2 U 161/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung für die Platzierung einer Werbung auf der

    Andere Entscheidungen zu Access-Providern sind im Rahmen der Störerhaftung, also bei Verletzung eines absoluten Rechtes, ergangen (Störerhaftung [Urheberrechtsverletzung] grundsätzlich bejaht, verneint wegen Unzumutbarkeit einer Sperranordnung: LG Hamburg NJOZ 2010, 443, 444, bestätigt durch OLG Hamburg U. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - BeckRS 2011, 22463; generell verneinend bei Urheberrechtsverletzungen: LG Köln MMR 2011, 833, 834).
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