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   OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13   

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https://dejure.org/2013,12172
OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13 (https://dejure.org/2013,12172)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2013 - 5 W 41/13 (https://dejure.org/2013,12172)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 5 W 41/13 (https://dejure.org/2013,12172)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 10 TMG, § 27 StGB
    Urheberrechtsschutz im Internet: Gehilfenhaftung eines File-Hosting-Dienstes bei rechtsverletzender öffentlicher Zugänglichmachung eines Hörspiels

  • Telemedicus

    Gehilfenhaftung eines Sharehosters

  • aufrecht.de

    Sharehoster kann als Gehilfe haften, wenn er nach Kenntnis nicht umgehend handelt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines File-Hosting-Dienstes wegen Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

  • kanzlei.biz

    Sharehoster als strafbarer Gehilfe

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    5 W 41/13

    §§ 19a, 97 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a; UrhG § 97; DMG § 10; StGB § 27
    Haftung eines File-Hosting-Dienstes wegen Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch im Urheberrecht: Hostprovider kann als Gehilfe haften

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, ob ein Sharehoster als Gehilfe haften kann

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Hostprovider haften auch als Gehilfen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Internetanbieter "Gehilfe" von urheberrechtsverletzender Webseitenbetreiber

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Host-Provider kann als Gehilfe bei Online-Urheberrechtsverletzung haften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Host-Provider kann als Gehilfe für Online-Urheberrechtsverletzung haften

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Homepagebetreiber kann sogar als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftet der Provider für Urheberrechtsverstöße?

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Rechteinhaber bei Verletzung durch Hostprovider gestärkt

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Hostprovider kann als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen haften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet Host-Provider ab Kenntnis

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Hostprovider haften auch als Gehilfen

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Sharehoster haftet bei zu später Löschung als Gehilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Host-Provider: Haftungsfalle Kunde

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gehilfenhaftung des Sharehosters

Besprechungen u.ä.

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Sharehoster kann als Gehilfe haften

Sonstiges

  • raschlegal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hostprovider haftet wegen zu später Löschung als Gehilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 382
  • MMR 2013, 533
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13
    Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]) (vgl. BGH GRUR 2011, 152 [Teilziffer 30] -Kinderhochstühle im Internet).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. in Bezug auf Markenverletzungen BGH GRUR 2011, 152 [Teilziffer 30] -Kinderhochstühle im Internet).

    Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können; sie muss ihm möglich und zumutbar sein (vgl. zu Markenverletzungen Dritter BGH GRUR 2011, 152 [Teilziffer 34] - Kinderhochstühle im Internet).

    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob eine Gehilfenhaftung des Betreibers eines Internetangebotes bereits dann in Betracht kommt, wenn dieser seine Prüfungspflichten nachhaltig verletzt (offengelassen etwa von BGH GRUR 2011, 152 [Teilziffer 33] ühle im Internet), denn im vorliegenden Fall geht es nicht in den meisten bisher entschiedenen Fällen - um die Verletzung von Prüfungspflichten in Bezug auf die Verhinderung zukünftiger gleichartiger Rechtsverletzungen, sondern um das Unterlassen der Beseitigung einer dem Betreiber des File-Hosting-Dienstes bekannten fortdauernden Rechtsverletzung.

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13
    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14. März 2012 (Aktenzeichen 5 U 41/11) in Bezug auf einen anderen File-Hosting-Dienst ausgeführt:.
  • LG München I, 10.08.2016 - 21 O 6197/14

    Sharehoster als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung durch unbekannte Dritte

    Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in derartigen Fällen derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 13).

    (4)Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte die Tat durch die Zurverfügungstellung von ver-linkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klägerin durch Schreiben vom 10.01.2014 hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, dass rechtsverletzende Dateien auf dem Server der Beklagten über konkrete Verlinkungen in externen Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht worden sind, die einschlägigen Dateien nicht gelöscht bzw. den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 14, 18).

    zureichenden Maßnahmen ergriffen hat, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20).

    Die Garantenstellung ergibt sich deshalb aus Ingerenz, weil die Beklagte gegen die aufgrund der sie zuvor treffenden Störerhaftung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 23) bestehende Unterlassungspflicht nachhaltig verstoßen hat.

  • LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13

    Haftung von File-Hosting-Diensten

    Für den hierdurch entstandenen Schaden haben die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 421 BGB; vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 14 ff.; der BGH hat eine Teilnehmerhaftung in seiner Entscheidung "File-Hosting-Dienst" nicht ausgeschlossen, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12, juris, Rn. 28, 36; vgl. auch U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12, juris, Rn. 25, 33).

    Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 18; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 32; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 17).

    dd) Die für eine Beihilfe durch Unterlassen erforderliche Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung (BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34; OLG Hamburg (U.v. 29.11.2012 - 3 U 216/06) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 71) lag ebenfalls vor (vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 22 f.).

    Der Diensteanbieter haftet nach allgemeinen Grundsätzen (OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 15).

  • LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13

    Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz gegenüber dem Betreiber des

    aa) Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in derartigen Fällen derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 13).

    Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371, Rdnr. 16 - Alone in the Dark; OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 16).

    49 (2) Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klägerin durch Schreiben vom 21.09.2012, 26.09.2012, 1.10.2012, 5.10.2012 und 10.10.2012 hiervon mehrfach in Kenntnis gesetzt wurde, dass rechtsverletzende Dateien auf dem Server der Beklagten über konkrete Verlinkungen in externen Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht worden sind, die einschlägigen Dateien nicht gelöscht bzw. den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 14, 18).

    Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl untätig blieb, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20).

    Die Garantenstellung ergibt sich deshalb aus Ingerenz, weil die Beklagten gegen die aufgrund der sie zuvor treffenden Störerhaftung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 23) bestehende Unterlassungspflicht nachhaltig verstoßen hat.

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

    Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in der vorliegenden Konstellation derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes, der das Werk hochgeladen und den Link hierzu veröffentlicht hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 5 W 41/13, zitiert nach juris, Rn. 13).

    Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass sie die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klageseite Take-Down-Mitteilungen bekommen hat, es unterlassen hat, ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Werke zu verhindern (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2015, Az: 5 W 41/13 Rn. 14, 18).).

    Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl nicht ausreichend tätig wurde, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert oder erneut stattfindet (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20 - vgl. aber auch BGH, ein rapidshare-Urteil, vom 15.8.2013, Az: I ZR 85/12, Rn. 25, in dem Gehilfenhaftung in Betracht gezogen wird, aber die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme erlaubten, die Beklagte habe über eine konkret drohende Haupttat Kenntnis gehabt).

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

    Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in der vorliegenden Konstellation derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes, der das Werk hochgeladen und den Link hierzu veröffentlicht hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 5 W 41/13, zitiert nach juris, Rn. 13).

    Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass sie die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klageseite Take-Down-Mitteilungen bekommen hat, es unterlassen hat, ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Werke zu verhindern (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2015, Az: 5 W 41/13 Rn. 14, 18).

    Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl nicht ausreichend tätig wurde, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert oder erneut stattfindet (?) (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20 - vgl. aber auch BGH, ein rapidshare-Urteil, vom 15.8.2013, Az: I ZR 85/12, Rn. 25, in dem Gehilfenhaftung in Betracht gezogen wird, aber die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme erlaubten, die Beklagte habe über eine konkret drohende Haupttat Kenntnis gehabt).

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160.
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