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   KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10   

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https://dejure.org/2011,939
KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10 (https://dejure.org/2011,939)
KG, Entscheidung vom 09.12.2011 - 5 U 147/10 (https://dejure.org/2011,939)
KG, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 5 U 147/10 (https://dejure.org/2011,939)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Flugunternehmen muss bei Onlinebuchungen Bearbeitungsgebühren transparent ausweisen

  • openjur.de

    Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO
    Zur Wettbewerbswidrigkeit der von einer Fluggesellschaft auf ihrer Internetseite gewählten Darstellung der Flugpreise, zu denen noch eine Bearbeitungsgebühr zu addieren ist

  • kanzlei.biz

    Ryanair hat bei Online-Buchung sämtliche Kosten anzugeben

Kurzfassungen/Presse (12)

  • heise.de (Pressemeldung, 30.01.2012)

    Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende Werbung mit Flugpreisen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Ryanair muss "Bearbeitungsgebühr" im auszuweisenden Endpreis einschließen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ryanair muss sämtliche Kosten bei Online-Buchung angeben

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Ryanair muss Bearbeitungsgebühr in Flugpreis einrechnen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Flugpreise müssen bei Onlinebuchung alle Gebühren enthalten

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Kosten bei Online-Buchung müssen anfallende Bearbeitungsgebühren enthalten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Irreführende Flugpreise

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugpreise müssen bei einer Onlinebuchung alle Gebühren enthalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Billigflieger müssen Gesamtflugpreis nennen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ryanair muss bei Onlinebuchung Bearbeitungsgebühr für Ticketzahlung im Flugpreis einrechnen - Irreführende Lockangebote

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 813
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 29.11.2011 - 5 U 90/10

    Kreditkartengebühr / Buchungsgebühr

    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    Dort hat der Senat die Unvermeidbarkeit ebenfalls bejaht und ausgeführt (Beschl. v. 29.11.2011 - 5 U 90/10, Umdr. S. 6-7, 12):.

    Wie schon im Parallelfall (Senat, Beschl. v. 29.11.2011 - 5 U 90/10, Umdr. S. 6) liegt auch hier nach der Einschätzung des Senats die Annahme nahe, dass es sich bei der Schaffung der "Bezahlmöglichkeit" mittels einer Karte, die in den maßgeblichen Verbraucherkreisen nicht gängig sowie kostenpflichtig und daher für die meisten Verbraucher - weil ohne Gegenwert - wirtschaftlich sinnlos ist, um den Versuch einer Umgehung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Buchst. d der Verordnung handelt, indem der formale Anschein einer Vermeidbarkeit geschaffen wird.

  • LG Berlin, 07.09.2010 - 15 O 160/09
    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2010 - 15 O 160/09 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 07.09.2010, Az. 15 O 160/09, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    Um dem Bestimmtheitsgebot besagter Vorschrift zu genügen, muss der Kläger vielmehr, sofern er sein Klagebegehren aus mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen herleitet, die verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden, und diese nicht kumulativ verfolgt, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will (vgl. BGH GRUR 2011, 521, Tz. 10 - TÜV I).

    Der Senat teilt allerdings nicht die (freilich zeitlich vor BGH GRUR 2011, 521, Tz. 10 - TÜV I - entstandene) Auffassung des Landgerichts, die Vorlage sei deshalb entbehrlich, weil die Frage der Unvermeidbarkeit letztlich dahinstehen könne, da das Verbot sich jedenfalls auch auf eine nur intransparente Mitteilung (unterstellt) fakultativer Kosten stützen lasse (in diesem Sinne LGU 16).

  • LG Köln, 23.12.2010 - 31 O 384/10

    Erhebung einer unvermeidbaren sog. Ticket Service Charge i.R.d. Bezahlung von

    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    Die Buchungskosten werden nicht deshalb vermeidbar, weil die Beklagte diese unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise nicht berechnet: "Auf alle Buchungen wird eine Buchungsgebühr von EUR 4, 00 erhoben, ausgenommen bei Zahlungen mit Visa Electron oder Carte Bleue (Inlandszahlungen)." Es widerspricht Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 und den Zielen des Verordnungsgebers grundsätzlich, den stets auszuweisenden Endpreis allein auf der Grundlage dieser Ausnahme von der Regel zu berechnen (vgl. LG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2010, 31 O 384/10).
  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    In vorstehendem Zusammenhang ist eine Aussetzung des Rechtsstreits zwecks Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV (dazu auch BVerfG GRUR 2010, 999, Tz. 45 ff. - Drucker und Plotter) entgegen der Annahme der Berufung nicht geboten.
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09

    Original Kanchipur

    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut in der beanstandeten Form zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat (vgl. nur BGH GRUR 2011, 1151, Tz. 14 - Original Kanchipur).
  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10
    Hinzu kommt, dass die Entgegennahme einer Zahlung, die mittels Kredit- oder Zahlungskarte erfolgt ist, ohnehin keine Sonderleistung der Beklagten darstellt (vgl. BGHZ 185, 359, Tz. 40), es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (BGH a.a.O. Tz. 42) und mit dem einzig gebührenfreien Weg der Zahlung mittels Visa-Electron-Karte ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen bleibt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 45).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 29/12

    Zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser Servicegebühr um ein im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares und daher in den Endpreis einzubeziehendes Entgelt handelte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 - Buchungssystem I; OLG Dresden, GRUR 2011, 248, 249; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 392, 395; KG, MMR 2012, 813, 814).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 29/12

    Buchungssystem

    Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Servicegebühr wie die von der Beklagten erhobene "Service Charge" sei ein im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares und daher in den Endpreis einzubeziehendes Entgelt (ebenso etwa OLG Dresden, GRUR 2011, 248, 249; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395; KG, MMR 2012, 813, 814; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO PAngV Vorb Rn. 16; aA OLG Wien, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 5 R 103/09t, Urteilsumdruck S. 14).
  • OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Kammergerichts (MMR 2012, 813 ff., Tz 39) an, wonach die "Visa Electron"-Karte als gebührenpflichtige Guthabenkarte nicht nennenswert verbreitet ist (so auch schon BGH NJW 2010, 2719 ff, Tz. 45; die Glaubhaftmachung kann durch eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige Entscheidung erfolgen, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 5 m.w.N.); dass sich seit den beiden genannten Entscheidungen am Verbreitungsgrad Wesentliches geändert hätte, ist nicht vorgetragen.
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